Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 16.10.2007 – 33 O 288/07

ECLI:DE:LGK:2007:1016.33O288.07.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.10.2007 (Bl. 195 ff. d. A.) gegen den Beschluß der Kammer vom 17.9.2007 (Bl. 189 ff d. A.) wird nicht für begründet erachtet und daher dem

Oberlandesgericht Köln

zur Entscheidung vorgelegt.

1

G r ü n d e:

2

Auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage sieht die Kammer keine Veranlassung, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entsprechen. Dieser ist unbegründet, da es aus den im angefochtenen Beschluß genannten Gründen an dem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt.

3

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Insbesondere ist auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. H nicht geeignet, eine Unterschreitung der Selbstkosten glaubhaft zu machen, da in dieser ausdrücklich eingeräumt wird, dass es keinerlei Statistiken zur Verweildauer vertraglich nicht zum Bleiben angehaltener DSL-Kunden gibt.

4

Selbst bei unterstellter Unterschreitung der Selbstkosten wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot der Antragsgegnerin um die Einführung einer neuen Art der Vertragsgestaltung im Bereich von DSL-Anschlüssen (ohne Mindestvertragslaufzeit und orientiert an Einzelkomponenten) handelt. Dass die Antragsgegnerin, die neu auf dem Markt ist, ihr neues System nicht deshalb besonders günstig oder – unterstellt - unter Unterschreitung der Selbstkosten eingeführt hat, um auf sich und ihr neues Vertragssystem aufmerksam zu machen, sondern um andere vom Markt zu verdrängen, ist auch mit der Beschwerdeschrift nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

5

Landgericht Köln, den 16.10.07

6

33. Zivilkammer