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Landgericht Köln Beschluss vom 10.03.2008 – 29 T 159/07

ECLI:DE:LGK:2008:0310.29T159.07.00

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.05.2007 (15a WEG 106/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte.

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G r ü n d e:

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I.

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Antragsteller und Antragsgegner bilden zusammen die WEG AHE II Im Wohnpark 4-17 in C. Die weitere Beteiligte ist Verwalterin der WEG. Sie wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts. In der Hauptsache hatte das Amtsgericht auf Antrag der Antragsteller mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung aufgehoben und der weiteren Beteiligten die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller teilweise auferlegt. Gegen die Hauptsacheentscheidung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.

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Die weitere Beteiligte beantragt,

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den Beschluss des Amtsgerichts C vom 21.05.2007 zu dem

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Aktenzeichen 15 a II 106/06 aufzuheben und über die Kosten erneut zu

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entscheiden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde der weiteren Beteiligten ist gem. § 45 Abs. 1 WEG zulässig. Zwar regelt § 20a Abs. 1 S. 1 FGG, dass unselbständige Kostenentscheidungen nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar sind. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Verwalterin vorliegend ein Vorgehen gegen die Hauptsacheentscheidung nicht möglich gewesen wäre. Hier mangelt es zwar nicht an der Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG, da die Verwalterin durch die rechtswidrige Aufhebung eines Beschlusses in ihrem in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG normierten Recht auf Ausführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer unmittelbar betroffen i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG ist. Allerdings wäre ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung zu verneinen gewesen, da ein solches nicht bestehen kann, wenn der Verwalter gegen die Aufhebung eines Beschlusses der WEG vorgehen will, den diese gerade nicht angefochten hat. Dem Verwalter kann es nur dann möglich sein, sich gegen eine solche Beschlussaufhebung zu wehren, wenn diese ihn selbst betrifft. Und zwar über die formelle Verwalterstellung hinaus. Als Beispiel für solche Beschlüsse kann die Bestellung oder Abberufung des Verwalters oder eine Anweisung an diesen genannt werden. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch nicht vor. Insofern ist die weitere Beteiligte in Bezug auf die Beschlussaufhebung einem unbeteiligten Dritten gleichgestellt, der gegen die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgehen kann. Für die Richtigkeit der Annnahme, das eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zulässig ist, spricht auch, dass sie zwar grundsätzlich als Beteiligte die Möglichkeit hatte, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen, jedoch war ihr eine solche Einflussnahme in Bezug auf die Kostenentscheidung gerade nicht möglich, da diese für sie nicht vorhersehbar war. Würde man daher hier die Möglichkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung verneinen, stünde die weitere Beteiligte rechtsschutzlos.

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Allerdings bleibt dem Rechtsmittel in der Sache der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Insbesondere die Kostentragungspflicht des weiteren Beteiligten - ist nicht zu beanstanden. Die Kosten können nach § 47 WEG auch dem Verwalter, der formell beteiligt ist auferlegt werden, wenn er durch unrichtiges, schuldhaftes Verhalten das Verfahren verursacht hat (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 47 Rn. 5 m.w.N.). Hier hat die Verwalterin zugelassen, dass ein offensichtlich rechtswidriger Beschluss gefasst worden ist. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob sie die Wohnungseigentümer vor der Anfechtbarkeit des Beschlusses gewarnt hat, oder ob sie auf der Versammlung zur Verabschiedung dieses Beschlusses gedrängt hat. Jedenfalls nämlich hätte es ihr oblegen, nicht nur auf die Anfechtbarkeit sondern auch auf die daraus resultierenden Folgen – Kosten für die Wohnungseigentümer bei vorprogrammiertem Unterliegen in einem Anfechtungsverfahren, mögliche zeitliche Verzögerung der Durchführung des Beschlusses durch eine Anfechtung - eindringlich hinzuweisen. Dies hat die Verwalterin schuldhaft unterlassen, sei es fahrlässig aus Nachlässigkeit oder vorsätzlich, um die Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung zu drängen. Aus diesem Grunde konnten ihr auch die außergerichtlichen Kosten in der Höhe auferlegt werden, wie geschehen. Ein Kostenanteil von 1/3 erscheint auch angemessen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der weiteren Beteiligten aufzuerlegen, da deren Rechtsmittel erfolglos war.

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Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 1.323,30 €