Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe

Landgericht Itzehoe Urteil vom 15.12.2023 – 3 O 139/23

Orientierungssatz

1. Für die Frage, ob die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 15 Abs. 3 MB/KK bloß vorübergehend ist, ist eine Prognose zu dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die versicherte Person ihren Anspruch auf Umwandlung ihrer Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung geltend macht.(Rn.57)

2. § 193 Abs. 3 VVG beinhaltet keinen gesetzlichen Anspruch der versicherten Person auf Abschluss einer Anwartschaftsversicherung.(Rn.68)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.148,80 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Fortführung einer Anwartschaftsversicherung zu Gunsten der Klägerin.

2

Die Parteien waren ursprünglich über eine private Krankenversicherung verbunden, welcher ein Versicherungsschein zur Versicherungsnummer ... zu Grunde lag. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheins vom 07.07.1999 wird auf die Anlage BLD 1 Bezug genommen. Dem Vertrag lagen jedenfalls zu Beginn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankheitstagegeldversicherung, Stand 1994, (MB/KK 94) zugrunde.

3

Diese lauten auszugsweise:

4

„§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

5

(…)

6

(3) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts aus der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Der Versicherer ist verpflichtet sich, eine anderweitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu treffen, wenn dies innerhalb von 2 Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in einen Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraumer beantragt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.

7

Bei nur vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.“

8

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung von 1994 (MB/KT 94) heißt es zudem auszugsweise:

9

„§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

10

Teil I

11

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person (…)

12

(e) mit dem Wegzug aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, dass anderweitige Vereinbarungen getroffen wird.“

13

Die Klägerin ist bei der … (...) GmbH seit dem 01.02.1990 unbefristet angestellt.

14

Im Rahmen dieser Tätigkeit war die Klägerin vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2016 in nicht europäische Ausland, nämlich in I, J, eingesetzt. Deshalb beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2014 die Versicherung in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln (Anlage K1). Mit Schreiben vom 15.12.2016 bat die Klägerin die Anwartschaftsversicherung fortzuführen, da sie vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 in N, W, eingesetzt werden sollte (Anlage K3). Mit Schreiben vom 22.10.2019 beantragte sie die Anwartschaftsversicherung bis zum 30.06.2022 fortzuführen, da sie nunmehr vom 01.08.2019 bis zum 30.06.2022 im I, D, eingesetzt werden sollte (Anlage K5). Ihren Melderechtlichen Wohnsitz hatte die Klägerin stets in Deutschland.

15

Die Klägerin führte die Auslandseinsätze auch tatsächlich durch und die Beklagte führte die private Krankenversicherung seit dem 01.02.2015 als Anwartschaftsversicherung, jeweils befristet bis zum voraussichtlichen Ende des Auslandseinsatzes.

16

Mit Schreiben vom 18.11.2019 teilte die Beklagte der Klägerin – wobei das Schreiben an die ehemalige Anschrift der Klägerin adressiert war – jedoch mit, dass die Anwartschaftsversicherung zum 31.01.2020 ende, da die Klägerin sich nunmehr 5 Jahre und somit nicht nur vorübergehend im Ausland aufgehalten habe (Anlage K7). Hiergegen wendete sich die Klägerin mit den Schreiben vom 15.03.2020 und 22.05.2020. Wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf die Anlagen K8 und K9 Bezug genommen.

17

Am 13.07.2020 legte die Klägerin Beschwerde bei dem O ein. Mit Schreiben vom 22.01.2021 teilte Herr L. als Oder Klägerin mit, dass das Vorgehen der Beklagten in Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 3 S. 3 MB/KK nicht zu beanstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 8 Bezug genommen.

18

Die Klägerin behauptet ihren „Wohnsitz“ im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG durchgehend in Deutschland gehabt zu haben und während der Entsendungszeiten regelmäßig in Deutschland gewesen zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf folgende Tabelle Bezug genommen (Bl. 7 f. d.A.):

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20

Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Befristung der Anwartschaftsversicherung auf fünf Jahre weder vereinbart, noch gesetzlich geregelt sei. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr gewöhnlicher Aufenthalt für mehr als fünf Jahre im Ausland gewesen. Zudem bestünde für die Beklagte ein Kontrahierungszwang gem. § 193 Abs. 3 VVG.

21

Ursprünglich hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Itzehoe Feststellungsanträge in Bezug auf die Pflegepflichtversicherungstarife gestellt und zu Antragsziffer 3 und 4 beantragt festzustellen, dass es unzulässig ist, die Anwartschaftsversicherung nicht fortzuführen und die Beklagte zu verpflichten die Krankenversicherung in Form der Anwartschaftsversicherung weiter zu führen.

