Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe

Landgericht Itzehoe Urteil vom 27.03.2024 – 6 O 239/23

ECLI:DE:LGITZEH:2024:0327.6O239.23.00

Orientierungssatz

1. Bei einem zinslosen Darlehen ohne feste Laufzeit kann der Darlehensgeber nach einer Kündigung von dem Darlehensnehmer Rückzahlung des darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages verlangen. Die Kündigungsfrist beträgt in einem solchen Fall drei Monate.(Rn.19) (Rn.20)

2. Wurde ein Darlehen einem nahen Angehörigen für den Besuch einer Meisterschule gewährt und sollte sich der Zeitpunkt der Rückforderung des Darlehens nicht nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterschule richten, so bedeutet das nicht, dass der Darlehensgeber für den Fall des Nichtbestehens der Meisterschule dauerhaft auf seine Rückforderung verzichtet hat.(Rn.24)

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 21.11.2023 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und die Vollstreckung wegen der nach Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem Enkelsohn, die Rückzahlung eines diesem zur Verfügung gestellten Betrags in der Gesamthöhe von 17.500,00 €.

2

Die Auszahlung durch Überweisung erfolgte am 12.12.2016 in Höhe von 7.500,00 € und am 19.10.2017 über weitere 10.000,00 € jeweils mit dem Verwendungszweck „Zinsloses Darlehen“. Anlass der Überweisungen war, dem Beklagten den Besuch der Meisterschule für Tischler zu ermöglichen.

3

Zwischen den Parteien war abgesprochen, dass der Beklagte den Betrag nach seinen Möglichkeiten zurückzahlen solle. Dies erfolgte nicht. Der Beklagte brach die Meisterschule ab, war zeitweise krankheitsbedingt arbeitsunfähig und versuchte, sich beruflich neu zu orientieren.

4

Im Laufe der Zeit haben die Parteien wiederholt über die Rückzahlung gesprochen, wobei der Beklagte jeweils angab, dass dies nicht möglich sei.

5

Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.08.2022 sprach die Klägerin eine Kündigung des Darlehens über den Betrag von 17.500,00 € mit einer Frist von drei Monaten aus (Anlage K1). Danach führte der Beklagte mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwei Telefonate, in denen er seine Absicht bekundete, das Geld, soweit es ihm möglich sei, zurückzuzahlen.

6

Auch in einem Schreiben vom 24.11.2022 (Anlage K3) teilte er mit, das Darlehen seiner Großeltern in vollem Umfang zurückzuzahlen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder die Abgabe eines notariell beurkundeten Schuldanerkenntnisses lehnte er in der Folgezeit ab. In einem weiteren Schreiben vom 26.01.2023 erklärte er erneut, dass er sich um ein Darlehen bemühe, aber noch mehr Zeit benötige.

7

Die Klägerin macht geltend, dass das Darlehen nach fristgemäßer Kündigung zurückzuzahlen sei. Der Zweck des Darlehens – Finanzierung der Erlangung des Meistertitels Tischlerhandwerk – sei entfallen. Von einer Schenkung sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.

8

Durch Versäumnisurteil vom 01.02.2024 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 17.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen – nämlich wegen der darüber hinaus geltend gemachten Zahlung von 1.214,99 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzüglich Zinsen – ist die Klage abgewiesen worden.

9

Gegen das dem Beklagten am 05.02.2024 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser am 16.02.2024 Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt,

11

das Versäumnisurteil des Landgerichts Itzehoe vom 01.02.2024 aufrechtzuerhalten.

12

Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Er behauptet, dass sich die Parteien zwar über ein zinsloses Darlehen geeinigt hätten, nicht jedoch über den Zweck der Darlehensgewährung. Es sei die konkrete Absprache getroffen worden, dass nur und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Berufsausbildung und Erreichung des Meistertitels der Betrag zurückzuzahlen sei. Dies könne die Zeugen V., die ein Telefongespräch zwischen den Parteien mitbekommen habe, bestätigen. Die Klägerin habe damals geäußert: „Wenn du es nicht bestehst, dann will ich das Geld nicht wiederhaben. Dann reden wir noch mal“. Die Zeugin können ebenfalls bestätigen, dass der Beklagte sich über den Verwendungszweck der Überweisungen „zinsloses Darlehen“ gewundert habe.

