Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Urteil vom 20.09.2024 – 3 O 284/23
ECLI:DE:LGITZEH:2024:0920.3O284.23.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.202,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2023 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 5.202,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ausgleich aufgrund einer Mehrfachversicherung.
Die Klägerin ist mit Frau HM vertraglich verbunden durch eine Gebäudeversicherung für das Wohnhaus in der … in L. Der Versicherungsvertrag sieht unter anderem Versicherungsschutz für Schäden wegen des Austritts von Leitungswasser vor. Am 13.4.2021 kam es in dem betreffenden Haus zu einem Leitungswasserschaden, der sich unter anderem auf eine Wohnung bezogen, die Frau HM an Herrn BM vermietet hatte.DieserhatteseinerseitsbeidemBeklagteneineHausratversicherungabgeschlossen,die eine sogenannte Premium-Plus-Deckung vorsieht. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins sind in die Versicherung die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen des Beklagten in der Fassung vom Januar 2020 (VHB 2020) einbezogen. Diese sehen unter anderem folgende Regelungen vor:
"§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
…
c) Leitungswasser
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
…
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). …
2. Definitionen
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
…
c) Ferner gehören zum Hausrat
aa) alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), für die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr trägt, weil er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
…
§ 8 Versicherte Kosten / Mehrleistungen
1. Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
…
h) Reparaturkosten für Leitungswasserschäden
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten gemieteten bzw im Sondereigentum befindlichen Wohnungen
…"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VHB 2020 des Beklagten (Anlage K2 zur Klageschrift) verwiesen.
Die Klägerin leistete an die Eigentümerin des Hauses, Frau M, zur Regulierung der Schäden, die durch das ausgetretene Leitungswasser entstanden waren, einen Betrag von insgesamt 69.700,30 €. Dieser Betrag umfasste unter anderem die Kosten wegen des Austauschs des durchfeuchteten Estrichs und der darunter befindlichen ebenfalls durchfeuchteten Dämmung, da eine Trocknung dieser Materialien nicht möglich war. Hierfür mussten die oberhalb des Estrichs und der Dämmung befindlichen Fliesen entfernt werden. Da eine Entfernung der Fliesen nicht ohne deren Beschädigung möglich war, mussten nach Einbringung einer neuen Dämmung und Aufbringung von neuem Estrich auch neue Fliesen verlegt werden. Die Kosten hierfür, also für die Entfernung der ursprünglich vorhandenen Fliesen sowie Verlegung neuer Fliesen, umfasste einschließlich der Materialkosten einen Betrag von 10.405,22 € brutto (vergleiche Anlage K4 zur Klageschrift). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte als Hausratsversicherer auch insoweit zum anteiligen Kostenausgleich gegenüber der Klägerin verpflichtet ist.
Nachdem sich die Klägerin wegen des Ausgleichs dieser Kosten an den Beklagten gewendet hatte, teilte dieser über seinen Prozessbevollmächtigten mit einem Schreiben vom 9.6.2023 mit, insoweit einen Ausgleich abzulehnen.
Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte sei als Hausratversicherer auch zum Ersatz der Kosten für eine Wiederherstellung von Gegenständen verpflichtet, die zwar nicht unmittelbar durch den vorliegenden Versicherungsfall beschädigt wurden, bei denen es aber im Zuge der notwendigen Wiederherstellungsarbeiten zu einer Beschädigung gekommen ist. Insbesondere ergebe sich aus der maßgeblichen Regelung in § 8 Nr 1 a) VHB nicht das Erfordernis einer unmittelbaren Beschädigung. Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, der Beklagte sei ebenso wie bei anderen auch vom Beklagten ausgeglichenen Kostenpositionen zum Ersatz der hälftigen Kosten und damit eines weiteren Betrages in Höhe von 5.202,13 € verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an sie 5.202,13 € nebst 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins ab 10.06.2023 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, zum Ausgleich schon deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil sich der Schutz der Hausratversicherung nicht auf die Fliesen erstreckt. Diese seien fest in das Gebäude eingebaut, sodass sie nicht von dem Schutz der Hausratversicherung umfasst seien, sondern als Teil des Gebäudes allein vom Schutz der Gebäudeversicherung umfasst wären. Im Übrigen scheide ein Anspruch auf Ausgleich auch deshalb aus, weil die Fliesen nicht durch das ausgetretene Leitungswasser beschädigt wurden, sondern ein Schaden allein an den unter den Fliesen befindlichen Materialien, dem Estrich und der Dämmung, eingetreten sei. Hierbei handele es sich aber um Materialien, die allein dem Schutz der Gebäudeversicherung und nicht dem Schutz der Hausratversicherung unterfielen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 78 Abs. 2 VVG die Zahlung der geltend gemachten 5.202,13 € verlangen.
I.
