Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Urteil vom 20.12.2023 – 3 O 49/23
ECLI:DE:LGITZEH:2023:1220.3O49.23.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.979,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Unterbrechung der Stromzufuhr bei der Betriebsstätte der Klägerin.
Die Klägerin betreibt eine Eismanufaktur in der ... in H. In diesem Betrieb stellt sie Speiseeis für den Einzelhandel und Eisdielen her. Die Rohstoffe, zum Beispiel gefrorene Früchte, wie auch die fertigen Eisproduktionen lagert die Klägerin auch an diesem Standort. Neben der Produktion von Speiseeis handelt die Klägerin auch mit Teigprodukten. Sie kauft vorproduzierte Teigwaren (Pizza und Focaccia) ein und verkauft diese weiter. Auch die Teig-Rohlinge werden tiefgekühlt gelagert. Zu diesem Zweck stehen der Klägerin auf ihrem Betriebsgrundstück zwei Kühlkammern/Kühlzellen zur Verfügung. Diese Kühlzellen sind so gesteuert, dass sie bei einer Stromunterbrechung ausgeschaltet werden. Es besteht weder eine Notstromversorgung, noch schalten sich die Kühlkammern nach einer Stromunterbrechung ohne menschliches Zutun wieder an.
In den Wintermonaten hat die Klägerin saisonbedingt weniger Produktionstage. Sie produziert dann für bestimmte Bestellungen oder im Rahmen von festen Lieferverträgen vor und liefert die Produktion entsprechend der Aufträge teilweise zu gestaffelten Lieferterminen aus.
Die Klägerin bekam unter anderem einen Auftrag von der Firma E., wonach Lieferungen im November und Dezember 2021 sowie im Januar 2022 erfolgen sollten. Zu diesem Zweck produzierte die Klägerin bereits im Oktober 2021 die Gesamtmenge an Speiseeis vor und lagerte diese in sogenannten „Wannen“ mit einem Fassungsvermögen von fünf bzw. acht Litern.
Am 12.11.2021 erfüllte die Klägerin, bevor es am 19.11.2021 zu einer Stromunterbrechung kam, ihren bis dahin letzten Auftrag. Bis zum 23.11.2021 war von Seiten der Klägerin niemand bei der Betriebsstätte vor Ort.
Die Beklagte ist die für die Klägerin zuständige Netzbetreiberin. Die Beklagte tauschte zur Erneuerung des Stromnetzes Mittelspannungsleitungen und Mittelspannungsschaltstationen aus. Zur Durchführung dieser Arbeiten war es erforderlich die Niederspannungsleitungen, an die die Klägerin angeschlossen ist, stromfrei zu schalten.
Mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte die Klägerin die Firma A. GmbH & Co. KG. Herr L. versendete postalisch für die Firma A. GmbH & Co. KG am Freitag, den 12.11.2021 eine Ankündigung über die Unterbrechung der Stromversorgung. In der Ankündigung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass am 19.11.2021 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Maßnahmen am Stromnetz geplant seien, weshalb der Strom vorübergehend abzuschalten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Die Ankündigung hat die Klägerin - wobei streitig ist zu welchem Zeitpunkt - auch tatsächlich erhalten.
Die Klägerin entsorgte die aufgrund der Stromunterbrechung verdorbene Ware und produzierte, um der Bestellung durch die Firma E. nachzukommen, neue Eiscreme und lieferte diese am 25.11.2021 auch an die Firma E. aus.
Die Klägerin behauptet, dass sie nicht mit einer Stromabschaltung rechnen habe müssen und der Schaden ihr nicht entstanden sei, wenn sie rechtzeitig über die Stromunterbrechung informiert worden wäre. Der Beklagten hätte es auch bekannt sein müssen, dass sie (die Klägerin) an dem betroffenen Standort eine Eismanufaktur betreibt. Zum Zeitpunkt der Stromunterbrechung hätten sich in den Kühlzellen Waren im Wert von 13.828,74 € befunden, die sie für 16.979,40 € weiterveräußern hätte wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auflistung in der Anlage K2 Bezug genommen.