22

Mit Beschluss vom 08.09.2022 hat das Sozialgericht Itzehoe die Anträge zu 3. und 4. abgetrennt und mit Beschluss vom 14.09.2022 an das Amtsgericht Elmshorn verwiesen. Das Amtsgericht Elmshorn hat sich mit Beschluss vom 28.03.2023 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Itzehoe verwiesen.

23

Die Klägerin beantragt nunmehr,

24

die Beklagte zu verpflichten, die Krankenversicherung zu der Versicherungsscheinnummer ... der Klägerin ab dem 01.02.2020 in Form einer großen Anwartschaft weiterzuführen,

25

hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der Beklagten vom 18.11.2019, die Klägerin über den 31.01.2020 hinaus nicht in Form einer großen Anwartschaft zu führen, unzulässig ist.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte behauptet, dass dem Versicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen MB-KK und MB-KT mit Stand von 2009 zu Grunde lägen. Diese seien im Zuge der VVG-Reform im Jahr 2008 vereinbart worden.

29

Die MB-KK lauten auszugsweise:

30

„§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

31

Teil I

32

(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

33

(…)

34

Teil II

35

(2) (…) Als vorübergehend gelten Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren. (…)

36

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

37

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.“

38

Die MB-KT 2009 lauten auszugsweise:

39

„§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

40

Teil I

(8)

41

Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, wird für die in diesem Staat akut eingetretene Krankheit oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.

42

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

43

Teil I

44

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen Personen (…)

45

e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 2 Bezug genommen.

47

Die Klägerin habe ihren Wohnsitz im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG und gewöhnlichen Aufenthalt nicht nur vorübergehend, jedenfalls aber 5 Jahre im nicht europäischen Ausland gehabt.

Entscheidungsgründe

48

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig aber unbegründet (hierzu unter I.), der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig (hierzu unter II.), weshalb die Klage insgesamt keinen Erfolg hat.

I.

49

Die Klägerin hat weder einen vertragliche noch einen gesetzlichen Anspruch auf Fortführung der Krankheitskosten- und Krankheitstagegeldversicherung (im Folgenden: Krankenversicherung) als (große) Anwartschaftsversicherung.

1.

50

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortführung der Krankenversicherung als Anwartschaftsversicherung aus dem Versicherungsvertrag.

51

Dabei kann es dahinstehen, welche Versicherungsbedingungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis Anwendung finden, da nach beiden Versicherungsbedingungen der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

52

a. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortführung der Krankenversicherung als Anwartschaftsversicherung aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen MB-KK und MB-KT nach dem Stand von 1994.

53

Nach § 15 (3) MB-KK 1994 kann der Versicherungsnehmer bei einer nur vorübergehenden Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes verlangen, das Versicherungsverhältnis als Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

54

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil die Klägerin jedenfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht nur vorübergehend außerhalb der europäischen Union und dem europäischen Wirtschaftsraum hat.

55

Gemäß der Definition in § 7 BGB begründet einen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Niederlassung nach § 7 BGB ist der tatsächliche Aufenthalt an einem bestimmten, frei gewählten Ort mit dem Willen (auch konkludent) zum Ausdruck gebracht, diesen zum Mittelpunkt (Schwerpunkt) der persönlichen Existenz zu machen. Nicht erforderlich ist, dass der Ort zum Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse gemacht wird, doch ist Verweilen für längere Zeit erforderlich. Nicht notwendig ist eine Festlegung für immer. Maßgeblich ist die ständige Niederlassung. Ständig ist nicht gleichbedeutend mit endgültig oder unabänderlich. Ausgeschlossen wird dadurch zunächst der von vornherein auf kurze Zeit bemessene Aufenthalt (vgl. Erman in: BGB, 17. Aufl., § 7 Rn. 1 ff.). Im Sinne der Versicherungsbedingungen ist bei der Definition des Wohnsitzes der melderechtliche Wohnsitz nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist die Kommentarliteratur dahingehend zu erkennen, dass der spätere Wegfall der Definition „Wohnsitz“ und das Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort keine wesentlichen Folgen mit sich brachte. Auch bei den Versicherungsbedingungen von 1994 war ausschlaggebend die dem gewöhnlichen Aufenthalt zu Grunde liegende Definition. (vgl. Weidensteiner in Bach/Moser PKV, 6. Aufl., § 15 Rn. 8 MB/KK; Brand in Bruck/Möller VVG, 9 Aufl., § 15 Rn. 9 MB/KK ).

