Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 09.10.2009 – 84 O 169/09
ECLI:DE:LGK:2009:1009.84O169.09.00
Tenor
Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
sich gegenüber Dritten wie folgt zu äußern:
aa) Herrn L lebe in Angst vor seinem Chef,
und oder
bb) Herrn L habe den Antragsgegner zu 3) wegen eines Wechsels zur Antragsgegnerin zu 1) gefragt, ob bei der Antragsgegnerin zu 1) ein zweiter Posten besetzt werden könne,
und/oder
cc) bezüglich des "Chefs": Wenn Sie dort kündigen, muss man mit der Peitsche rechnen, was meinen Sie, was das für ein Typ ist.
und/oder
dd) Frau C sei todunglücklich bei der Antragstellerin, sie werde behandelt wie der letzte Dreck.
Telefon-Durchwahlnummern der Telefonanlage der Antragstellerin weiter zu geben,
wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Aufstellung)
Den Antragsgegnern ist je eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
4. Streitwert: € 50.000,-.