Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Entscheidung vom 16.10.2007 – 33 O 130/07

ECLI:DE:LGK:2007:1016.33O130.07.00

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,

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1

2.

2

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 zu zahlen.

3

3.

4

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

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4.

6

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.