Die Klägerin meint, dass aufgrund dessen, dass die Beklagte Kenntnis von ihrer Betriebsstätte (der Klägerin) gehabt habe, die Beklagte eine Rücksichtnahmepflicht träfe. Es sei auch allgemein bekannt, dass Eismanufakturen im Winter nicht besetzt seien, weshalb die Beklagte damit hätte rechnen müssen, dass sie (die Klägerin) eine Ankündigung nicht rechtzeitig wahrnehmen könne. Sie meint, dass deshalb eine rechtzeitige Information der Stromunterbrechung nicht erfolgt sei. Ferner hätte sie einen Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten und des Umsatzverlustes.
Die Klägerin hat bei dem Amtsgericht Schleswig den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, der am 05.10.2022 bei dem Amtsgericht Schleswig einging. Am 06.10.2022 hat das Amtsgericht Schleswig einen Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 08.10.2022 zugestellt wurde. Am 11.10.2022 ist der Widerspruch der Beklagten bei dem Amtsgericht Schleswig eingegangen und das Gericht hat das Verfahren an das Landgericht Itzehoe abgegeben.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.979,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.021,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Ankündigung über die Stromunterbrechung sei der Klägerin spätestens am Montag, den 15. November 2021 derart zugegangen, dass die Klägerin hätte Kenntnis davon erlangen können.
Sie ist der Ansicht, der Schaden sei lediglich auf ein Organisationsverschulden der Klägerin zurückzuführen. Zum einen habe sie die Klägerin rechtzeitig über die Stromunterbrechung informiert, die Klägerin habe dies lediglich deshalb nicht zur Kenntnis genommen, weil ihre Betriebsstätte für längere Zeit unbesetzt gewesen sei und niemand nach der Geschäftspost geschaut habe. Zum anderen habe sich die Klägerin gegen Stromunterbrechungen aber auch nicht hinreichend abgesichert, da keine Notstromversorgung vorgehalten worden sei und auch ein automatisches Wiedereinstellen der Kühlzellen auch bei kurzen Stromunterbrechungen nicht sichergestellt sei. Die Klägerin habe daher grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin stelle aus ihrer Sicht auch keinen Sonderfall dar, da sämtliche Gewerbetriebe, die von Maßnahmen am Stromnetz betroffen sind teilweise empfindliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würden. Eine Sonderbehandlung sei der Beklagten auch nicht zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten werden die wechselseitigen Schriftsätze in Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Schadensumfang durch Vernehmung der Zeugen D. und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2023 in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
I.
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 5.000,00 € gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 17, 18 NAV.
Hiernach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, § 823 Abs. 1 BGB.
1. Die Klägerin hat eine Eigentumsverletzung dahingehend erlitten, dass von ihr hergestellte und gehandelte Produkte wegen fehlender Kühlung nicht mehr im Handel vertrieben werden konnten, es mithin zu einer Substanzverletzung kam.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht ist davon überzeugt, dass 35 Wannen á 8 Liter Speiseeis, 579 Wannen á 5 Liter Speiseeis, 22 Kartons mit kleinen Pizzateiglingen (PFR 20), 12 Kartons mit großen Pizzateiglingen (R28), 10 Kartons mit Focaccia (F14), jeweils 5 Kartons mit Focaccia und der Eigenschaft (Bio) und (Kurkuma), 8 Kartons mit Teiglingen mittlerer Größe (PFR 30) und 3 Kartons mit ovalen Teiglingen (PFR40) aufgetaut und damit zerstört sind.
Die Beklagte hat streitig gestellt, dass die von der Klägerin in Anklage K2 aufgelisteten Waren zerstört wurden.
Als Anspruchsstellerin obliegt es der Klägerin das Vorhandensein sämtlicher - positiver wie negativer - Voraussetzungen der für sie günstigen Normen darzulegen und zu beweisen. Das Vorliegen einer Rechtsgutsverletzung als Tatbestandsmerkmal des § 823 BGB hat somit die Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Das Beweismaß wird durch den § 286 Abs. 1 ZPO bestimmt. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da ein absoluter Grad an Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Grundlage der Würdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung, das sind das Vorbringen, Handlungen, Unterlassungen, der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten und ihren Vertretern einschließlich einer Beweisaufnahme. Nach einer Beweisaufnahme kann auch das vorprozessualen Verhalten einer Partei berücksichtigt werden.
