Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 20.01.2009 – 1 T 491/08
ECLI:DE:LGK:2009:0120.1T491.08.00
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3) gegen die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 5.11.2008 (Vergütung X und Vergütung Y) - 54 XVII R 371 - werden zurückgewiesen.
Ein weiteres Rechtsmittel wird zugelassen.
Der genannte Beschluss ist durch den Beschluss des OLG Köln vom 31.03.2009 - 16 Wx 21 u. 22/09 - aufgehoben worden.
Gründe
Durch die beiden im Tenor näher bezeichneten Beschlüsse ist für die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer festgesetzt worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass sich der Anspruch gegen den Betroffenen richtet und der Betrag aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden könne.
Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich der Betroffene mit seinen sofortigen Beschwerden, ferner der Beteiligte zu 3) mit seinem Rechtsmittel; zur Begründung wird ausgeführt, der Betroffene sei als mittellos zu behandeln, weil oberhalb des Schonvermögens verwertbares weiteres Vermögen nicht zur Verfügung stehe. Dies gelte namentlich für Lebensversicherungen, zumal insoweit auch ein Verwertungsausschluss unter dem Datum des 14.3.2008 vereinbart worden sei.
Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die Rechtsmittel sind als sofortige Beschwerde gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache allerdings nicht erfolgreich. Die angefochtenen Vergütungsbeschlüsse sind unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Namentlich kann der Betroffene nicht als mittellos angesehen werden. Nach § 1836 d BGB gilt der Betroffene als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Welche Mittel der Betroffene einzusetzen hat, regelt § 1836 c BGB. Auf die Vorschrift wird verwiesen.
Im zu entscheidenden Fall geht es darum, dass der Betroffene seine Lebensversicherung #### bei der C – Lebensversicherungs – AG nicht für die Vergütung verwertet sehen möchte, obwohl sie einen Rückkaufswert von derzeit 6.415.- € aufweist. Daneben bestehen noch weitere Versicherungen, die derzeit für die Vergütung nicht herangezogen werden sollen. Bezüglich der Lebensversicherung #### ist unter dem Datum des 14.3.2008 seitens des Betroffenen mit der Versicherungsgesellschaft ein Verwertungsausschluss vereinbart worden. Die Betreuung selbst ist bereits am 31.5.2007 eingerichtet worden, der Verwertungsausschluss weitaus später. Die Kammer hält diese Verfahrensweise für beanstandungswert, wird doch auf dieses Weise versucht, den Betroffenen nach Betreuungseinrichtung künstlich mittellos zu stellen, um einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aufzubauen. Diese Vereinbarung zum Nachteil Dritter, nämlich der Staatskasse, kann nicht hingenommen werden. Der Rückkaufswert kann für die Vergütung der Betreuer herangezogen werden, da er das Schonvermögen bei Weitem übersteigt. Angesichts dessen waren die Rechtsmittel des Betroffenen und des Beteiligten zu 3) als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer ein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
Rechtmittelbelehrung: weitere sofortige Beschwerde gem. §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 Abs. 2 FGG.