Der Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 78 Abs. 2 VVG zum Ausgleich verpflichtet. Nach dieser Vorschrift besteht im hier vorliegenden Fall einer Mehrfachversicherung - sowohl die Klägerin als Gebäudeversicherer wie auch der Beklagte als Hausratsversicherer sind grundsätzlich aufgrund des Leitungswasserschadens zur Entschädigung verpflichtet - ein Ausgleichsanspruch des Versicherers, der in größerem Umfang eine Entschädigung erbracht hat, als er nach dem internen Verhältnis der Versicherer zueinander verpflichtet war. Dies war hier der Fall, da die Beklagte unstreitig die gesamten Kosten, die zur Beseitigung des Leitungswasserschadens angefallen waren, ihrer Versicherungsnehmerin, der Gebäudeeigentümerin, erstattet hat.
II.
Der Höhe nach kann die Klägerin von dem Beklagten einen Ausgleich von 5.202,13 € verlangen. 1.
Nach § 78 Abs. 2 VVG besteht ein Ausgleichsanspruch im Verhältnis der Anteile, die die Versicherer jeweils ihrem Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag zu zahlen haben. Nach dem Vortrag der Klägerin bestand aufgrund der Mehrfachversicherung grundsätzlich ein hälftiger Ausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten, sodass dies bei der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Der Beklagte ist auch zum hälftigen Ausgleich der Kosten, die im Zusammenhang mit einem Austausch der allein streitgegenständlichen Fliesen angefallen sind, verpflichtet. Die Fliesen sind zwar nicht direkt von dem durch den Beklagten seinem Versicherungsnehmer gegenüber geschuldeten Versicherungsschutz umfasst, über die Kostenregelung nach § 8 VHB war der Beklagte aber auch insoweit zum Ersatz verpflichtet (hierzu sogleich unter a)). Eine Ersatzpflicht des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil die Beschädigung der Fliesen nicht direkt auf dem Austritt von Leitungswasser beruhte, sondern die Kosten nur im Zusammenhang mit einem notwendigen Austausch der nicht vom Versicherungsschutz der Hausratversicherung umfassten Materialien, die sich unterhalb der Fliesen befanden, angefallen sind (dazu unter b)).
a) Der vom Beklagten zu gewährende Versicherungsschutz bezieht sich nach § 6 Nr. 1 VHB auf Hausrat. Hierzu zählen neben Sachen, die im Haushalt eines Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen (§ 6 Nummer 2 a) VHB), u.a. auch alle in das Gebäude eingefügten Sachen, für die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Eigentümer die Gefahr trägt, weil er sie auf seine Kosten beschafft und übernommen hat (§ 6 Nr. 2 c) aa) VHB). Dass die im Streit stehenden Fliesen in diesem Sinne von dem Mieter eingebaut wurden, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht und ist auch nicht anzunehmen. Da auch die weiteren Regelungen zum Hausrat im Sinne von § 6 Nr. 2 c) bb) - ii) erkennbar nicht einschlägig sind, handelt es sich somit bei den Fliesen nicht um Hausrat.
Dennoch ist der Beklagte auch zum Ersatz der Kosten für die Entfernung und Neuverlegung der Fliesen verpflichtet. Denn nach § 8 Nr. 1 VHB ist er bei Vorliegen eines Versicherungsfalls auch zum Ersatz der dort in lit a) - h) aufgeführten Kosten verpflichtet. Hierzu zählen nach § 8 Nr. 1 h) VHB auch die Reparaturkosten für Leitungswasserschäden unter anderem an Bodenbelägen.
Unter den Begriff "Bodenbeläge" fallen auch die hier streitgegenständlichen Fliesen. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Bodenbelägen, die – im Unterschied zu Fliesen - durch ausgetretenes Leitungswasser beschädigt werden können, wie es beispielsweise bei Kork oder Teppichboden der Fall ist, lässt sich der Regelung nicht entnehmen.
