Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 22.10.2003 – 20 S 8/03

ECLI:DE:LGK:2003:1022.20S8.03.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt. Die Streitverkündete hat ihre Kosten selber zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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(von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

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Die Berufung ist unbegründet.

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Das Urteil des AG Kerpen beruht nicht auf einem Anwendungsfehler. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in dem vorliegenden Fall ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Unterläßt der Versicherer vor der Regulierung des Schadens aus einem Verkehrsunfall die genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage und befriedigt die Ansprüche des Geschädigten zu 100 %, so verletzt er seine Pflichten zur Abwehr unbegründeter

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Schadensersatzansprüche sowie zur Minderung und sachgerechten Feststellung des Schadens (OLG Köln RuS 1989, 38). Gemäß § 3 Nr. 10 Satz 1 PflVG muß der Versicherer unbegründete Entschädigungsansprüche abwehren sowie den Schaden mindern und sachgemäß feststellen. Der Versicherer ist gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterläßt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt gewissermaßen "auf gut Glück” oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzen im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten lassen (BGH VersR 1981, 180 ff; Prölss/Martin 26. Aufl. § 10 AKB Rn 28). Die Beklagte hat den Schaden reguliert, obwohl der Kläger den Tatvorwurf nicht nur vehement bestritten, sondern darauf hingewiesen hat, daß die Schäden an beiden Fahrzeugen der Höhe nach nicht kompatibel seien. Dies war aufgrund der Fotos in der Strafakte nicht abwegig. Bevor die Beklagte den Schaden regulierte, hätte sie im vorliegenden Fall zumindest einen hauseigenen Gutachter die Schäden an den Fahrzeugen auf ihre Kompatibilität hin untersuchen lassen müssen. Die Klageerhebung der vermeintlich Geschädigten und das damit verbundenen Prozeßrisiko war nicht derart hoch, daß ein weiteres Abwarten der Beklagten hinsichtlich des Ausgangs des Strafverfahrens nicht zumutbar gewesen wäre, zumal im Zivilverfahren eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Strafverfahren hätte beantragt werden können.

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Die Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz war im Hinblick auf den p.V.V.-Anspruch des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft. Die Kosten der Beweisaufnahme sind daher nicht niederzuschlagen, sondern gemäß der Entscheidung des Amtsgerichts der Beklagten aufzuerlegen.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 537 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 783,62 €