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Landgericht Itzehoe Urteil vom 08.10.2025 – 5 O 14/24

ECLI:DE:LGITZEH:2025:1008.5O14.24.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf § 2, 3 UKlaG gestützt wird, als unzulässig.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß dem UWG und dem UKlaG wegen des Unterlassens der fristgemäßen Einrichtung einer sog. Kaskadenschaltung durch die Beklagte als grundzuständigen Netzbetreiber geltend.

2

Die Beklagte war zum hier relevanten Zeitraum grundzuständiger Messstellenbetreiber in …, unter anderem im Bereich der Gemeinde H. im Landkreis … . Dort installierte eine Privatperson, Herr M, eine Photovoltaikanlage, die er im Rahmen der sogenannten Überschusseinspeisung nutzen wollte. Sein Haus verfügt über eine Wärmepumpe. Er beabsichtigte die Einrichtung einer sog. Kaskadenschaltung. Dabei handelt es sich um eine besondere Schaltung des Stromzählers für die Wärmepumpe und des Stromzählers für den Allgemeinstrombedarf des Hauses und der Photovoltaikanlage, die es im wirtschaftlichen Ergebnis ermöglicht, einerseits den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom im Rahmen des Eigenverbrauchs auch auf für den Strombedarf der Wärmepumpe zu verwenden, andererseits beim Bezug von Strom für die Wärmepumpe aus dem Netz von vergünstigten Wärmepumpentarifen zu profitieren.

3

Am 13.7.2023 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Einrichtung einer solchen Kaskadenschaltung.

4

Nach § 3 Abs. 3a Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen. Hat der Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist der Anschlussnehmer zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten (Selbstvornahme) berechtigt.

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Tatsächlich wurde Herrn M erst knapp drei Monate später, am 09.10.2023, in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass die Bearbeitung bis Ende Oktober 2023 vorgenommen werde. Kurz nach dem 30.10.2023 erhielt er von der Beklagten die Information, dass die Arbeiten am 16.11.2023 beginnen sollten. Im Anschluss wurde die Kaskadenschaltung eingerichtet.

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung, einer von Verbrauchern als Anschlussnehmer verlangten Änderung der Messeinrichtung im Niederspannungsnetz nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang nachzukommen.

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Er stützt diesen Anspruch sowohl auf Wettbewerbsrecht als auch auf das Unterlassungsklagengesetz.

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Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und mehr als 30 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Er bezweckt satzungsgemäß, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Zudem ist der Kläger in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen

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Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2023 ab.

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Der Kläger meint, § 3 Abs. 3a MsBG sei eine verbraucherschützende Vorschrift. Das Unterlassen der Beklagten, die beantragte Einrichtung der Zähler innerhalb der Monatsfrist des § 3 Abs. 3a MsBG vorzunehmen, sei eine geschäftliche Handlung, die mithin unzulässig sei. Sie führe dazu, dass der Besitzer einer Wärmepumpe trotz vorhandener PV-Anlage weiterhin den (teureren) Haushaltsstrom vom Energielieferanten beziehen müsse.

11

§ 3 Abs. 3a MsBG regele das Marktverhalten. Der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Markverhalten zu regeln, sei unlauter, wenn der Verstoß geeignet ist, die Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG. Das sei vorliegend der Fall.

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Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auch auf § 2 UKlaG wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken i.V. mit § 3 Abs. 3a MsBG. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3a MsBG sei ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Der Beispielskatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG sei nicht abschließend. Das Landgericht sei für den Unterlassungsanspruch auch zuständig, soweit er auf das Unterlassungsklagengesetz gestützt werde.

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Der Kläger beantragt,

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I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstand, zu unterlassen,

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im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen oder nachkommen zu lassen,

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wenn dies wie im Fall des Verbrauchers H M. und in Anlage K1 abgebildet geschieht.

