Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 23.07.2009 – 23 S 73/08

ECLI:DE:LGK:2009:0723.23S73.08.00

Tenor

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.

Der Streitwert für die Berufung wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 18.07.2009 704 €

Seither Kosten des Rechtsstreits

Gründe

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I.

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Die Parteien haben um die Erstattungspflicht der Beklagten für physiotherapeutische Behandlungskosten gestritten. Nach Hinweis der Kammer hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt und erfüllt. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

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II.

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen, § 91 a ZPO. In Höhe der in erster Instanz erfolgten Teilklagerücknahme in Höhe von 181,50 € sind die Kosten dem Kläger , § 269 III 2 ZPO, im übrigen der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat die Klageforderung anerkannt und erfüllt und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Sie wäre aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 01.04.2009 auch ohne die Erledigung in der Sache unterlegen. Die Begrenzung der Erstattungen für physiotherapeutische Behandlungen auf die beihilfefähigen Höchstsätze ist nicht zulässig, denn letztere stellen keinen Anhaltspunkt für die in den Tarifbedingungen in Bezug genommene "übliche" Vergütung dar, sondern werden in erheblichem Maße von fiskalischen Erwägungen beeinflusst.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.