Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 05.02.2002 – 107 Qs 36/02
ECLI:DE:LGK:2002:0205.107QS36.02.00
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 15.01.2002 - 503 Gs 135/02 - wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
G R Ü N D E:
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.01.2002 zu Recht zurückgewiesen. Dieser war gerichtet auf Verpflichtung der Firma NetCologne GmbH zur Auskunftserteilung betreffend alle Aufzeichnungen aus Log-Dateien sowie alle der Identifikation dienlichen Daten, insbesondere Namen und Rufnummer der Person(en), welche unberechtigt unter Benutzung des Kennworts der Geschädigten Zugang zum Internet erlangt haben.
Nach dem Wortlaut des § 100g Abs. 1 StPO besteht das Auskunftsrecht dann, wenn jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen, versucht oder vorbereitet hat und die Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2 StPO bezeichneten Personen betreffen. § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, daß die Anordnung Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten muß. Hiernach muß der Betroffene grundsätzlich als Person bekannt sein.
Dies einschränkend und einem Bedürfnis der Praxis folgend, macht § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO die Ausnahme, daß bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll, genügt, wenn anderenfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese Vorschrift in Fällen, in denen der Beschuldigte namentlich nicht bekannt ist, anwendbar, jedoch nur mit den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen. Folglich muß bei namentlich nicht bekannten Tätern auch dann, wenn eine Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen worden ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen, um die Auskunftserteilung richterlich anzuordnen.
Da § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO eine eigene Regelung betreffend (noch) unbekannte Beschuldigte enthält, verbietet sich der von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung gezogene Vergleich zu der Vorschrift des § 100b Abs. 2 Satz 2 StPO, die praktisch mit § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO übereinstimme und bei der ein Beschluß auch dann für zulässig erachtet werde, wenn der Beschuldigte nicht namentlich bekannt sei. Die Staatsanwaltschaft übersieht hierbei, daß es in § 100b Abs. 2 StPO gerade an einer dem § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechenden Regelung fehlt.
Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, daß vorliegend (Computerbetrug mit einem Schaden von knapp 70 DM) eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt. § 100g Abs. 1 StPO gebraucht den unbestimmten Rechtsbegriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" unter Verweis ("insbesondere") auf den Katalog des § 100a Satz 1 StPO. Daher kann eine erhebliche Straftat im Sinne der §§ 100g, 100h StPO nur angenommen werden, wenn sie entweder in diesem Katalog enthalten ist oder nach Unrechts- und Schweregehalt den Katalogtaten vergleichbar ist, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Auch § 81g StPO kennt den Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung; dort wird er so verstanden, daß ein Verbrechen oder ein schwerwiegendes Vergehen gegeben sein muß. Auch nach diesem Maßstab ist vorliegend eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Köln, 5. Februar 2002
Landgericht, 7. große Strafkammer