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II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Tatsache, dass die Beklagte einer von einem Anschlussnehmer oder -nutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz verspätet nachkomme und es damit unterlasse, dem Begehren innerhalb der Monatsfrist des § 3 Abs. 3a MsBG nachzukommen, sei bereits keine geschäftliche Handlung im Sinne des Lauterbarkeitsrechts. Jedenfalls sei der Verstoß gegen diese Pflicht nicht unzulässig. Die Rechtsfolge sei in § 3 Abs. 3a MsBG selbst geregelt. Mit Ablauf der einmonatigen Frist des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsBG gerate der Messstellenbetreiber quasi in Verzug und habe dann noch die Gelegenheit, bis zum Ablauf einer Frist von insgesamt sechs Wochen "nachzuliefern". Sodann entstehe gemäß § 3 Abs. 3a S. 2 MsBG das Selbstvornahmerecht des Anschlussnehmers.

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Damit sei die Rechtsfolge abschließend geregelt. Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3a MsBG gewährten diese dem Messstellenbetreiber einen gewissen Zeitraum für eine Anschlussänderung und räumten dem Anschlussnehmer anschließend ein Selbstvornahmerecht ein.

21

Der Ablauf der gesetzlichen Fristen sei Anspruchsvoraussetzung für eine gesetzliche Rechtsfolge, die Norm regele jedoch das Marktverhaltens eines Messstellenbetreibers nicht.

22

Eine Überschreitung der Frist des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsBG würde die Interessen von Verbrauchern auch nicht spürbar beeinträchtigen. Das sei der Fall, wenn der Verstoß geeignet sei ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, weil das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbraucher davon abhalten könne, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine "effektive Wahl" zu treffen. Um eine solche Konstellation gehe es hier nicht.

23

Soweit der Kläger die Ansprüche auf das Unterlassungsklagegesetz stütze, sei § 3 Abs. 3a MsBG kein Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Im Katalog des § 2 Abs. 2 UKlaG seien zahlreiche Vorschriften genannt, darunter in Ziff. 40 auch Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes, konkret die §§ 29 bis 32 MsBG. Hingegen sein § 3 Abs. 3a Satz 1 MsBG dort nicht genannt. Das lasse den Schluss zu, dass der Gesetzgeber innerhalb der Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes nur die ausdrücklich genannten Vorschriften des als Verbraucherschutzgesetze i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG angesehen habe. § 3 Abs. 3a MsBG räume dem Anschlussnehmer lediglich bei Überschreitung der Frist ein Selbstvornahmerecht ein. Einen verbraucherschützenden Charakter könne von vornherein nur die Einräumung des Selbstvornahmerechts aufweisen, nicht jedoch die bloße Fristvorgabe des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsBG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt wird, ist sie zulässig, aber unbegründet (1.). Soweit der Kläger die Ansprüche hilfsweise auf § 2 UKlaG stützt, ist die Klage unzulässig (2.).

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1. Soweit die Klage auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt wird, ist sie zulässig, aber unbegründet. Die Klagebefugnis steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

27

Gemäß § 8 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

28

Eine geschäftliche Handlung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Zwar kann auch ein Unterlassen ein Verhalten in diesem Sinne sein und damit eine geschäftliche Handlung darstellen, etwa wenn ein Unternehmen in der Werbung zulässig versprochene Vorteile sodann nicht oder nur unter Schwierigkeiten einlöst. Voraussetzung für die Anwendung von Wettbewerbsrecht ist aber nicht nur das Bestehen einer Vornahmepflicht, sondern im Grundsatz auch, dass dieses Verhalten irgendwie mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das bloße Unterlassen, einem eingehenden Auftrag innerhalb einer bestehenden Frist nachzukommen, den eigenen Absatz irgendwie fördern könnte – auch nicht mittelbar, wie dies etwa der Fall wäre, wenn die Beklagte zuvor mit einem fristgemäßen Abschluss geworben hätte. Vielmehr ist die Beklagte grundzuständiger Messstellenbetreiber, der als solcher ohnehin kaum im Wettbewerb steht. (Werbende) Kommunikation zwischen der Beklagten und Herrn M. als Anschlussnehmer, die für die vorliegend beantragte Änderung der Zählerkonfiguration Bedeutung hätte, hat es, soweit ersichtlich, von dem Antrag vom 13.7.2023 nicht gegeben. In dieser Situation stellt die Tatsache, dass die Beklagte einen Auftrag erhalten hat, diesen aber nicht binnen der Monatsfrist ausgeführt hat, keine Förderung ihres Unternehmens dar. Insbesondere hatte dieses Unterlassen keine Auswirkungen auf die wettbewerbliche Situation der Beklagten gegenüber ihren Mitbewerbern, auch keine mittelbaren.

