Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 26.11.2008 – 6 T 487/08
ECLI:DE:LGK:2008:1126.6T487.08.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 07.11.2008 - 32 K 247/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schuldner mit den von ihm erhobenen Einwendungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht gehört werden könne. Es handelt sich nämlich um materielle Einwendungen , die keinen Anlass zur Aufhebung des Verfahrens geben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Amtgerichts wird Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer stützt die Erinnerung und die Beschwerde darauf, dass seiner Meinung nach die im Notarvertrag getroffene Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners unwirksam ist
Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der notariellen Urkunde kann der Schuldner mit diesem Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren nicht gehört werden. Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ( Titel, Klausel, Zustellung) lagen und liegen vor.
Eine auf einen Verstoß gegen § 307 BGB gestützte Unwirksamkeit des Titels hat das Zwangsversteigerungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen. Auch die Gültigkeit der vom Notar erteilten Klausel hat das Vollstreckungsgericht nicht sachlich zu prüfen; es hat nur auf äußere Mängel zu achten, um die es hier jedoch nicht geht (vgl. Stöber, ZVG,18.Aufl.§ 15 Rn.40.4 und 40.13; Zöller/Stöber, ZPO, 26.Aufl. § 724 Rn 14 m.w.Nw. Ein Titel, der –wie hier- nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und zudem mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, ist vollstreckungsfähig, auch wenn er aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam wäre. Die Zwangsvollstreckungsorgane müssen, wegen der formalisierten Ausgestaltung des Vollsteckungsverfahrens den mit der Klausel versehenen Titel unbeschadet seiner materiellrechtlichen Fehlerhaftigkeit vollstrecken (BGH Z 118,229):
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nicht veranlasst, da die Frage der Gültigkeit der erteilten Klausel vom Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen ist.
Beschwerdewert: 246.500,00 €