Dieses Maß an individueller Gewissheit hat das Gericht insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen D. und T. und der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Klägerin erlangen können. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugen ihren subjektiven Wahrnehmungen entsprachen.
Der Zeuge D. schilderte, dass er am 23.11.2021 mit seinem Sohn zur Produktion gefahren sei um ihn bei einer Auslieferung an die Firma E. zu unterstützen. Er habe einen Alarm gehört und sei dann zu dem Kühlraum gegangen. Dort habe er gesehen, dass etwa 500 Wannen Eis geschmolzen seien. In der zweiten Kühlzelle seien Teigwaren und Trockenfrüchte gelagert gewesen, die ebenfalls aufgetaut seien. Es habe sich um eine Vorproduktion gehandelt, weshalb so viele Waren in den Kühlzellen gelagert gewesen seien.
Der Zeuge T. gab an gegen 14:00 Uhr zur Betriebsstätte gekommen zu sein. Da seien der Zeuge die D. und der Geschäftsführer der Beklagten auch vor Ort gewesen. Die Kühlzellen hätten gepiept. Das Eis und die Pizzateiglinge seien geschmolzen gewesen. Es seien ca. 500 Wannen Eis geschmolzen, einige Wannen Eis seien zu dem Zeitpunkt auch schon aus der Kühlzelle getragen worden. Die Teiglinge hätten sie teilweise in der Mülltonne entsorgt, zwei oder drei Paletten seien dann noch von einem Entsorgungsunternehmen beseitigt worden.
Beide Zeugenaussagen wiesen eine ganze Reihe sogenannter Realkennzeichen auf, welche nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als Kriterien zur Überprüfung der Erlebnisbasiertheit einer Aussage heranzuziehen sind. Die Schilderungen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge T. hatte Erinnerungslücken nicht verschwiegen und das Geschehen räumlich und zeitliche eingeordnet und schilderte auch Wahrnehmungen von Emotionen (Die Herren D. hätten auf ihn sehr gestresst gewirkt). Auch der Zeuge D. hat das Geschehen zeitlich und auch in einen Kontext eingebettet (Lieferung an die E.) geschildert.
Die Aussagen der Zeugen sind auch deshalb glaubhaft, weil sie auch zueinander keine Widersprüche aufweisen, sondern vielmehr das Geschehen überwiegend übereinstimmend, z.B. den Ablauf, dass der Zeuge T. erst später dazu kam und dann gemeinsam „aufgeräumt“ wurde, schildern.
Die Zeugenaussagen sowie die Angaben des Klägers werden auch durch die vorgelegten Lichtbilder vom 23.11.2021 bestätigt, welche in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 in Augenschein genommen wurden. Das erste und zweite Lichtbild (Anlagenband Kläger Bl. 3 und 4) zeigen eine Kühlzelle, die über zwei Türen begehbar ist, was durch den Zeugen D. auch beschrieben wurde. In der Kühlzelle stehen an den längeren Seitenwänden jeweils 3 Regale nebeneinander, die in der Höhe 5 Ebenen aufweisen. Auf den Ebenen sind die Eiswannen so gelagert, dass bis zu 8 Wannen in einem Regal nebeneinander stehen können, und die Wannen jedenfalls teilweise sichtbar in 2 Reihen hintereinander stehen. Selten sind Eiswannen auch übereinander gestapelt, was auf der obersten Regalebene raumhöhenbedingt jedoch nicht möglich ist. In dem zweiten Kühlraum sind darüber hinaus weitere Wannen mit Eis sichtbar (Lichtbild 3, Anlagenband Kläger Bl. 5). Wenn die Anzahl der Wannen überschlägig anhand der beschriebenen Lichtbilder berechnet wird, so entspricht die Größenordnung den Aussagen der Zeugen.