b) Eine Pflicht des Beklagten zur Entschädigung wegen der Kosten für die auszutauschenden Fliesen besteht trotz des Umstands, dass die Fliesen selbst nicht durch das ausgetretene Leitungswasser beschädigt wurden, sondern ausgetauscht werden mussten, weil der unterhalb der Fliesen befindliche Unterboden (Estrich und Dämmung) aufgrund Durchfeuchtung auszutauschen waren, da keine Möglichkeit zur Trocknung bestand. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die eigentlich vom Leitungswasser durchfeuchteten Materialien, der Estrich und die Dämmung, würden weder zu dem vom Versicherungsschutz der Hausratversicherung umfassten Hausrat zählen noch unter die in § 8 Nr. 1 h) VHB aufgeführten Kosten fallen, ist zwar berechtigt. In ein Gebäude fest eingebaute Unterbodenmaterialien wie Estrich und Dämmung stellen ebenso wie die Fliesen keinen Hausrat im Sinne von § 6 Nr. 2a) VHB bzw. § 6 Nr. 2 c) aa) – ii) dar. Und sie zählen auch nicht zu den Bodenbelägen im Sinne von § 8 Nr. 1 h) VHB. Denn hierunter fällt nur die erste oberste Schicht, nicht aber der Unterboden (Jula, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 8 VHB Rn. 26; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 8 VHB Rn. 20). Dennoch war der Beklagte seinem Versicherungsnehmer gegenüber nach § 8 Nr. 1 h) VHB zur Entschädigung verpflichtet, so dass die Klägerin auch insoweit einen Ausgleich verlangen kann. Dies ergibt eine Auslegung der betreffenden Klausel und zudem spricht auch ihr Sinn und Zweck hierfür.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen (BGH NZM 2022, 185 Rn. 10). Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird angesichts des Wortlauts der Klausel in § 8 Nr. 1 h) VHB ("Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen"), davon ausgehen, dass der Versicherer zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn es im Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden zu einer Beschädigung der Bodenbeläge kommt, so dass eine Reparatur erforderlich ist. Da der Wortlaut der Klausel keine Beschränkung auf direkt an den Bodenbelägen eintretende Leitungswasserschäden vorsieht, bspw. durch ein Unmittelbarkeitserfordernis ("Reparaturkosten für Leitungswasserschäden unmittelbar an Bodenbelägen") kann und wird er weiter davon ausgehen, dass es für die Frage einer Entschädigung nicht darauf ankommt, ob die Schäden an dem Bodenbelag direkt durch das ausgetretene Leitungswasser entstanden sind oder nur mittelbar, weil – wie hier - eine Beschädigung der Fliesen durch ihren Ausbau notwendig war, um darunter befindliche und durch Leitungswasser geschädigte Materialien auszubauen und so den Leitungswasserschaden zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für einen Versicherungsnehmer keinen Unterschied macht, ob ein Bodenbelag ausgetauscht werden muss, weil dieser selbst durch ausgetretenes Leitungswasser beschädigt wurde, oder eine Beschädigung an der obersten Schicht eingetreten ist, weil diese entfernt werden muss, um an Materialien, die sich unter dem obersten Bodenbelag befinden gelangen und diesen austauschen zu können. Denn in beiden Fällen kommt es im Zusammenhang mit ausgetretenem Leitungswasser zu einer Beschädigung der obersten Schicht, die deren Reparatur erfordert.
Auch Sinn und Zweck der Klausel in § 8 Nr. 1h) VHB spricht für ein solches weites Verständnis. Hintergrund dieser Kostenregelung ist, dass Mieter bzw. Wohnungseigentümer auf den Abschluss und den Inhalt einer Gebäudeversicherung in der Regel keinen Einfluss nehmen können. Sie sollen aber bei einem Leitungswasserschaden nicht völlig ohne Versicherungsschutz dastehen, sondern in die Lage versetzt werden, selbst die Renovierung der Wohnung zu veranlassen (Jula, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 8 VHB Rn. 26; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 8 VHB Rn. 20). Dieser Zweck wäre nicht gewährleistet, wenn sich ein Hausratversicherer in einer Konstellation wie der hier vorliegenden darauf könnte, keinen Ersatz für den beschädigten (obersten) Bodenbelag leisten zu müssen, weil dieser nicht selbst durch Leitungswasser beschädigt wurde, sondern nur der unterhalb der oberen Schicht befindliche Unterboden. Denn auch dieser Unterboden muss, sofern er – wie hier – nicht getrocknet werden kann, ausgetauscht werden. In solchen Fällen ist aber zwangsläufig auch eine Entfernung der darüber befindlichen Schicht nötig, die dabei in der Regel so beschädigt wird, dass eine Erneuerung erforderlich wird. Dann den Anwendungsbereich der Kostenregelung zu verneinen, weil es nicht an der oberen Bodenschicht selbst durch das Leitungswasser zu Schäden gekommen ist, hätte zur Folge, dass der Versicherungsnehmer mit der vom Hausratversicherer zu zahlende Entschädigung nicht insgesamt die Kosten für eine Renovierung und Wiederherstellung seiner Wohnung begleichen kann, obwohl auch der obere Bodenbelag im Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden beschädigt wurde und deshalb erneuert werden musste.
Da die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin wegen der Beschädigung der Fliesen einen Betrag in Höhe von 10.405,22 brutto € erstattet hat und der Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin zum hälftigen Ausgleich verpflichtet ist, errechnet sich damit ein (weiterer) Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von jedenfalls den geltend gemachten 5.202,13 €.
III.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Denn nachdem der Beklagte mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9.6.2023 endgültig einen Ausgleich der hier streitgegenständlichen Forderung abgelehnt hatte, geriet er nach den zuvor genannten Regelungen in Verzug. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.