Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Entscheidung vom 16.10.2007 – 33 O 130/07
ECLI:DE:LGK:2007:1016.33O130.07.00
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben Behandlungen auf dem Gebiet der ästhetisch-
plastischen Chirurgie zu bewerben mit der Ankündigung:
„Ihr persönlicher
Schön- und Gutschein
Dieses Angebot kann sich sehen lassen:
Aus Anlass unserer Praxis-Neueröffnung bieten wir Ihnen
20% Nachlass auf sämtliche Behandlungen aus unserem
Leistungs-Portfolio! ...“:
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.