Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 07.05.2009 – 86 O 14/09

ECLI:DE:LGK:2009:0507.86O14.09.00

Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 03.04.2009 da¬hin¬ge¬hend berichtigt, dass in den Entscheidungsgründenauf Seite 7 in Absatz 4 das Wort "unwidersprochen" gestrichen wird.

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Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2009 hat der Klägervertreter erklärt: "Soweit in diesem Zusammenhang Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien seitens der Klägerin, seien diese in dem Buchauszug auch angegeben". Dazu steht die in die Entscheidungsgründe aufgenommene Formulierung, die Klägerin habe sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, dass die fehlende Angabe darauf beruhe, dass tatsächlich keine Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, nicht in Widerspruch.

2

Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.