Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 15.01.2009 – 1 T 91/08
ECLI:DE:LGK:2009:0115.1T91.08.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 9.1.2008 – 71 IN 424/04 – dahingehend abgeändert, dass über den zuerkannten Betrag von 2.494.- € hinausgehend dem Beteiligten zu 2 ) ein weiterer Betrag in Höhe von 8.634,18 € als Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter inklusive Umsatzsteuer und ein weiterer Betrag von 572,88 € als Auslagen inklusive Umsatzsteuer festgesetzt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss ist zu Gunsten des Beteiligten zu 2) für dessen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Gesamtvergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 2.494.- € festgesetzt worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das verwaltete Vermögen habe sich auf 292.- € belaufen; bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage könnte der Wert von Anfechtungsansprüchen nicht berücksichtigt werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 24.1.2008 bei Gericht eingegangen ist und mit weiterem Schriftsatz vom 19.2.2008 begründet worden ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.2.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde gegen die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und in der Sache in vollem Umfang erfolgreich. Wie aus dem Tenor ersichtlich, war die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß anzuheben, weil das Amtsgericht den Wert des verwalteten Vermögens nicht zutreffend ermittelt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegt. Einzubeziehen sind alle der juristischen oder natürlichen Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert, das sog. Aktivvermögen ( Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 40 ). Hierzu zählen insbesondere das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, die einen Geldwert besitzen. Einzubeziehen sind auch Anfechtungsansprüche, da sie Teil der Vermögensmasse sind und nicht erst mit der Insolvenzeröffnung entstehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet nur die Voraussetzung für die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für ihre Durchsetzung. Gerade der Tätigkeitsbereich des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht sich auf künftige Ansprüche, wobei es besonders darauf ankommt, aus den vorhandenen Unterlagen anfechtbare Tatbestände zu ermitteln (Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen ). Dazu gehört etwa eine Sicherung von Bankbelegen, um eventuelle Anfechtungsansprüche vorzubereiten und auch ein Beiseiteschaffen durch den Schuldner oder dessen Mitarbeiter zu verhindern. Bereits aus dieser Erwägung heraus sind die vom vorläufigen Insolvenzverwalter ermittelten Ansprüche in Höhe ihrer voraussichtlichen Realisierbarkeit in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Demgemäß ist der Beteiligte zu 2) im Rahmen seines Vergütungsantrags vom 5.11.2007 ( Bl. 238 GA ) von einem zutreffenden Wert der verwalteten Masse ausgegangen, so dass der Regelsatz von 25 Prozent mit 4.292,39 € zu Recht in Ansatz gebracht worden ist.
Die Kammer tritt auch den Erwägungen bei, die zu einer Erhöhung der Vergütung geführt haben. Das obstruktive Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers C und des Geschäftsführers D hat zu erheblichem Mehraufwand des Beteiligten zu 2) geführt. In den Betriebsräumlichkeiten konnten nur ungeordnete und lückenhafte Unterlagen sicher gestellt werden. Auch war der kriminelle Hintergrund und die damit verbundenen Machenschaften im Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Verdacht besteht, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nachhaltig von Schwarzarbeit geprägt war. Auch angesichts der langen Verfahrensdauer war antragsgemäß ein Zuschlag zu bewilligen, so dass der Berechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters uneingeschränkt gefolgt werden konnte. Auf die sofortige Beschwerde hin war demgemäß der angefochtene Beschluss abzuändern und die Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
Beschwerdewert: 9.207,06 €