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Landgericht Köln Beschluss vom 13.10.2009 – 81 O 180/09

ECLI:DE:LGK:2009:1013.81O180.09.00

Tenor

In pp.

wird der Antrag vom 28.September 2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abgelehnt.

Gründe

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Die Antragstellerin ist Inhaberin bzw. Lizenznehmerin verschiedener, auch für Bekleidung geschützter Marken, so u.a. der Wortmarke „T3“ und der Wort-/Bildmarke    Bilddarstellung

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und sie vertreibt auch entsprechend gekennzeichnete Bekleidungsstücke.

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Der Antragsgegner ist der ausweislich des Impressums Verantwortliche für das Angebot auf der Internetseite www.Q1.de, wo T-Shirts mit folgendem Aufdruck zum Kauf angeboten werden:

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Ausschnitt:

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Die Antragstellerin sieht dies als Verletzung ihrer Markenrechte und auch als wettbewerbswidrig an und beantragt im Wege des Verfügungsverfahrens, den Antragsgegner zu verurteilen es zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „T1“ zusammen mit einer in Weiß auf rotem Grund gestalteten wappenartigen Darstellung mit jeweils einem Punkt im linken und rechten Untereck, einer senkrechten messerartigen mittig verlaufenden Teilung, die jeweils im linken und rechten Oberfeld einen im 45° nach unten abstehenden Zusatz hat und einer Kuchenstückabbildung im Querbalken für Bekleidung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben: -es folgen dann die Abbildungen der Kennzeichnung-.

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Der Antragsgegner hat durch eine Schutzschrift beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er zieht schon das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses in Zweifel, leugnet eine markenmäßige Verwendung sowie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. Er meint, es liege lediglich eine deutlich erkennbare kritische Auseinandersetzung in Gestalt einer ironisierenden Parodie vor, die vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei; Dies ergebe sich daraus, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die „typischen“ Kunden der Antragstellerin der rechten Szene zugeordnet würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist gegeben (§ 944 ZPO), denn wenn die Auffassung des Antragstellers entgegen der Auffassung des Gerichts zutreffen sollte, ist es notwendig, schnell Klarheit zu schaffen.

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Der Antrag ist unbegründet.

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Hierbei geht das Gericht davon aus, dass – soweit es um wettbewerbsrechtliche Ansprüche geht – zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht und dass die Verwendung der streitgegenständlichen Kennzeichnung „nach Art einer Marke“ erfolgt, denn sie erfolgt genau so, wie die „richtige“ Marke von der Antragstellerin angebracht wird.

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Die konkrete Art und Weise der Verwendung ist aber gerechtfertigt, weil sie als politische Auseinandersetzung ohne weiteres erkennbar ist, ohne die Marke der Antragstellerin lächerlich zu machen oder sonst herabzusetzen.

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Ausgangspunkt hierfür ist der Umstand, dass die Marken der Antragstellerin in der öffentlichen Wahrnehmung tatsächlich dem politisch rechts einzuordnenden Bereich zugeordnet wird, was – ohne dass auf den Artikel zu „T3“ in Wikipedia besonders hingewiesen werden muss – sich schon aus dem ergänzenden Vortrag der Antragstellerin selbst ergibt: nur wenn es diese Affinität der Marke gibt (bzw. in der Sicht der Öffentlichkeit gibt), machen Boykottaufrufe der von der Antragstellerin geschilderten Art Sinn.

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Aus Vorstehendem ergibt sich, dass ein in der streitgegenständlichen Art bedrucktes Hemd – wenn der Druck überhaupt als Zitat erkannt wird – als Form der politischen Demonstration gekauft wird und dies – erkennbar – auch so gewollt ist. Es liegt gerade nicht die sonst in Fällen der vorliegenden Art gegebene Sachverhaltsgestaltung vor, die den Kunden entweder annehmen lässt, er erwerbe eine Ware, die in irgendeiner Form mit dem Vorbild zu tun hat oder die dem Erwerber das Image der Originalware verschafft.

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Die solchermaßen politische Äußerung muss die Antragstellerin hinnehmen, weil die Veränderung der Marken bei weitem nicht soweit geht, die Marken der Antragstellerin lächerlich zu machen oder sie als solche herabzuwürdigen. Es wird lediglich der sowohl inhaltlich als auch grafisch recht martialische Auftritt der Originalmarken lautlich und inhaltlich verharmlost („T3“ zu „T1“) und es wird die Grafik zu einer Darstellung eines tortenschneidenden Messer ironisiert.

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Wie oben bereits erwähnt, ändert der ergänzende Vortrag der Antragstellerin nichts an diesem Ergebnis, denn es kommt für die Einordnung als politische Kundgabe gerade nicht darauf an, ob sie „richtig“ ist, ob also „T3“ (immer noch) der rechten Szene zuzuordnen ist oder nicht. Der Hinweis der Antragstellerin auf die wettbewerbliche Irreführungseignung führt ebenfalls nicht weiter, denn niemand kann auf den Gedanken kommen, die schmunzelnde Verharmlosung einerseits und die martialische Darstellung aus dem Bereich germanischer Mythen könnten aus demselben Hause stammen.

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Streitwert: € 50.000,-

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Landgericht Köln, den 13.10.2009

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1.Kammer für Handelssachen