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Landgericht Köln Beschluss vom 10.06.2009 – 90 O 71/08

ECLI:DE:LGK:2009:0610.90O71.08.00

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 27.03.2009 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:

1. Auf S. 3 des Originals wird im letzten Absatz der Textteil „50.933,70 €“ durch „50.993,70 €“ ersetzt.

2. Auf S. 4 des Originals wird im dritten Absatz hinter dem Textteil „19.893,-- €“ das Wort „brutto“ eingefügt.

3. Auf S. 5 des Originals wird im letzten Absatz der Textteil „verjährt, hilfsweise greife Verwirkung“ gestrichen und durch das Wort „verwirkt“ ersetzt.

Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

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Soweit tenoriert, konnte den Berichtigungsanträgen der Klägerin gemäß § 320 ZPO zum Zwecke der Berichtigung bzw. Klarstellung stattgegeben werden; die Beklagte hat insoweit auch nicht widersprochen. Um den Sinn der tatbestandlichen Darstellung zu erhalten, ist die Kammer bei der Berichtigung zu Ziff. 3 allerdings geringfügig vom Antrag der Klägerin (nur Streichung des Textteils "verjährt") abgewichen.

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Im Übrigen sind die Berichtigungsanträge der Klägerin indes unbegründet.

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Ihrem Antrag, auf S. 3 der Entscheidung umfangreichen weiteren Sachvortrag der Klägerin zur Gestaltung der Netznutzungsentgelte durch die Beklagte als unstreitig aufzunehmen und auf S. 4 des Urteils ihren streitigen Sachvortrag zu diesem Thema zu ergänzen, hat die Kammer mit Rücksicht auf ihren am Schluss des Tatbestandes enthaltenen ergänzenden Verweis auf die Schriftsätze der Parteien nicht entsprochen. Damit ist der schriftsätzliche Sachvortrag der Klägerin zu dem angesprochenen Thema bereits vom Tatbestand erfasst. Entsprechend dem Gebot der Beschränkung des Tatbestandes auf das Wesentliche hat die Kammer davon abgesehen, die Einzelheiten dieses Vortrags in die übrige Darstellung des Tatbestands aufzunehmen, und zwar auch deswegen, weil sie für die Entscheidung der Kammer nicht von Bedeutung waren. Denn die Klägerin hat auf das erläuternde Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19.02.2009 zu den Hintergründen und Rahmenbedingungen ihrer Preisgestaltung gegenüber T-Angehörigen nicht mehr reagiert. Ihr Diskriminierungsvorwurf blieb damit ohne Substanz.

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Soweit die Klägerin eine Ergänzung des Tatbestands um ihren Vortrag zu den geleisteten Netznutzungsentgelten begehrt, ist ihr Berichtigungsantrag ebenfalls wegen Irrelevanz zurückzuweisen. Die Höhe und die Zusammensetzung der Zahlungen waren für die Entscheidung der Kammer ohne Bedeutung.

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Der Antrag, auf S. 8 der Entscheidung im zweiten Absatz die Worte "aber weitgehend ausgeschöpft hat" zu streichen, ist schon deswegen zurückzuweisen, weil die Klägerin damit keine Berichtigung des Tatbestandes begehrt, sondern eine Korrektur der durch die Kammer getroffenen rechtlichen Wertung, dass die Frist weitgehend ausgeschöpft worden ist.

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Aus dem gleichen Grunde ist der Antrag zurückzuweisen, mit welchen die Klägerin begehrt, auf S. 14 der Entscheidung folgenden Textteil zu streichen: "So hatte sie mangels deutlicher Forderungen seitens der Klägerin keine Rückstellungen bilden können." Die Betonung der Urteilsbegründung liegt hier auf dem letzten Wort "können", womit die Kammer die rechtliche Wertung verbunden hat, dass es der Beklagten aus Gründen fehlender Forderungen der Klägerin gar nicht möglich war, Rückstellungen zu bilden, weshalb auch das Bestreiten der Klägerin aus Sicht der Kammer irrelevant war.