56

Der Begriff des Aufenthalts beschreibt im Ausgangspunkt das tatsächliche Verweilen einer Person an einem bestimmten Ort, sofern dieses Verweilen von einer gewissen Dauer oder Regelmäßigkeit ist. Vom „gewöhnlichen“ Aufenthalt kann gesprochen werden, wenn sich der Aufenthalt einer Person zu ihrem faktischen Daseinsmittelpunkt bzw. zum Schwerpunkt ihrer Bindungen verfestigt. Teilweise wird dabei eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten als Indiz herangezogen werden (Behme in: BeckOGK BGB, Stand 01.05.2023, § 7 Rn. 9 f.).

57

Das Merkmal „nicht nur vorübergehend“ beinhaltet grundsätzlich keine Begrenzung der zeitlichen Dauer der Aufenthaltsverlegung. Erforderlich ist lediglich, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Zukunft wieder im Inland genommen wird, und somit Planungssicherheit für den Versicherungsnehmer und den Versicherer besteht (Rogler in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, 1. Aufl. 2009, VVG, § 15 Rn. 5 MB/KK). Maßgeblich für die Frage, ob die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes bloß vorübergehend ist, ist eine Prognose zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person ihren Anspruch auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung geltend macht (Brand in: Bruck/Möller VVG, 9 Aufl., § 15 Rn. 10 MB/KK).

58

Diese Voraussetzungen lagen jedenfalls nach dem 31.01.2020 nicht mehr vor.

59

Vorliegend begab sich die Klägerin und tut dies ausweislich der Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin noch heute zu beruflichen Zwecken für längerfristige Einsätze in das außereuropäische Ausland. Dabei sind die Auslandseinsätze im Durchschnitt auf ca. 2 Jahre geplant gewesen und schlossen einmal mit einer Unterbrechung von zweieinhalb Monaten und einmal mit ca. einem Monat Unterbrechung aneinander an. In dieser Zeit hat sich die Klägerin jedenfalls weit überwiegend auch an dem Einsatzort aufgehalten. An dem Einsatzort hat die Klägerin für die Zeit ihres Einsatzes ihren Lebensmittelpunkt und ihre berufliche Verwurzelung gehabt. Dem steht nicht entgegen, dass sie nie beabsichtigte dort für immer und somit endgültig zu bleiben.

60

Mit einem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland von 5 Jahren und der Planung weitere zweieinhalb Jahre im N. tätig zu sein ist schließlich das Zeitmoment erreicht, wonach nicht mehr von einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt ausgegangen werden kann. Die einzelnen Auslandsaufenthalte allein können ggf. als vorübergehende Auslandsaufenthalte betrachtet werden. Die gebotene Gesamtschau lässt aber insbesondere in Anbetracht der nahezu nahtlosen Übergänge, der erheblichen Dauer und der Ungewissheit, ob sich nach dem Auslandsaufenthalt im I. weitere Auslandseinsätze anschließen – was sich rückblickend bestätigte – eine Betrachtung als nur vorübergehend nicht zu. Aufgrund dessen, dass die Auslandseinsätze sich wiederholt und nahezu unmittelbar aneinander anschlossen konnte die Beklagte jedenfalls zum Ende des Jahres 2019 nicht mehr darauf vertrauen, dass die Klägerin tatsächlich in absehbarer Zeit ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegt, weshalb es an der notwendigen Planungssicherheit fehlt.

61

Sofern die Klägerin vorträgt regelmäßig nach Deutschland zurückgekehrt zu sein, so vermag dies nichts daran zu ändern. Legt man den Vortrag der Klägerin als wahr zu Grunde – wobei das Gericht nicht verkennt, dass der Vortrag streitig gestellt wurde – hielt sich die Klägerin in unregelmäßigen Abschnitten in Deutschland auf. Die „Heimflüge zur Familie“ hatten durchschnittlich eine Aufenthaltsdauer von ca. einem Monat in Deutschland zur Folge. Diese Aufenthalte in Deutschland gab es ca. zwei bis drei Mal im Jahr. Der vorübergehende Aufenthalt in Deutschland bildet zwar die Verwurzelung der Klägerin zu ihrer Familie und ihrem Heimatland ab, nicht aber den Lebensmittelpunkt, und Alltag. Weiter Vortrag, der einen Lebensmittelpunkt in Deutschland abbilden würde fehlt.

62

b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Fortführung der Krankenversicherung als Anwartschaftsversicherung aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen MB-KK und MB-KT nach dem Stand von 2009.

63

Nach § 15 (3) MB-KK 2009 kann der Versicherungsnehmer bei einer nur vorübergehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes verlangen, das Versicherungsverhältnis als Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

64

Insoweit kann zunächst Bezug genommen werden auf die obigen Ausführungen unter a. Verstärkend kommt hinzu, dass in § 1 Teil II Abs. 2 MB-KK 2009 geregelt ist, dass ein Auslandsaufenthalt als vorübergehend gilt, wenn er bis zu fünf Jahre andauert. Diese Vorschrift steht zwar nicht in unmittelbarem Bezug zu § 15 Abs. 3 MB-KK weist jedoch dem Wortlaut nach einen Bezug zu der zuletzt genannten Vorschrift auf. So stellt sie wenigstens einen Anknüpfungspunkt zur Bestimmung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes in Bezug auf das Anwartschaftsrecht dar.