29

Damit kann dieses Unterlassen eine geschäftliche Handlung nur unter dem Gesichtspunkt darstellen, dass es als Verhalten mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Zwar hängt die Durchführung der Anschlussänderung naturgemäß objektiv mit der Durchführung eines Vertrags über eine solche Anschlussänderung zusammen. Es ist indes bei praktisch jedem Verhalten eines Unternehmers gegenüber Dritten der Fall, dass dieses mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags zusammenhängt. Es ist aber anerkannt, dass das Lauterbarkeitsrecht nicht jede einzelne Pflichtverletzung, die etwa mit der Durchführung eines Vertrags zu tun hat, regeln soll. Deshalb ist der Begriff der geschäftlichen Handlung einschränkend auszulegen, soweit es darum geht, dass das Verhalten nur mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags zusammenhängt, ohne dass auch Absatz oder Bezug des eigenen Unternehmens gefördert werden. Das UWG dient aber gemäß § 1 (1) UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und zugleich dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Soweit es um den Schutz der Mitbewerber und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb geht, sind diese Gesichtspunkte nicht betroffen, wenn das Verhalten, wie vorliegend, Absatz oder Bezug nicht fördern kann und daher keinen Einfluss auf die wettbewerbliche Situation des Unternehmens hat.

30

Soweit das UWG auch dem Schutz der Verbraucher dient, setzt es vor allem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) um und ist insoweit Übereinstimmung mit dem Unionsrecht vor allem auf den Schutz der geschäftlichen Entscheidungsfreiheit gerichtet (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG § 1 Rn. 17, beck-online).

31

Im Rahmen der UGP-Richtlinie geht es bei unlauteren Geschäftspraktiken um solche, die den Verbraucher, an den sie sich wenden, wesentlich beeinflussen oder dazu geeignet sind, ihn wesentlich zu beeinflussen (Art. 5 Abs. 1 UGP-Richtlinie). Unterschieden werden dabei irreführende Handlungen (Art. 6 UGP-Richtlinie), irreführende Unterlassungen (Art. 7 UGP-Richtlinie) und aggressive Geschäftspraktiken (Art. 8, 9 UGP-Richtlinie).

32

Die bloße Unterlassung der fristgemäßen Vornahme einer begehrten Handlung hat mit der ausreichenden und korrekten Information des Verbrauchers und seiner geschäftlichen Entscheidungsfreiheit nichts zu tun. Sie stellt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt des lauterbarkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes nicht als lauterbarkeitsrechtlich relevantes Verhalten dar. Nicht jede Vorschrift, die den Schutz von Verbrauchern in irgendeiner Richtung bezweckt, betrifft auch den lauterbarkeitsrechtlichen Verbraucherschutz, da dieser eben nur den Schutz der geschäftlichen Entscheidungsfreiheit vor unzureichender oder falscher Information oder vor aggressiven Geschäftspraktiken umfasst.

