Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Beschluss vom 24.06.2024 – 4 T 116/24, 4 T 117/24
ECLI:DE:LGITZEH:2024:0624.4T116.24.00
Orientierungssatz
Psychische Erkrankungen oder geistige oder seelische Behinderungen führen nur und insoweit zur Bestellung eines Betreuers, wenn und soweit ein Regelungsbedarf besteht. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ihren Willen nicht frei bestimmen kann. Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht, wenn auch ein gesunder Mensch sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde, um die betreffende Angelegenheit zu regeln. Es besteht kein Anspruch auf eine sog. Bequemlichkeitsbetreuung.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend AG Elmshorn, 28. Mai 2024, 75 XVII 11575
Tenor
1. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die 26jährige Betroffene ist langjährig cannabisabhängig. Es war für sie eine Betreuung eingerichtet, da sie nicht selbständig Behördengänge zu erledigen vermochte und Anträge für sie gestellt werden mussten. Da die Betroffene insgesamt sehr schlecht mitarbeitete, beantragte der Betreuer am 13. Oktober 2023, die Betreuung um die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Postangelegenheiten zu erweitern. Die Betroffene wurde hierzu angehört, erklärte sich damit aber nicht einverstanden, weshalb das Amtsgericht Elmshorn am 6. November 2023 ein Sachverständigengutachten dazu in Auftrag gab. Die Sachverständige Dr. F. konnte erst am 17. April 2024 die Betroffene persönlich explorieren. Zuvor hatte sich die Betroffene geweigert, zu Terminen zu erscheinen oder die Sachverständige in ihre Wohnung zu lassen. Auch im Gespräch mit der Sachverständigen zeigte sie sich vor allem verärgert darüber, dass diese ihr kein Cannabis verschaffen wolle.
Nichtsdestotrotz wolle sie, dass die Betreuung bestehen bleibe, damit der Betreuer für sie die Behördenangelegenheiten übernehmen könne.
Die Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die Betroffene an einer psychischen Erkrankung in Form einer langjährigen Abhängigkeit von Cannabinoiden leide. Ob eine weitere psychische Störung vorliege, könne sie nicht beurteilen, weil die Betroffene nicht kooperativ sei. Die Betroffene sei indes ohne weiteres in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Und der Unterstützungsbedarf bestünde auch voraussichtlich dann nicht mehr, wenn sie sich zu einer nachhaltigen Abstinenz durchringen könne. Hierzu sei die Betroffene aber in keinster Weise bereit.
Das Amtsgericht beraumte einen Anhörungstermin für den 28. Mai 2024 an und übersandte das Gutachten zusammen mit der Ladung. Es wies in der Ladungsverfügung deutlich darauf hin, dass anhand des Gutachtens deutliche Zweifel daran bestünden, dass eine Betreuung weiterhin erforderlich sei. Für den Fall, dass die Betroffene gar nicht zum Termin erscheine, wurde die Aufhebung angekündigt.
Die Betroffene erschien zu diesem Termin nicht und das Amtsgericht hob noch am selben Tag die Betreuung auf. Als Reaktion auf die Aufhebung stellte sie einen neuen Antrag auf Betreuung für sich selbst, dieses Formular hatte sie eigenhändig ausgefüllt. Der Betreuer reagierte auf die Aufhebung mit der Bitte um Überprüfung, da die Betroffene ohne Betreuung aufgrund ihrer schlechten Kooperationsfähigkeit Leistungen zu verlieren drohe. Beide Eingaben hat das Amtsgericht zu Recht als Beschwerden gegen die Aufhebung der Betreuung gewertet.
II.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen dann einen Betreuer, wenn dieser seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Aus § 1814 Abs. 3 BGB folgt des weiteren, dass ein Betreuer nur bestellt werden darf, wenn dies erforderlich ist, wobei dies insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn entweder die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (Ziffer 1) oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (Ziffer 2).
Dies bedeutet, dass eine rechtliche Betreuung keine Selbstverständlichkeit darstellt und volljährige Personen auch keinen generellen Anspruch auf eine rechtliche Betreuung haben. Psychische Erkrankungen oder geistige oder seelische Behinderungen führen nur und insoweit zur Bestellung eines Betreuers, wenn und in welchem Umfang ein Regelungsbedarf besteht; ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ihren Willen nicht frei bestimmen kann; ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht, wenn auch ein gesunder Mensch sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde, um die betreffende Angelegenheit zu regeln (BeckOGK/Schmidt-Recla, BGB, § 1814, Rn. 12 m.w.N.). Das Gesetz kennt keinen Anspruch auf Bequemlichkeitsbetreuungen.
Dies vorausgeschickt, ist die Aufhebung der Betreuung rechtmäßig. Die Betroffene hat deutlich gezeigt, dass sie nicht bereit ist, an sich zu arbeiten und bei der Betreuung mitzuarbeiten. Gerade, weil sie noch so jung ist, sollte eine Betreuung allenfalls als "Starthilfe" in ein eigenständiges Leben verstanden werden. Dies sieht die Betroffene aber anders; sie macht deutlich, dass sie mithilfe des Betreuers, der die Behördenangelegenheiten für sie übernimmt, sich nicht mehr damit auseinandersetzen oder gar etwas lernen muss. Sie hat kein Interesse daran, sich fortzubilden, einen Schulabschluss und eine Ausbildung zu machen. Sie möchte einfach nur in Ruhe Cannabis konsumieren und andere mögen ihr Leben für sie regeln, soweit es sie nicht zu sehr stört. Genau dies ist allerdings der Fall der sog. Bequemlichkeitsbetreuung, wie das Amtsgericht auch zutreffend erkannt hat. Sicherlich wäre es einfacher, wenn der Berufsbetreuer weiterhin die Behördenangelegenheiten übernähme. Die Betroffene ist aber grundsätzlich in der Lage, diese auch selbst auszuführen, so wie sie auch ihre Vermögensangelegenheiten selbst regelt. Sie ist geschäftsfähig und zu einer freien Willensbildung in der Lage. An einer Mitwirkung im Rahmen der Betreuung zeigte sie hingegen in den vergangenen Monaten nur sporadisches Interesse. Trotz der deutlichen Warnung des Amtsgerichts in der Ladungsverfügung hat sie die Gelegenheit nicht genutzt, den Amtsrichter davon zu überzeugen, doch eine Betreuung zu benötigen. Ihre Reaktion erschöpfte sich in der neuen Antragstellung.
Von einer erneuten richterlichen Anhörung hat die Kammer abgesehen, da zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung im Hinblick auf den aussagekräftigen Akteninhalt und die aussagekräftige Exploration im Sachverständigengutachten nicht zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG, § 81 FamFG.