Auf dem Lichtbild 3 (Anlagenband Kläger Bl. 5) sind neben den Wannen überwiegend auch Kartons zu erkennen. Diese sind mit dem Logo der Klägerin versehen. Die Kartons sind in der Höhe gestapelt, wobei jedenfalls fünf Ebenen erkennbar sind. Im vorderen Bildbereich sind zwei Stapel und im hinteren Bildbereich sind jedenfalls zwei weitere Stapel erkennbar, sodass es sich im Bildausschnitt um ca. 20 Kartons handeln dürfte, wobei das Gericht nicht verkennt, das von den Stapeln im vorderen Bildbereich nicht alle Ebenen vollständig sichtbar sind.
Schließlich hat auch der Geschäftsführer der Klägerin in der informatorischen Anhörung glaubhaft angegeben, wie er zu der in Anlage K2 bezifferten Anzahl an Wannen gekommen ist. Er habe die Wannen entleert und anschließend die leeren Wannen gezählt. Das „nur“ 35 Wannen mit dem Fassungsvolumen von 8 Litern entsorgt werden mussten begründete der Geschäftsführer der Klägerin damit, dass die meisten Kunden nur die kleineren fünf Liter Wannen bestellen würden.
2. Auch eine Verletzungshandlung liegt vor. Die Beklagte hat die Klägerin entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 NAV nicht rechtzeitig über die rechtmäßige Unterbrechung der Stromzufuhr zur Vornahme erforderlicher und betriebsnotwendiger Arbeiten, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 NAV, unterrichtet. Soweit die Klägerin vier Tage, d.h. am Montag vor der Stromunterbrechung Kenntnis von der Benachrichtigung hätte nehmen können, so genügt dies nicht.
Rechtzeitig ist ein im Gesetz verwendeter unbestimmte Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Die Bundesrat Drucksache 367/06 zur Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck enthält keine Konkretisierung des Begriffs „rechtzeitig“. Rechtzeitig ist eine Mitteilung, wenn der Kunde bzw. der Anschlussnehmer ausreichend Vorlauf hat, sich auf die Unterbrechung einzustellen (Hartmann/Blumenthal-Barby in: Theobald/Kühling, Energierecht, 121 EL., § 17 NAV Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um einen Gewerbebetrieb handelt und nicht um einen Privathaushalt. Deshalb ist in der Regel ein erweiterter zeitlicher Vorlauf notwendig, da die auf die Stromversorgung angewiesenen Gewerbebetriebe weitreichendere Folgen treffen, weil z.B. betriebsnotwendige Maschinen, Kühlhäuser, Computer und Server etc. nicht betrieben werden können. Ein Privathaushalt ist von einer kurzzeitigen Stromunterbrechung nicht in dem Umfang betroffen. Privathaushalte müssen sich in der Regel nur um den Kühlschrank/das Gefrierfach und die Beleuchtung sorgen. Unstreitig liegt der klägerische Betrieb auch in einem Gewerbegebiet. Netzbetreiber dürfen bei Gewerbebetrieben, wie auch bei Privatpersonen, davon ausgehen, dass diese an Werktagen ihr Post leeren und überprüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin eine Eismanufaktur betreibt. Es leuchtet zwar ein, dass die Produktionsmengen von Speiseeis im Winter geringer sind. Gleichwohl ist nicht allgemein bekannt, dass Eismanufakturen in der Winterzeit nicht besetzt sind. Dies widerspricht auch dem klägerischen Vortrag, dass sie auch im Winter für die Firma E. produziert und auch Teigwaren handelt, die nicht Jahreszeiten gebunden sind. Die Anforderungen an die beklagte Netzbetreiberin dürfen insoweit nicht überspannt werden. Auch die persönliche Kontaktaufnahme mit der Klägerin war nicht erforderlich. Gleichwohl sind Ankündigungen gegenüber Gewerbebetrieben mindestens eine Woche im Voraus anzukündigen, wenn es sich um planbare Maßnahmen handelt, die nicht unaufschiebbar sind. Gewerbebetriebe benötigen aufgrund des teilweise hohen Energieeinsatzes mehr Zeit um sich auf Unterbrechungen der Stromzufuhr einstellen zu können. Von einer rechtzeitigen Mitteilung muss insbesondere das Sicherstellen einer ersatzweisen Stromversorgung z.B. mittels eines Generators umfasst sein, wobei die Planung und Anlieferung umfasst sind.
