Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 25.01.2002 – 19 T 11/02

ECLI:DE:LGK:2002:0125.19T11.02.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 21.01.2 wird der

Beschluß des Amtsgerichts Köln vo

07.12.2001 - 287 M 8715/01 - , soweit darin die

Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt

ist, abgeändert und neu gefasst:

Der Gläubigerin wird zur vorläufig unentgeltlichen

Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin

aus C beigeordnet.

Gründe

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Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen

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rückständigen und laufenden monatlichen Kindes- und Ehegattenunterhalt betreiben.

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Sie hat den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin

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beantragt.

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Gemäß Beschluß vom 07.12.2001 hat das Amtsgericht zwar den begehrten

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

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aber ohne Beiordnung der Anwältin beschlossen. Dieser Beschluß ist der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Verfügung vom selben Tage übergeben worden. Der

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Gläubigerin ist er nicht zugestellt, sondern ihr lediglich mitgeteilt worden, daß eine

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Beiordnung nicht erfolgen könne. Auf die Bitte nach einem rechtsmittelfähigen

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Bescheid hat das Amtsgericht geantwortet, praktisch liege die Zurückweisung im

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.

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Der hierauf eingegangenen Beschwerde vom 21.01.2002 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Köln mit der Begründung vorgelegt, das

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vorliegende Verfahren berge keine Probleme, die nur ein Anwalt lösen könne.

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Diese Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Rechtspflegergesetz, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569, 574 ZPO).

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Sie richtet sich nach altem Recht der ZPO; denn die anzufechtenende Entscheidung vom 07.12.2001 ist mit Verfügung vom 07.12.2001 - d. h. vor dem 01.01.2002 -

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der Geschäftsstelle des Amtsgerichts übergeben worden (§ 26 Nr. 10 EGZPO).

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Demgemäß ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statthaft.

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Diese hat auch in der Sache Erfolg.

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Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird der bedürftigen Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Insoweit muß unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umfanges und der Bedeutung der Angelegenheit ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher

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Unterstützung bestehen.

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Im Zwangsvollstreckungsverfahren sollte angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beinahe zu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltbeiordnung die Regel sein (vgl. Zöller-Philippi Kommentar zur ZPO 22. Auflage, § 121 Rd. Nr. 8).

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Sie ist jedenfalls bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltes regelmäßig geboten (vgl. so die ständige Rechtsprechung der Kammer: Aktenzeichen: 19 T 156/01;

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Dieses Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung liegt auch im vorliegenden Fall vor, was umso mehr gilt, als die Gläubigerin in Süddeutschland lebt, nicht fachkundig ist, das Vollstreckungsgericht seinen Sitz in Köln hat und sich der Schuldner sämtlichen Unterhaltspflichten entzieht.

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Demgemäß war die Beiordnung zu bewilligen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).