Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 20.08.2002 – 10 T 164/02
ECLI:DE:LGK:2002:0820.10T164.02.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.7.2002 (210 C 200/02) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
1
Gründe.
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Die Beschwerde ist zwar gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
3
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.8.2002, welche im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer steht, Bezug genommen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG. Eine Wertfestsetzung ist insofern nicht veranlaßt.