Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 23.04.2003 – 9 T 40/03
ECLI:DE:LGK:2003:0423.9T40.03.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ist zu Unrecht nicht festgesetzt worden. Zwar folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR unter anderem, dass die Prozessvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine Erhöhungsgebühr auslöst (BGH; NJW 2002, S. 2958 = RPfl 2002, S. 587). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft auch als solche im Prozess auftritt. Vorliegend haben die angeblichen Gesellschafter der verklagten "T + U GbR" bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass zwischen ihnen eine BGB-Gesellschaft bestehe. Ihre gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht beweisen können. In einem derartigen Fall, in dem die Gesellschaft als solche mangels Existenz nicht Prozesspartei werden kann, entsteht nach § 6 BRAGO die Erhöhungsgebühr. Sie ist auch nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil die Beklagten nicht verpflichtet waren, einen von ihnen als Vertreter zu beauftragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Beschwerdewert: 85,26 EUR.