33

Zwar können auch Eingriffe in sonstige Rechte und Rechtsgüter (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Eigentum, Besitz, Gesundheit, Freiheit) lauterbarkeitsrechtlich relevant sein, weil der Verbraucher auch ohne, dass seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird, lauterbarkeitsrechtlich auch davor geschützt wird, dass seine Zeit, seine Aufmerksamkeit und seine Ressourcen ohne oder sogar gegen seinen Willen in Anspruch genommen werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG § 1 Rn. 20, beck-online). Auch um eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend nicht. Die Beklagte ist schlicht einem Auftrag nicht fristgemäß nachgekommen. Das ist für sich genommen unter dem Gesichtspunkt der Schutzzwecke des Lauterbarkeitsrechts nicht relevant und daher keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, auch wenn dieses Verhalten mit der Durchführung eines Vertrages zusammenhängt.

34

2. Soweit der Kläger die Ansprüche hilfsweise auf § 2 UKlaG stützt, ist die Klage unzulässig. Gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG ist für Klagen nach diesem Gesetz das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat.

35

Soweit der Kläger meint, hier sei nach oder analog § 35 ZPO eine Ausnahme anzunehmen, wenn ein Anspruch auf Unterlassung durch einen eingetragenen Verbraucherverband erhoben werde und sowohl auf das UWG als auch auf das UKlaG gestützt werde, folgt das Gericht dem nicht. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023 (BGBl. I Nr. 272) wurde die Zuständigkeitsregelung in § 6 UKlaG neu gefasst. Während zuvor gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG die Landgerichte ausschließlich für Ansprüche nach dem UKlaG zuständig waren – mit einer hier nicht relevanten Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 UKlaG -, weist die Neuregelung Klagen nach dem UKlaG bereits erstinstanzlich ausschließlich dem Oberlandesgericht zu.

36

Diese Regelung fand sich bereits im Referentenentwurf (Art. 9, Ziff. 16, S. 43 (Text) und S. 126 (Begründung)). Bereits dort findet sich die Absicht, diese Verfahren ausschließlich denn Oberlandesgerichten zuzuweisen, um die Verfahren zu beschleunigen. Entwurfstext und Begründung sind sodann unverändert in den Regierungsentwurf übernommen worden (BR-Drucks. 145/23, Art. 9 Ziff. 17b, S. S. 43 (Text) und S. 135 (Begründung)). Bisher seien die Landgerichte für die Klagen über Ansprüche nach dem UKlaG ausschließlich zuständig. Künftig sollten die Oberlandesgerichte für die Klagen ausschließlich zuständig sein, um die Verfahren zu beschleunigen. Bei den Verfahren über Ansprüche nach dem UKlaG seien überwiegend Rechtsfragen zu klären, so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend sei. Das gelte insbesondere bei Ansprüchen nach § 1 UKlaG, aber auch bei Ansprüchen nach § 2 UKlaG. Da Unterlassungsklagen nun verjährungshemmende Wirkung hätten, sei zu erwarten, dass sie künftig noch häufiger, insbesondere auch vor Abhilfeklagen erhoben würden, um bestimmte Rechtsfragen vorab höchstrichterlich zu klären und das Kostenrisiko für eine Abhilfeklage zu begrenzen.

37

Der Bundesrat hat bereits im Sinne des Klägers gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung aufzunehmen, die klarstelle, dass Unterlassungsklagen, die sowohl auf §§ 1 und 2 UKlaG als auch auf § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gestützt werden können und für die nach dem Gesetzentwurf künftig unterschiedliche Gerichte zuständig wären, in einem einheitlichen Verfahren geklärt werden könnten. Es erscheine nicht ganz klar, wie die Zuständigkeit nach § 6 UKlaG – neu – und § 14 UWG zu beurteilen sei, wenn der Unterlassungsanspruch sowohl auf §§ 1 und 2 UKlaG als auch auf § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG gestützt werden könne. Für die Ansprüche aus dem UKlaG wären künftig die Oberlandesgerichte zuständig, während es für Ansprüche aus dem UWG bei der Zuständigkeit der Landgerichte bleibe. Es solle weiterhin möglich bleiben, derartige Sachverhalte in einem einheitlichen Verfahren zu klären. Der Gesetzgeber solle dies ausdrücklich regeln und sich nicht darauf verlassen, dass dies durch die Rechtsprechung beispielsweise durch analoge Anwendung von § 35 ZPO gelöst werde (Drucksache 20/6878 S. 8).

