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Landgericht Köln Urteil vom 22.04.2009 – 23 O 214/07

ECLI:DE:LGK:2009:0422.23O214.07.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass das unter der Nummer 15/#### 822 bestehende Versicherungsverhältnis der Parteien über eine Krankenversicherung über den 30.6.2005 hinaus fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Ta t b e s t a n d

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Der Kläger schloss im September 1972 bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung und eine Krankenhaustagegeldversicherung ab. Mit Nachtrag vom 9.2.2004 wurde der Gesamtbeitrag auf monatlich 1.388,34 € ab April 2004 erhöht.

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Mit Schreiben vom 22.6.2005 kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis gem. § 39 VVG wegen Beitragsrückständen für die Zeit vom August 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 1.388,34 €. Die Kündigung wurde durch den Gerichtsvollzieher in den Briefkasten der der Beklagten bekannten Adresse des Klägers in N eingeworfen. Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits seinen Wohnsitz nach Polen verlegt.

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Der Kläger hält die Kündigung insbesondere deshalb für unwirksam, da die Beklagte zu Unrecht erhöhte Prämien angemahnt habe. Die Tariferhöhung ab dem 1.4.2004 sei nicht wirksam gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das unter der Nummer 15/#### 822 bestehende Versicherungsverhältnis der Parteien über eine Krankenversicherung über den 30.6.2005 hinaus fortbestanden hat und noch fortbesteht,

hilfsweise festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 16.6.2005 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsverhältnisses unwirksam ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf die Wirksamkeit der Beitragserhöhung und beruft sich zudem auf § 15 Ziffer 3.1 S. 2 AVB, wonach wegen des Wegzugs des Klägers nach Polen kein Versicherungsschutz mehr bestehe.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich i. S. des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

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Die Akten 23 O 351/07 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist begründet.

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Dem Antrag des Klägers, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses über den 30.6.2005 hinaus festzustellen, war stattzugeben, da die von der Beklagten mit Schreiben vom 16.6.2005 ausgesprochene Kündigung unwirksam war. Sie setzt ihrerseits eine wirksame Fristsetzung gem. § 39 VVG voraus, die nach § 39 Abs. 4 VVG dann unwirksam ist, wenn eine überhöhter Prämienbetrag verlangt wird (BGH VersR 1967, 467). Dies war aber in dem Schreiben der Beklagten vom 16.6.2005 deshalb der Fall, weil in der Prämienforderung die Beitragserhöhung zum 1.4.2004 enthalten war. Diese Prämienerhöhung war ihrerseits unwirksam. Dies ergibt sich aus dem in dem Rechtsstreit 23 0 351/07 LG Köln eingeholten Gutachten des Sachverständigen T vom 24.5.2008.

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Der Sachverständige ist nach sorgfältiger Überprüfung der Berechnungsgrundlagen zu dem im einzelnen näher begründeten Ergebnis gekommen, dass bei der Ermittlung der Tarifprämie für die Tagegeldsätze über 105.- € eine fehlerhafte Hilfszahl verwendet worden sei. Wegen des sehr hohen versicherten Krankenhaustagegeldsatzes im Verhältnis zwischen den Parteien ergebe sich eine entsprechend erhebliche Auswirkung des Fehlers.

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Die Beklagte ist dem Gutachten, das insgesamt sorgfältig und überzeugend ist, letztlich nicht entgegengetreten.

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Die Beklagte kann eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Kläger auch nicht aus § 15 Nr. 3.1 AVB wegen der Verlegung seines Wohnsitzes nach Polen herleiten. Sie hat – auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer – nicht dargelegt, dass diese Klausel wirksam in den mit dem Kläger bestehenden Vertrag einbezogen wurde.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 58.310,28 €