In Bezug auf Maßnahmen am Stromnetz oder Messstelleneinrichtungen sieht die StromGVV ebenfalls bestimmte Mitteilungsfristen vor. Diese finden zwar keine Anwendung können jedoch als Wertungsgrundlage herangezogenen werden, ohne dabei ausschlaggebend zu sein. In § 9 Satz 3 StromGVV ist eine einwöchige Mitteilungsfrist vorgesehen für die Ankündigung, dass die Messeinrichtung abgelesen werden soll. In diesem Fall liegt zwar ein invasiver Grundrechtseingriff vor, wohingegen den Kunden kaum notwendige Vorbereitungsmaßnahmen treffen. In § 19 Abs. 4 StromGVV ist für die Unterbrechung der Grundversorgung mit Strom eine Mitteilungsfrist von acht Werktagen vorgesehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in den Fällen betroffenen aber auch im Vorlauf über die Stromversorgung in Kontakt waren. Gleichwohl ist diese endgültige Abschaltung ein sehr invasiver Eingriff. Eine Mitteilungsfrist von einer Woche gegenüber einem Gewerbetreibenden bei planbaren Netzerneuerungsmaßnahmen steht mithin auch nicht außerhalb des Verhältnisses zu anderen gesetzlichen Regelungen.
Die Mitteilung über die Stromunterbrechung konnte die Beklagte auch mehr als vier Tage vor der Unterbrechung der Stromzufuhr an die Klägerin herantragen, da es sich gerade nicht um eine unverzüglich zu behebende Unregelmäßigkeit, sondern um eine Erneuerung des Stromnetzes im Bereich der Mittelspannungsleitungen handelte, die für die Beklagte planbar ist (in Abgrenzung zu LG Bochum Urt. v. 26.10.2021 - I 8 141/21).
3. Die Zerstörung der von der Klägerin produzierten und gehandelten tiefgefrorenen Waren ist auch kausal durch die Pflichtverletzung, die nicht rechtzeitige Mitteilung über die Unterbrechung der Stromversorgung, entstanden. Wäre die Mitteilung am Freitag den 12.11.2023 noch in den Briefkasten der Klägerin eingelegt worden, so hätte diese von der Klägerin noch zur Kenntnis genommen werden können. Unbestritten und durch den Zeugen T. bestätigt, war die Produktion an diesem Tag noch zum Zwecke der Erfüllung eines Auftrages besetzt. Die Klägerin hätte sich in Kenntnis der Stromunterbrechung um eine alternative Stromversorgung gekümmert oder wie sie vortragen lässt ihre Produktion in einem anderen Kühlhaus unterbringen können.
4. Durch den Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung über die Unterbrechung der Stromversorgung handelte die Beklagte auch rechtswidrig, Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Die Beklagte hat die Klägerin auch in fahrlässiger Weise nicht über die Unterbrechung der Stromzufuhr unterrichtet, wobei ihr das Verhalten der von ihr beauftragten Firma A. GmbH & Co. KG zuzurechnen ist, § 278 BGB (vgl. Hartmann/Blumenthal-Barby a.a.O § 18 Rn. 62).
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Es gilt hierbei kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab (Grüneberg in: Grüneberg BGB, 82. Aufl., § 276 Rn. 15).
Das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit wird gesetzlich vermutet, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NAV. Eine Exkulpation trägt die Beklagte nicht vor.
6. Der Klägerin ist auch ein Schaden in Höhe von 13.828,74 € entstanden, § 249 BGB. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Sie darf nicht mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ (Greger in: Zöller ZPO, 34. Aufl., § 287 Rn. 4).
Der Schaden der Klägerin betragt nach der gerichtlichen Schätzung 13.828,74 €.