38

Die Bundesregierung hat entgegnet, sie werde den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Bei Aufnahme einer entsprechenden Regelung müsse allerdings sichergestellt werden, dass die Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit in § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht dadurch umgangen werden könnten, dass Klagen, bei denen es schwerpunktmäßig um Unterlassungsklagen nach dem UWG geht, mit einem auf das UKlaG gestützten Klageantrag verbunden würden (Drucksache 20/6878 S. 11).

39

Tatsächlich ist es zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Entwurf von § 6 UKlaG nicht gekommen, auch nicht zu einer für diesen Fall von der Bundesregierung angekündigten Regelung. Vielmehr ist der Entwurf von § 6 UKlaG unverändert dem Bundestag zugeleitet worden und von diesem auch ohne Änderungen beschlossen worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drucks. 20/7631).

40

Dieser Entwicklung vermag das Gericht im Rahmen der historischen Auslegung nicht zu entnehmen, dass das Parlament es mit der Neuregelung, die ausdrücklich eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Verfahren nach §§ 1, 2 UKlaG einführte, offengelassen hätte, ob neben der darin geregelten ausschließlichen Zuständigkeit auch eine Zuständigkeit der Landgerichte bestehe, wenn Unterlassungsansprüche sowohl auf Wettbewerbsrecht als auch auf das Unterlassungsklagengesetz gestützt werden. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Ansprüche, für erstere besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte, für letztere des Oberlandesgerichts. Folge ist, dass beide Ansprüche nicht mehr nach § 260 ZPO kumulativ klagehäufend in demselben Prozess geltend gemacht werden können, da es an der Voraussetzung fehlt, dass dasselbe Gericht zuständig ist. Eine Beibehaltung – auch – der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte hätte erfordert, die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nicht als ausschließliche zu regeln oder eine entsprechende Sonderregelung einzuführen, um beide Unterlassungsansprüche in einem einheitlichen Verfahren zu klären, wenn sie durch denselben Kläger geltend gemacht werden und dasselbe Verhalten betreffen. Eine solche Sonderregelung ist allerdings nicht eingeführt worden, obwohl deren Relevanz im Gesetzgebungsverfahren aufgeworfen worden und deren Notwendigkeit erkannt worden war. Das spricht für eine bewusste gesetzgeberische Regelung und gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Offenbar wollte man den Zweck, Verfahren nach §§ 1, 2 UKlaG zu beschleunigen, ausnahmslos beibehalten und diese Verfahren generell auf eine Tatsacheninstanz beschränken, da ohnehin überwiegend Rechtsfragen zu klären seien.

41

Der Rechtsgedanke des § 35 ZPO passt hier nicht. Er setzt mehrere Gerichtsstände voraus, bezieht sich also auf die örtliche Zuständigkeit. Bei der örtlichen Zuständigkeit haben die Parteien einen großen Einfluss, sie können etwa die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vereinbaren, der Beklagte kann sich am unzuständigen Gericht rügelos einlassen, unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten hat der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Vorliegend geht es aber um die sachliche Zuständigkeit. Die ist der Disposition durch die Parteien vor vornherein weitgehend entzogen. So können die Parteien weder die erstinstanzliche Zuständigkeit eines Landgerichts, der Kammer für Handelssachen oder eines Oberlandesgerichts (oder theoretisch des Bundesgerichtshofs) vereinbaren. Nur sehr eingeschränkt gibt es eine rügelose Einlassung, i.W. nur beim Amtsgericht, wenn das Landgericht sachlich zuständig wäre und umgekehrt. Eine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte kann hingegen weder durch Gerichtsvereinbarung noch durch rügelose Einlassung begründet werden. Bereits deshalb passt der Rechtsgedanke des § 35 ZPO auf dieses Verhältnis nicht recht.