15

Da die Klägerin bereits Mitte des Jahres 2019 erfahren habe, dass der Beklagte die Meisterschule nicht abschließen werde, sei zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Rückzahlung eingetreten und der Anspruch nunmehr verjährt.

16

Die Kündigung des Darlehens vom 15.08.2022 sei rechtlich nicht relevant. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien mangels Verzug nicht erstattungsfähig.

17

Das Gericht hat die Parteien angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, da die zulässige Klage bis auf die Nebenforderung begründet ist.

1.

19

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Rückzahlung des darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages verlangen.

20

Es handelt sich um ein zinsloses Darlehen ohne feste Laufzeit, das von der Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2022 mit einer Frist von drei Monaten gemäß § 433 Abs. 3 Satz 2 BGB gekündigt werden konnte.

21

Auch der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass es sich bei dem Geld um eine Schenkung handelt. Soweit er sich im vorliegenden Prozess darauf berufen hat, dass die Klägerin sich dahingehend gebunden habe, das Geld nur für den Fall zurück zu verlangen, dass der Beklagte die Meisterschule besteht, wurde dies von der Klägerin bestritten. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich diese Behauptung nicht bestätigt.

22

So hat die Zeugin V. zwar angegeben, dass sie die Äußerung der Klägerin mitbekommen habe, dass ihre Unterstützung nicht davon abhängig sei, ob er die Meisterschule schaffe. Ihre Erinnerung an das Telefongespräch war so detailreich, dass das Gericht keine Zweifel hat, dass sie tatsächlich ein entsprechendes Gespräch mitverfolgt hat. Es erscheint plausibel, dass der Klägerin deswegen keine Erinnerung an das Gespräch hat, weil dieses für sie keinen bedeutenden neuen Inhalt hatte.  In diesem Gespräch wurde nach Angaben der Zeugin auch gesagt, dass der Beklagte das Geld zurückzahlen solle, wenn er das mit der Meisterschule schaffe, und dass es darum gehe, dass er es wenigstens versuche.

23

Auch wenn die Zeugin auf Nachfrage des Beklagtenvertreters angab, dass sie meine, dass die Unterstützung nicht an Bedingungen geknüpft worden sei und sie den Eindruck gehabt habe, er könne das Geld auch in „diesem Fall“ behalten – gemeint ist wohl der Fall, dass er die Meisterschule nicht beende –, ist dadurch gerade nicht die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass die Klägerin gesagt hat, dass sie das Geld im Falle der Nichtbeendigung der Meisterschule nicht wiederhaben wolle.

24

Auch wenn, wovon auch das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeht, der Zeitpunkt der Rückforderung des Darlehens sich nicht nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterschule richten sollte, bedeutet das nicht, dass die Klägerin für den Fall des Nichtbestehens der Meisterschule dauerhaft auf ihre Rückforderung verzichtet. Entsprechendes ist aber weder ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden, noch lässt sich eine verbindliche Verpflichtung auf einen Rückzahlungsverzicht, der faktisch einer bedingten Schenkung gleichkäme, aus den Umständen im Wege der Auslegung schließen.

25

Vielmehr haben die Parteien für den Fall, dass der Beklagte das Geld für die Meisterschule nicht oder nur teilweise benötigt und auch in der Folgezeit weder über eine Rückzahlung noch eine anderweitige Verwendung des Geldes gesprochen wird, gerade keine besondere Vereinbarung getroffen. In diesem Fall bleibt es dabei, dass ein ohne Laufzeit vereinbartes Darlehen durch ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zur Rückzahlung fällig gestellt werden kann.

26

Die Forderung ist auch nicht verjährt. Abgesehen davon, dass der Beklagte hier widersprüchlich vorträgt und die Klägerin bestreitet, bereits Mitte des Jahres 2019 von der abgebrochenen Meisterschule erfahren zu haben, ist die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs erst infolge der Kündigung eingetreten.

2.

27

Die Klägerin kann dagegen nicht die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühren, nämlich mit dem Kündigungsschreiben vom 15.08.2022, bestand noch kein Verzug mit dem Rückforderungsanspruch.

3.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 709 ZPO, Rn. 8).