Das Gericht macht zum einen den Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin und des weiteren nachfolgende Recherchen zur Grundlage seiner Schätzung. Der Geschäftsführer der Klägerin trug in der mündlichen Verhandlung in sich schlüssig vor, wie er die Materialkosten als Durchschnittswert seiner Eisproduktion berechnet hat. Hierbei differenzierte er in Materialeinsatz, wobei schon dieser einen Mittelwert darstelle zwischen den unterschiedlichen Eissorten, da z.B. Pistazieneis in der Herstellung deutlich teurer sei als Zitroneneis, Personalkosten, Mietkosten und „Over-Head-Kosten“ worin u.a. Strom und Wasser enthalten seien.
Die von der Klägerin vorgetragenen Werte hat das Gericht im Internet Angebote für Speiseeis in 5 Liter Einheiten überprüft. Die Angaben der Klägerin sind plausibel. Bei der Firma L. wird Speiseeis für gastronomische Betriebe in 5 Liter Wannen z.B. für einen Preis von 26,00 (Geschmack: Vanilla), 27,10 € (Geschmack: Kaffee), 42,50 € (Geschmack: Vanille, Stracciatella und Erdbeere), 46,90 € (Geschmack: Baileys) (zuletzt abgerufen am 19.12.2023 - 14:08 Uhr - https://www.unileverfoodsolutions.de/produktuebersicht/eis-wanneneis.html?page=0) angeboten. Das entspricht einem Literpreis zwischen 5,20 € und 9,38 €. Sicher ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um den Verkaufspreis und nicht um die Herstellungskosten handelt, weshalb ein gewisser Abzug für die Gewinnmarge in Ansatz zu bringen ist. Andererseits ist die Produktionsmenge der Firma L. oberhalb der der Beklagten einzuordnen. Vergleichbar ist, dass es sich jeweils um einen B2B (business to business) Vertrieb handelt.
Die Mühlheimer Manufaktur bietet ebenfalls Eis in 5 Liter Wannen an. Erhältlich ist Speiseeis für 26,75 € (Milchspeiseeis, diverse Sorten) und 35,59 (Fruchteis, diverse Sorten) (zuletzt abgerufen 19.12.2023 – 14:14 Uhr https://www.mynaschbar.de/eis-manufaktur). Das entspricht einem Literpreis zwischen 5,35 € und 7,12 €, jeweils inklusive Mehrwertsteuer.
Unter Abzug von 7% Mehrwertsteuer und Berücksichtigung der oben genannten Abweichungen der betrachteten Angebote kann die Angabe von 3,90 € Herstellungskosten und in Relation zu einem Verkaufspreis von 4,60 €, d.h. 4,92 € inkl. 7% Mehrwertsteuer als realistische Angabe dem Urteil zugrunde gelegt werden.
Das Gericht hat auch anhand der weiteren Angabe der Klägerin diese überprüft. Auch die weiteren Angaben sind plausibel und nachvollziehbar.
Für die Pizzateiglinge und die Focacciateige gab der Geschäftsführer der Klägerin an die Einkaufspreise in der Anlage K2 angegeben zu haben.
Zum einen können bei der Firma Metro (Großhandel) Pizzateiglinge je 200 Gramm im 2,4 Kg Beuteln der Marke Point of Food für 6,20 € inkl. Mehrwertsteuer erworben werden (letzter Abruf 13.12.2023 - 14:34 Uhr https://produkte.metro.de/shop/category/food/tiefk%C3%BChl/pizza). Die Firma Point of Food verkauft in einem Karton 60 Teiglinge je 200 Gramm (zuletzt abgerufen am 19.12.2023 - 14:38 Uhr https://point-of-food.de/produkte/pizza-komponenten/teig/teiglinge-klassisch). Das bedeutet, dass ein Karton, unter Zugrundelegung der Preise der Firma Metro, für 31,00 € zu erwerben wäre. 22 Kartons würden demnach 682,00 € kosten. Zu berücksichtigen ist, dass die Metro die Teigling auch mit Gewinn verkaufen wird, weshalb ein Zwischenhändlerabschlag vorzunehmen sein dürfte. Zudem ist nicht gekannt, wie groß die kleinen Pizzateiglinge der Klägerin sind und ob diese insoweit vergleichbar sind. Auf der Internetseite der Firma Point of Food sind Pizzateiggrößen von 170 Gramm bis 800 Gramm auswählbar. Die Vergleichsgröße wurde insoweit im Vergleichssortiment aus dem kleineren Bereich gewählt.