42

Erst recht gilt, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung einer Zuständigkeit als ausschließlich zum Ausdruck bringt, dass sie vollständig jeder Parteidisposition entzogen ist. Bei ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit ist keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung möglich (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch eine rügelose Einlassung wirkt nicht zuständigkeitsbegründend (§ 40 Abs. 2 S. 2 ZPO). Erst recht gibt es kein Wahlrecht nach § 35 ZPO, weil es an mehreren zuständigen Gerichten fehlt.

43

Entsprechendes gilt für die sachliche Zuständigkeit, wo es eine Parteidisposition ausnahmsweise gibt. So kann sich eine Partei am Landgericht zwar auch zuständigkeitsbegründend auf eine Klage einlassen, die nach § 23 GVG in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fiele. Etwa für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder für Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG sind die Amtsgerichte aber gemäß § 23 Ziff. 2 a) und c) GVG ausschließlich zuständig. Damit entfällt eine Parteivereinbarung oder rügelose Einlassung auch hier.

44

Hat der Gesetzgeber für Ansprüche nach dem UKlaG bewusst eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts bestimmt, kommt daher systematisch eine Auslegung dahin, dass auch die Landgerichte zuständig seien, entweder allgemein oder jedenfalls, wenn dieser Anspruch im Wege kumulativer Klagehäufung mit einem entsprechenden Anspruch nach dem UWG geltend gemacht wird, nicht in Betracht. Die kumulative Klagehäufung setzt nach § 260 ZPO voraus, dass dasselbe Gericht zuständig ist. Die Klagehäufung kann eine Zuständigkeit nicht begründen, sondern ihre Zulässigkeit folgt der anderweitig begründeten Zuständigkeit.

45

Das Argument, das angerufene Gericht entscheide die Frage, ob einer Partei der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zustehe, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, trifft abstrakt zu. In der Tat sind zur Frage, ob dem Kläger der streitgegenständliche Anspruch zusteht, sämtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Das gilt allerdings nur innerhalb eines Streitgegenstands, d.h. innerhalb eines Anspruchs im prozessualen Sinn. Unter diesem Gerichtspunkt kommt es darauf an, ob Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG und der Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG bei verbraucherschutzwidrigen Praktiken prozessual denselben Streitgegenstand darstellen. Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit – jeweils ausschließlich – verschieden geregelt hat. Auch inhaltlich sind diese Anspruchsarten grundverschieden. In § 8 UWG geht es um Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Anspruchsberechtigt sind im Grundsatz die Mitbewerber. Dies ist erweitert worden dahin, dass aktivlegitimiert auch Verbände von Mitbewerbern, die Industrie- und Handelskammern sowie qualifizierte Verbraucherverbände sind, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind.

46

Um Unterlassungsklagengesetz geht es nicht um wettbewerbswidriges Verhalten, sondern um die Verletzung bestimmter verbraucherschützender Vorschriften, dies unabhängig von ihrer Wettbewerbsrelevanz, so insbesondere betreffend die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1), die Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug (§ 1a) oder die sonstige Zuwiderhandlung gegen Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher dienen (§ 2).

47

Anspruchsberechtigt sind nur Verbände (qualifizierte Verbraucherverbände sind, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, Verbände von Mitbewerbern) und die Industrie- und Handelskammern.

