Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 14.09.2009 – 28 O 646/09
ECLI:DE:LGK:2009:0914.28O646.09.00
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 14.09.2009 wird, nachdem dieser durch Vor-lage von Urkunden, nämlich u.a. Umfrage der BILD-Zeitung aus August 2009 „Die 100 beliebtesten Deutschen“, stern-Umfrage vom 12.08.2009 „Fast jeder Fünfte würde Schlämmer wählen“, veröffentlichte Äußerungen des Antragstellers im Vorfeld der Ausstrahlung des Films „Horst Schlämmer – Isch kandidiere“, veröffentlicht unter www.kino.de („Schlechter als die Anderen bin ich auch nicht“ und „Was die nicht können, das kann ich auch“), Angabe der Sendezeiten des unter www.rep-kommunal.de/btw09/material/ abrufbaren Werbespots und vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
ohne Zustimmung des Antragstellers den Namen der Kunstfigur "Horst Schlämmer" im Rahmen von Wahlwerbung für die Partei der Republikaner zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 50.000,00 €