Die Firma Metro bietet zudem 40 Teiglinge je 220 Gramm der Marke Edna in einem Karton (8,8 kg) für 33,81 € inkl. Mehrwertsteuer an. Eine erhebliche Abweichung der Werte zu dem zuvor beschriebenen Angebot liegt nicht vor. Edna selbst bietet einen Karton für 31,40 € zzgl. Mehrwertsteuer an (zuletzt abgerufen 19.12.2023 - 14:52 Uhr https://www.edna.de/Pizzateig-Kugel-220-g).
Die Angabe der Klägerin entspricht insoweit der gerichtlichen Schätzung.
Für die ovalen Teiglinge hat die Klägerin einen Preis von 54 € für drei Kartons angegeben. Bei der Firma Metro sind sog. Pizzazungen der Marke Edna im 2,25 kg Karton für 17,32 € inklusive Mehrwertsteuer angeboten. Dies entspricht einem Preis für drei Kartons von 51,96 €. Die Angabe der Klägerin entspricht auch insoweit der gerichtlichen Schätzung.
Für einen Karton Focaccia berechnet die Klägerin Materialschäden zwischen ca. 20 € und ca. 32 € pro Karton. Die der Firma Edna ist ein Karton Foccacia mit der Geschmacksrichtung Rosmarin für 53,17 € erhältlich (zuletzt abgerufen 19.12.2023 - 14:55 Uhr https://www.edna.de/epages/Edna.sf/sec873e314885/?ObjectID=4272953&sourceRef=int%3Asuggest&userInput=Focaccia)
Die Angaben der Klägerin entsprechen der gerichtlichen Schätzung.
Sofern die Klägerin auch entgangenen Gewinn gelten macht, so ist dieser nicht substantiiert dargelegt. Als entgangener Gewinn gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, § 252 BGB. Die Klägerin selbst trägt vor, die Lieferung an die Firma E. mit einer Ersatzproduktion einige Tage später noch habe durchführen können. Insoweit ist ihr der Gewinn tatsächlich nicht entgangen, vielmehr konnte sie den geplanten Gewinn noch realisieren. Weitere Lieferungen, die die Klägerin hätte ausführen können, bzw. Bestellungen die sie hätte erfüllen können trägt die Klägerin selbst nicht vor. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023 auch hingewiesen.
7. Die Rechtsgutsverletzung ist auch kausal für die eingetretenen Schäden.
8. Der Klägerin ist jedoch bei der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen, weswegen die Verpflichtung zum Ersatz der Schäden von den Umständen und den tatsächlichen Verursachungsbeiträgen abhängt, § 254 BGB.
Das Mitverschulden der Klägerin ist mit 50% in Ansatz zu bringen, welches im konkreten Fall jedoch ohne Einfluss bleibt (dazu unter 9.).
Die Klägerin hat gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, sich vor dem Schaden zu bewahren. Die Klägerin betreibt eine Eismanufaktur mit zwei Kühlzellen. Diese lässt sie, obwohl sie Lebensmittel in den Kühlzellen lagert in den Wintermonaten über längere Zeiträume unbeaufsichtigt. Sorgfältig handelt jedoch, wer in regelmäßigen Abschnitten die Kühlung überprüft und auch die Geschäftspost mehr als einmal wöchentlich überprüft.
Zudem war die Kühlung für den Fall eines Stromausfalles nicht gesichert. Weder hat die Klägerin eine jedenfalls vorübergehende Notstromversorgung sichergestellt, noch hat sie ein Warnsystem installiert, dass über das Betriebsgelände hinaus eine verantwortliche Person informiert. Auch bei kleinsten Störungen schalten sich die Kühlzellen nicht wieder automatisch ein, sodass die Kontrolle durch einen Menschen regelmäßig erforderlich ist. Der gute Glaube „es werde schon alles gut gehen“ genügt nicht.