48

Dies zeigt, dass es bei Ansprüchen nach § 8 UWG im Ausgangspunkt um Wettbewerbsschutz geht, während es bei den Ansprüchen nach § 1, 2 UKlaG im Verbraucherschutz geht. Beide Bereiche haben Überschneidungen, sind aber aufgrund der Verschiedenartigkeit von Zweck, Aktivlegitimation und jeweils ausschließlicher Zuständigkeit als jeweils eigene Streitgegenstände zu qualifizieren. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Streitwerte von Unterlassungsansprüchen nach § 8 UWG nach ständiger Rechtsprechung anders festgesetzt werden als die Streitwerte von Ansprüchen nach §§ 1, 2 UKlaG. Ginge es nur um verschiedene Anspruchsgrundlagen innerhalb desselben Anspruchs im prozessualen Sinne, könnte der Streitwert nicht unterschiedlich ausfallen. Dieser bemisst sich am Interesse des Klägers am geltend gemachten Anspruch im prozessualen Sinne, unterscheidet sich dann aber nicht danach, auf welche Anspruchsgrundlage innerhalb desselben Anspruch das Gericht die Entscheidung stützt.

49

Zwar kann insbesondere ein qualifizierter Verbraucherverband in der Situation sein, dass er von demselben Beklagten wegen derselben Handlung sowohl aus § 8 UWG als auch aus § 2 UKlaG Unterlassung dieser Handlung verlangen kann, wenn sie sich sowohl als wettbewerbswidrig darstellt als auch gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstößt. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Stützt der Verband die Ansprüche sowohl auf Wettbewerbsrecht wie auf das Unterlassungsklagengesetz, liegt eine kumulative Klagehäufung vor. Stützt er die Ansprüche, wie vorliegend, in erster Linie auf Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf das Unterlassungsklagengesetz, liegt eine eventuale Klagehäufung vor. Besteht für den hilfsweise geltend gemachten Streitgegenstand keine sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, kann das Gericht darüber nicht in der Sache entscheiden, auch nicht deshalb, weil es nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG den Streitgegenstand, für den es zuständig ist, in der Tat unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden hat.

50

Soweit das Landgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 31.05.2024 - 5 O 90/24 – angenommen hat, § 35 ZPO sei anzuwenden, wenn die ausschließlichen Gerichtsstände nach § 14 Abs. 1 UWG und § 6 Abs. 1 UKlaG in derselben Klage konkurrierten (ebenso Büscher, WRP 2024, 1, Rn. 68 ff.), folgt das Gericht dem aus den o.a. Gründen nicht. Dahinstehen kann, ob für den Fall, dass für einen Anspruch im prozessualen Sinne tatsächlich zwei ausschließliche Gerichtsstände bestünden, wirklich ein Wahlrecht des Klägers nach § 35 ZPO angenommen werden kann (BeckOK ZPO/Toussaint, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 35 Rn. 2). Näher läge aus Sicht des Gerichts, einen solchen Fall analog § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu behandeln, da der Gesetzgeber dort einen typischen Fall, in dem zwei ausschließliche Gerichtsstände in Betracht kommen, geregelt hat und dafür nicht etwa dem Kläger ein Wahlrecht gegeben hat. Jedenfalls aber kommt ein solches Wahlrecht nur bei mehreren Gerichtsständen innerhalb desselben prozessualen Anspruchs in Betracht. Dass dies der Fall sei, wird vom Landgericht Oldenburg und Büscher, a.a.O., vorausgesetzt. Aus o.a. Gründen geht das erkennende Gericht allerdings davon aus, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz als unterschiedliche Ansprüche im prozessualen Sinn einzustufen sind.

51

Soweit der Kläger im Wege eventualer Klagehäufung gestützt auf § 2 Abs. 1 UKlaG Unterlassungsansprüche geltend macht, ist mit der Abweisung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche die auflösende Bedingung, unter welcher der Eventualanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG Unterlassungsansprüche stand, nicht eingetreten, so dass über diesen Anspruch zu entscheiden ist. Die Klage war aus o.a. Gründen als unzulässig abzuweisen. Eine sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für diesen Streitgegenstand besteht nicht.

52

Darauf und auf die Möglichkeit, das Verfahren insoweit abzutrennen und zu verweisen, ist hingewiesen worden. Eine Abtrennung des Verfahrens insoweit und Verweisung sind nicht beantragt worden.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.