Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 24.01.2008 – 31 O 47/08

ECLI:DE:LGK:2008:0124.31O47.08.00

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Markenunterlagen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unter-lassen,

das Zeichen

O1VZ

im Zusammenhang mit einer Internetplattform für ein Online-Netzwerk für Poker-Interessierte zu benutzen;

1

insbesondere,

2

wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist

3

oder

4

als Bestandteil des Domainnamens "01vz.net" bzw. "01vz.com".

5

2.

6

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 275.000,00 Euro auferlegt.