Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 04.05.2009 – 3 S 45/08
ECLI:DE:LGK:2009:0504.3S45.08.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers
gegen das am 10. Oktober 2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Gummersbach – 11 C 155/08 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der
Beklagte.
G r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, da sie auch nach erneuter Beratung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert.
Die Parteien sind durch Beschluß der Kammer vom 16. Januar 2009 auf die beabsichtige Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen worden (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auf die in diesem Beschluß dargelegten Gründe nimmt die Kammer Bezug. Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem genannten Beschluß Stellung zu nehmen. Das ergänzende Vorbringen des Klägers hierauf rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere liegt es nicht bei ihm, die Person des Zahnarztes zu bestimmen, die die – für ihn zumutbaren – Nacharbeiten durchführen soll. Auch kommt eine Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung nicht in Betracht, da die Zahnarztrechnung nach § 10 Abs. 1 GOZ mit Rechnungserteilung fällig wird und Zug um Zug Leistungen dem insgesamt wegen der einheitlichen Behandlungsleistung als Dienstvertrag einzustufenden Zahnarztvertrag fremd sind. Auf die Darlegungen hierzu wird auf den Beschluß der Kammer vom 16. Januar 2009 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.878,08,- EUR