Auch steht der Klägerin die Möglichkeit zur Seite die Beklagte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen zu sein und dadurch weitere Sorgfaltspflichten der Beklagten auszulösen, § 17 Abs. 2 Satz 2 NAV. Hiervon hat die Klägerin kein Gebrauch gemacht
Hätte die Klägerin entsprechende Vorkehrungen getroffen, so hätte trotz der Pflichtverletzung der Beklagten ein Schadensfall mit hoher Wahrscheinlichkeit noch verhindert werden können.
Gleichwohl vermögen die ein Mitverschulden begründenden Umstände der Klägerin die Haftung der Beklagten nicht vollständig auszuräumen. Eine rechtzeitige Mitteilung über die Unterbrechung der Stromversorgung ist essenziell um akute Maßnahmen zu ergreifen, die über lediglich präventive Maßnahmen hinausgehen.
9. Zu Gunsten der Beklagten ist jedoch noch eine Haftungsbegrenzung zu berücksichtigen. Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt, § 18 Abs. 2 Satz 1 NAV.
Grobe Fahrlässigkeit legte die Beklagte nicht an den Tag und ist ihr auch nicht zuzurechnen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei einer wohl um drei Tage verspäteten Mitteilung, die zudem noch vor dem schädigenden Ereignis erfolgte nicht vor. Die Kenntnis von der Person der Klägerin und der besonderen Sensibilität in Bezug auf die Stromversorgung muss die Beklagte grundsätzlich nicht berücksichtigen. Es ist nicht allgemein bekannt, dass eine Eismanufaktur in den Wintermonaten nicht täglich besetzt ist. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, entbindet dies die Klägerin nicht von ihren eigenen Pflichten.
Das Mitverschulden führt auch nicht zu einer Quotelung der Höchstsumme. Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 1 und 2 BGB knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an den Schaden an. Nichts Anderes ergibt sich für das Haftungssystem der NAV. Demgegenüber handelt es sich bei der Haftungshöchstsumme gemäß § 18 Abs. 2 NAV um den Betrag, auf den die Schadensersatzpflicht des Netzbetreibers begrenzt ist. Die Höchsthaftung steht damit in erster Linie im Interesse des Netzbetreibers vor einer wirtschaftlich unzumutbaren Inanspruchnahme. Würde man diesen (reduzierten) Haftungsumfang als Bezugsgröße für die Bestimmung des Mithaftungsanteils des Anschlussnutzers wählen, so würde die Schadensersatzpflicht des Netzbetreibers über den mit der Bestimmung des § 18 Abs. 2 NAV verfolgten Zweck hinaus eingeschränkt. Damit ergibt sich für den Umfang des vom Netzbetreiber geschuldeten Schadensersatzes Folgendes: Nur in den Fällen, in denen sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungshöchstsumme gemäß § 18 Abs. 2 NAV zurückbleibt, reduziert sich der Anspruch des Anschlussnutzers auf einen unterhalb der Höchstsumme liegenden Betrag. In allen anderen Fällen kann der Netzbetreiber dagegen - zumindest - in dieser Höhe in Anspruch genommen werden.
II.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2022 auf einen Betrag von 5.000,00 €, gem. §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO.
Die Klägerin hat auf ihre berechtigte Forderung einen Anspruch auf Prozesszinsen. Dabei gilt bei Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheides als anhängig. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte am 08.10.2022. Da für den Zinsbeginn ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis maßgebend ist, wird bei der Berechnung dieser Tag nicht mitgerechnet, vgl. § 187 Abs. 1 BGB. Hierauf musste das Gericht gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht hinweisen.
Ein darüber hinaus gehender Zinsanspruch schon ab dem 08.10.2022 besteht nicht.
III.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten, da der Vortrag hierzu jeglicher Substanz entbehrt. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, in welcher Art und Weise ihr Prozessbevollmächtigter außergerichtlich für sie tätig wurde. Dem folgend besteht auch kein Anspruch auf Zinsen auf diesen Forderungsteil. Hierauf musste das Gericht gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht hinweisen.
IV.
V.