Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 05.04.2006 – 24 T 5/06
ECLI:DE:LGK:2006:0405.24T5.06.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.1.2006 – Aktenzeichen 122 C 558/05 – wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E :
Die sofortige Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die für die Bewilligung erforderlichen Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO im Hinblick auf die beabsichtigte Klageerhebung nicht vorliegen.
Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Sachvortrag des Klägers kein versicherter Gefahrenumstand im Sinne von §§ 2 Abs. 1 lit. a), 3 Abs. 1 lit. b) BEW vorliegt. Denn die vom Kläger vorgetragene bloße Überflutung eines Lichtschachts mit Niederschlagswasser, die sodann zum Eindringen des Wassers in den Keller des Klägers führte, stellt keine Überschwemmung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b) BEW dar.
Gemäß dieser Bestimmung ist eine Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, durch Witterungsniederschläge. Nach der Verkehrsanschauung liegt dabei eine Überflutung von Grund und Boden nur vor, wenn sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen ansammeln. Versicherungsschutz besteht hingegen nicht, wenn sich Wasser auf Gebäudeteilen ansammelt, in das Gebäude eindringt und dort Schäden an versicherten Sachen verursacht (vgl. Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Auflage, Kap. J Rn. 4.1). Nicht anderes kann in Bezug auf Wasseransammlungen in Gebäudeteilen gelten, die sich nicht als Folge einer Überflutung von Grund und Boden darstellen. Bei der hier in Rede stehenden Lichtschachtvorrichtung aus Kunststoff handelt es sich indes um einen Gebäudeteil im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB. Dessen Überflutung mit Niederschlagswasser stellt sich zudem auch nicht als Folge einer Überflutung von Grund und Boden des klägerischen Grundstücks dar. Denn nach dem Sachvortrag des Klägers wurde dessen Geländeoberfläche selbst nicht von Niederschlagswasser überflutet, d.h. unter Wasser gesetzt.
Soweit der Kläger vorträgt, dass eine solche Überflutung von Grund und Boden und somit eine Überschwemmung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b) BEW bei seinem hängigen Grundstück auch nicht eintreten konnte, da Niederschlagswasser immer talwärts abströme, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für das Vorliegen eines versicherten Schadensereignisses führen. Die besondere Lage eines konkreten Versicherungsgrundstücks vermag nämlich nichts an der allgemeinen Auslegung von Versicherungsbedingungen zu ändern. Unbeschadet dessen erscheint in Anbetracht der von der Beklagten vorgelegten Lichtbildaufnahmen des klägerischen Grundstücks eine Überschwemmung durch Niederschlagswasser aber auch nicht per se wegen hängiger Lage ausgeschlossen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Landgericht, 24. Zivilkammer
Köln, den 5.4.2006