65

Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch für den Zeitraum von fünf Jahren im außereuropäischen Ausland. Ihr erster Auslandseinsatz begann am 15.01.2015, weshalb sie die Anwartschaft zum 01.02.2015 beantragte. Seitdem wurde die Anwartschaftsversicherung ununterbrochen aufrechterhalten. Wie oben bereits dargestellt schlossen die Auslandseinsätze nahezu unmittelbar aneinander an, sodass zwischen den Einsätzen der gewöhnliche Aufenthalt auch nicht wieder nach Deutschland verlegt wurde. Mit Ablauf des Januar 2020 hielt sich die Klägerin somit seit fünf Jahren nicht gewöhnlich in Deutschland auf.

66

c) Rechtmäßige Beendigung

67

Die Anwartschaftsversicherung ist auch rechtmäßig beendet. Die Anwartschaftsversicherung wurde befristet gewährt. Mit Ablauf der Befristung endet die Anwartschaftsversicherung. Die Rechtsfolge ist die Rückkehr in die vereinbarte Versicherung, bzw. die Beendigung dieser, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Krankenversicherung durch die Beklagte als solche fortzuführen war oder ob diese beendigt ist, da die Anwartschaftsversicherung mit Ablauf der Befristung und entfallen des Anspruchs auf eine Anwartschaftsversicherung jedenfalls ordnungsgemäß beendet wurde.

68

2. Die Klägerin hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Fortführung der Krankenversicherung als Anwartschaftsversicherung.

69

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Anwartschaftsversicherung besteht nicht. Dem steht nicht entgegen, dass § 193 Abs. 3 VVG eine Pflicht zur Versicherung für die Kostenerstattung von ambulante und stationäre Heilbehandlung regelt und die Versicherer nach Absatz 5 einem Kontrahierungszwang unterliegen. Dieser Kontrahierungszwang umfasst nur die Krankenversicherung unter den näher geregelten Bedingungen, nicht aber die Pflicht zum Abschluss oder Aufrechterhaltung einer Anwartschaftsversicherung. Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin entsprechend § 193 VVG zu versichern ist nicht Streitgegenstand.

II.

70

Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Ablehnung der Beklagten die Krankenversicherung über den 31.01.2020 hinaus nicht in Form einer großen Anwartschaft fortzuführen war, unzulässig ist, ist seinerseits selbst unzulässig.

71

Der Klägerin fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschließlich des Rechtsschutzbedürfnisses ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung erforderlich. Ein Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Das Feststellungsinteresse muss gegenüber dem Beklagten bestehen. Ist die Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig. Unzulässig ist es denselben Anspruch als Leistungsantrag und hilfsweise als Feststellungsantrag geltend zu machen. Eine prozessrechtliche Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsausspruchs kann nur dann ausnahmsweise gegeben sein, wenn das Leistungsbegehren deswegen als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muss, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nicht alle die Zuerkennung Leistungsantrags rechtfertigenden Tatsachen vorliegen, aber als möglich erkannt wird, dass sich diese Voraussetzungen in der Folgezeit noch verwirklichen und sich die geltend gemachte Forderung auch insoweit nachträglich als begründet erweisen kann (Greger in: Zöller ZPO, 34. Aufl., § 256 Rn. 7 f.; BGH Urt. v. 17.02.1998 – IV ZR 342-96 in NJW 1998, 1633).

72

Vorliegend beantragt die Klägerin mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verpflichten, die Versicherung als große Anwartschaft ab dem 01.02.2020 fortzuführen. Dieser Anspruch umfasst denklogisch, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen war, die Anwartschaft zum 31.01.2020 zu beendigen. Wenn die Beklagte verpflichtet ist, die Anwartschaft fortzuführen, dann war sie nicht berechtigt, die Fortführung durch Beendigung zu unterbinden. Der Feststellungsantrag geht mithin nicht über den Antrag zu 1. hinaus und wird dies auch zukünftig nicht tun, da der Antrag insbesondere auch an das Datum, den 31.01.2020, anknüpft.

III.

73

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

74

Den Streitwert setzt das Gericht gem. § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG nach freiem Ermessen festgesetzt. Der Festsetzung liegt zu Grunde, dass der Monatsbeitrag für die von der Klägerin begehrte „große Anwartschaftsversicherung“ 146.60 € beträgt. Der Streitwert bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen eines Jahresbeitrags.