Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 03.06.2008 – 29 T 49/08
ECLI:DE:LGK:2008:0603.29T49.08.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2008 (Az. 27 C 81/07) dahingehend abgeändert, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts war abzuändern. Es lag nach der Auffassung der Kammer kein Fall des § 93 ZPO vor, denn der Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben. Er war mit den Wohngeldzahlungen und Zahlungen auf die beschlossenen Umlagen im Verzug, da für diese Forderungen ein Fälligkeitsdatum bestimmt war. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedurfte es daher keiner Mahnung seitens der Klägerin mehr. Auch gab es keine Pflicht der Klägerin nach der Einzugsermächtigung bei dem Beklagten zu fragen. Die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten fällt vielmehr in den Verantwortungsbereich des Beklagten selbst. Ob der Beklagte tatsächlich im November 2006 bereits per email eine Einzugsermächtigung an die Verwalterin der Klägerin geschickt hat, die dort auch zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig und kann daher nicht zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Dass der Beklagte die Bankverbindung der Klägerin bzw. deren Verwalterin nicht gekannt habe, ist ebenfalls streitig, aber für die Frage des § 93 ZPO auch unbeachtlich, denn auch dies fällt angesichts der fälligen Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Daher war - nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen hatte der Beklagte unstreitig noch nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.