Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 31.07.2006 – 1 T 182/06

ECLI:DE:LGK:2006:0731.1T182.06.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amts-

gerichts Köln vom 28.03.2003 - 5703 XVII B 334 - wird zurückgewiesen.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

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G r ü n d e:

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Für die Betroffene war seit dem 16.9.2003 Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden, Entscheidung über Empfang und Öffnen der Post für die genannten Aufgabenkreise angeordnet. Zur Betreuerin war die Beteiligte zu 2) bestellt.

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Gemäß Beschluß vom 7.12.2005 wurde die Betreuung aufgehoben, da ein Betreuungsbedürfnis nicht mehr bestand. Der Beschluß ist erst unter dem 21.03.2006 ausgefertigt und an die Beteiligten versandt worden. In der Ausfertigung lautet das Datum: 7.12.2006. ????

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Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung hat das Amtsgericht für die Beteiligte zu 3) und deren Tätigkeit in der Zeit vom 1.10.2005 bis 7.12.2005 eine Vergütung in Höhe von 343,20 Euro bewilligt, den weitergehenden Antrag betreffend die weiter geltend gemachte Zeit bis zum 31.12.2005 bezogen auf eine Vergütung von 118,80 Euro zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Betreuung bereits am 7.12.2005 aufgehoben worden sei und das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz eine Erstattung der Vergütung über die Laufzeit der Betreuung hinaus nicht vorsehe. Eine Zustellung kann den Akten nicht entnommen werden.

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Mit ihrer am 18.04.2006 eingegangenen sofortigen Erinnerung vom 12.04.2006 verfolgt die Beteiligte zu 2) ihren Vergütungsantrag vom 16.02.2006 gerichtet auf einen Vergütungszeitraum bis zum 31.12.2005 weiter. Die verweist darauf, dass der Beschluß betreffen die Aufhebung der Betreuung erst am 22.3.2006 beim SKM eingegangen sei: bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beteiligte zu 2) noch als Betreuerin tätig gewesen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Erinnerung nicht abgeholfen, wegen der Bedeutung der Angelegenheit die sofortige Beschwerde zugelassen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig, nachdem sie seitens des Amtsgerichts ausdrücklich zugelassen worden ist. In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg.

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Der angefochtene Beschluß ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Für die Bewilligung einer Vergütung ist über das Ende der Betreuung hinaus kein Raum gegeben. Die Betreuerstellung der Beteiligten zu 2) endete mit Erlaß der Entscheidung vom 7.12.2005. Die Kammer verkennt nicht, dass dieser Beschluß erstmals im März 2006 Außenwirkung erlangt hat, in dem er ausgefertigt und an die Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist und die Beteiligte zu 2) noch bis März tätig geworden ist. Die Regelungen des VBVG knüpfen an die Betreuerstellung an. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 VBVG in Verbindung mit § 7 VBVG, der ausnahmsweise eine Vergütung über den Zeitraum der Betreuerstellung hinausgehend ermöglicht, wenn ein Wechsel von einem beruflichen zu ehrenamtlichen Betreuer stattfindet, ist nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall geht es um die Beendigung der Betreuungsanordnung.

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In §§ 4 und 5 VBVG ist im einzelnen niedergelegt, in welcher Weise der Betreuer in seiner Eigenschaft als Berufsbetreuer bzw. Vereinsbetreuer nach § 7 VBVG zu vergüten ist. Dabei ist der Gesetzgeber von einer Pauschalierung der Stundensätze und des Zeitaufwandes ausgegangen. Um den mit der Pauschlierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, müssen Ausnahmen von dem Pauschalierungsmodell soweit wie möglich begrenzt werden. Die Regelungen des VBVG sind nämlich abschließend; die Prüfung von Besonderheiten eines einzelnen Falles soll gerade durch die Pauschlierung ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat keinen Sondertatbestand geschaffen, an den für diesen Fall eine besondere Vergütung hätte geknüpft werden können. Es ist auch keine Regelungslücke vorhanden, die durch eine teleologische Auslegung hätte geschlossen werden müssen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die pauschalen Sätze der §§ 4 und 5 VBVG sämtliche Tätigkeiten der Berufsbetreuer abdecken. Angesichts dieser Sachlage war für eine weitere Vergütung der Beschwerdeführerin nach Beendigung der Betreuung kein Raum, so dass die sofortige Beschwerde der Zurückweisung unterlag.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die weitere sofortige Beschwerde zugelassen.