Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 20.11.2008 – 1 S 175/07

ECLI:DE:LGK:2008:1120.1S175.07.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 123 C 12/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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I.

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf die tatbestandlichen Darlegungen des Amtsgerichts verwiesen.

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II.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache allerdings ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Namentlich beruht es weder auf Rechtsfehlern noch lassen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu, § 513 ZPO.

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Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, die Vertragsbedingungen der Beklagten im Hinblick auf die Abschlusskosten, die Stornogebühren und den Rückkaufswert seien intransparent.

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Über den Rückkaufswert verhält sich § 9 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung. Deutlich wird darauf hingewiesen, dass der Rückkaufswert nicht der Summe der eingezahlten Beträge entspricht, sondern dem Fondsguthaben gemäß § 2 Abs. 3. Danach gilt: Das Fondsguthaben ergibt sich aus den auf die Versicherung entfallenden Anteilseinheiten. Stichtag für die Ermittlung des Anteilspreises ist der letzte Werktag in England der jeweiligen Versicherungsperiode. Eine verbindliche Tabelle zur Ermittlung des Rückkaufswertes ist angesichts der Eigenart der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht möglich, weil der Kurswert der Fondsanteile täglich schwankt und daher eine genaue Prognose ausscheidet. Demgemäß stellt es eine transparente Kundeninformation dar, wenn mitgeteilt wird, dass über die künftigen Rückkaufswerte und beitragsfreien Werte genaue und verbindliche Angaben nicht möglich sind. Dem entspricht, dass die Beklagte lediglich Beispielrechnungen dem Kunden offeriert.

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Zu Recht hat das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass die Versicherungsbedingungen auch im Hinblick auf die Stornogebühren durchschaubar sind. Über den Stornoabzug bei vorzeitiger Kündigung verhält sich § 9 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen. Danach ist der Stornoabzug gestaffelt und hängt von der vereinbarten Beitragszahlungsdauer und der zum Zeitpunkt der Kündigung zurückgelegten Beitragszahlungsdauer ab. Nach Ablauf des elften Versicherungsjahres wird kein Stornoabzug mehr erhoben.

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Über die Abschlusskosten verhält sich § 20 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung. Die Abschlusskosten sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die Berücksichtigung der Abschlusskosten erfolgt durch entsprechende Abzüge von den Beiträgen des Versicherungsnehmers in der ersten vier Versicherungsjahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages. Durch die Abzüge werden die Beiträge verringert, die in dem vereinbarten internen Fonds für den Versicherungsnehmer angelegt sind.

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Die Beklagte hat indessen keine konkreten Zahlen mitgeteilt, die auf die entsprechenden Gebühren bezogen sind. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht geht die Kammer jedoch davon aus, dass eine hinreichende Durchschaubarkeit der

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Klauseln durch die Beispielberechungen der Beklagten gewährleistet ist. Aus der Tabelle ist insbesondere ersichtlich, dass bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren ein Rückkaufswert überhaupt nicht anfällt; im übrigen kann sich der Versicherungsnehmer an den Beispielberechnungen orientieren. Hinzu tritt die Schwankung des Wertes der Fondsanteile.

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Die Kammer verwiest im übrigen auf die Ausführen des Amtsgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung und tritt ihnen bei, ferner auf die mündlichen Darlegungen der Kammer selbst im Termin der mündlichen Verhandlung. Die Berufung des Klägers unterlag daher der Zurückweisung.

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Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.500.- €