Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 19.12.2008 – 30 O 416/06

ECLI:DE:LGK:2008:1219.30O416.06.00

Tenor

Der An­trag der Klägerin vom 17.11.2008 auf Be­rich­ti­gung des Tat­bestan­des wird zu­rück­ge­wie­sen.

1

Grün­de:

2

Der An­trag der Klägerin war zu­rück­zu­wei­sen, da eine Un­rich­tig­keit des Tat­bestan­des nicht vor­liegt.

3

Die von der Klägerin beanstandete Passage des Tatbestandes entspricht dem unstreitigen Sachverhalt.

4

Die Beklagte hat mit dem Schriftsatz vom 10.04.2007 vorgetragen, dass die Klägerin ihr am 14.10.2003 eine Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin E2 übermittelt hat. Gleichzeitig hat sie angegeben, dass Rechtsanwalt C3 zuvor langjährig in arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Klägerin tätig war und sich am 14.10.2003 im Urlaub befand (vgl. Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes).

5

Dieser Sachvortrag ist von der Klägerin nicht bestritten worden, so dass er als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs.3 ZPO). Dass Rechtsanwalt C3 zuvor jedenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren für die Klägerin durchgeführt hat, hat diese zugestanden, ohne dass die behauptete "langjährige" Dauer der Tätigkeit bestritten wurde. Es kann daher dahinstehen, dass in dem in den Rechtsstreit eingeführten Kündigungsschreiben der Klägerin vom 15.01.2004 von einer "Vielzahl von Arbeitsrechtsprozessen" die Rede ist. Die Ausführungen der Klägerin dahingehend, die Erklärung der Beklagten, Rechtsanwalt C3 sei im Urlaub gewesen, hätte aber die Kündigungsschutzverfahren von Anfang an führen sollen, erscheine wenig plausibel, beinhaltet kein Bestreiten der tatsächlichen Behauptung zur Urlaubsabwesenheit (Schriftsatz vom 07.06.2007; Seite 4).

6

Die von der Klägerin begehrte Berichtigung "der Würdigung des Motives der Beauftragung der Beklagten" ist bereits deshalb nicht durchführbar, weil der Tatbestand des Urteils die Wiedergabe des Sachverhaltes enthält, die Würdigung desselben aber erst in den Entscheidungsgründen vorgenommen wird.