Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 09.02.2010 – 101 KLs 56/09

ECLI:DE:LGK:2010:0209.101KLS56.09.00

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens ein-schließlich seiner notwendigen Auslagen.

-§§ 212 Abs. 1, 213, 22, 23 StGB -

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G r ü n d e :

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I.

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Der 45-jährige, als nicht vorbestraft geltende Angeklagte wurde 1965 in Köln geboren und wuchs dort im Elternhaus auf. Er besuchte die Grundschule in Köln-Q, danach die Haupt- und Realschule, die er 1979 mit der Mittleren Reife verließ. Anschließend absolvierte er eine Fliesenlegerlehre, die er 1982 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Nachdem er ein halbes Jahr im erlernten Beruf gearbeitet hatte, wurde er 1983 zur Bundeswehr eingezogen und verrichtete Militärdienst bis 1985. Da sein früherer Arbeitgeber den Betrieb aufgegeben hatte, meldete sich der Angeklagte nach dem Ende seiner Bundeswehrzeit arbeitslos und begann später eine Lehre als Energieanlagenelektroniker (Starkstrom- und Industrieelektriker), die er nach 3 ½ Jahren mit Erfolg abschloss. Vier Jahre arbeitete er in diesem Beruf. Dann war er als Kraftfahrer beschäftigt, bis er sich vor etwa drei Jahren mit einem Hausmeister- und Fliesenlegerbetrieb selbständig machte, den er bis heute führt. Der Angeklagte ist seit 18 Jahren verheiratet. Er hat vier Kinder, drei Söhne und eine Tochter, zwischen 18 und 6 Jahren. Seit vier Jahren bewohnt er mit seiner Familie ein Eigenheim in N.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stützen sich auf seine Angaben und die nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden, namentlich den keine Eintragung (mehr) enthaltenden Bundeszentralregisterauszug.

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II.

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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:

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Die damals 82-jährige Y. Z (* 30.01.1927) wurde am 26.06.2009 mit Ödemen und Atemnot per Krankentransport in das P in Köln-Q eingeliefert, wo sie mit (später bestätigtem) Verdacht auf Lungenentzündung und Herzinsuffizienz stationär aufgenommen wurde. Die Aufnahmeuntersuchung vollzog die in der Ambulanz diensttuende Ärztin, die Zeugin Dr. O, die Frau Z ansonsten wach, vollständig orientiert, schmerzfrei und mit stabilem Kreislauf vorfand. Frau Z litt seit längerem an asthmatischen Beschwerden und hatte bereits früher Lungenentzündungen überstanden. Sie war sowohl bei der Aufnahme ins Krankenhaus als auch in den beiden folgenden Tagen bei Bewusstsein, ansprechbar, mit der Behandlung einverstanden und wurde zunächst auf der Normalstation versorgt. Das Vorhandensein einer Patientenverfügung erwähnte sie in dieser Zeit nicht, jedoch beklagte sie sich bei der (sie dort als Krankenschwester betreuenden) Zeugin E darüber, dass ihre Familie sich nicht um sie kümmere. Den Wunsch, Angehörige von ihrem Krankenhausaufenthalt telefonisch zu benachrichtigen, äußerte sie indes nicht. Nachdem die den Sonntagsdienst verrichtende Ärztin, die Zeugin Dr. I3, Frau Z am 28.06. 2009 vormittags wegen einer Verschlechterung ihres Befindens aufgesucht, die Therapie angepasst und engmaschige Überwachung angeordnet hatte, traf sie die Patientin bei einer erneuten Visite am Nachmittag wach, ansprechbar und im Bett sitzend bei Nasenbeatmung mit Sauerstoff an. Frau Z erklärte auf Befragen, es gehe ihr zurzeit ganz gut, sie habe mit der unterstützenden Sauerstoffzufuhr keine Luftnot mehr. Die Zeugin Dr. I3 informierte Frau Z darüber, dass sie bei einer erneuten Verschlechterung gegebenenfalls auf die Intensivstation verlegt werden müsse, was Frau Z ruhig und ohne Widerspruch aufnahm. Am Montag, dem 29.06.2009, wurde Frau Z gegen 5:00 Uhr wegen erheblicher Verschlechterung ihres Gesundheitszustands infolge einer durch die Lungenentzündung verursachten Sepsis auf die Intensivstation des Krankenhauses verlegt. Dort wurde sie sediert, ins künstliche Koma versetzt und an medizinische Geräte angeschlossen. Unter anderem erhielt sie über sog. Perfusoren Adrenalin, Antibiotika, Blutpuffer und Flüssigkeit zugeführt, außerdem war sie intubiert und wurde zu 100 % mit Sauerstoff beatmet. Ohne die kontinuierliche Gabe von (insbesondere) Adrenalin wäre Frau Z in einen unmittelbar zum Tode führenden Zustand geraten, weil ihr Kreislauf zu dieser Zeit so geschwächt war, dass es ohne Stützung durch Medikamente zu einer Mangeldurchblutung namentlich des Gehirns gekommen wäre, die aller Voraussicht nach den alsbaldigen Tod der Frau Z zur Folge gehabt hätte. Wegen des kritischen Gesundheitszustandes der Frau Z, der die nicht fern liegende Möglichkeit eines letalen Ausgangs der Erkrankung erkennbar machte, unternahm der zuständige Stationsarzt, der Zeuge Dr. T2, gegen 12:00 Uhr den Versuch, die Tochter der Frau Z, Frau C geb. Z, telefonisch über den kritischen Zustand ihrer Mutter zu informieren, erreichte sie jedoch erst gegen 15:00 Uhr und teilte ihr mit, die Mutter liege auf der Intensivstation und befinde sich in einem lebensbedrohlichen Zustand. Frau C erwiderte, sie könne nicht selbst kommen, weil sie Kinder zu versorgen habe, jedoch werde sie ihren Ehemann, den Angeklagten, vorbeischicken. Die Existenz einer Patientenverfügung erwähnte sie nicht. Um 16:00 Uhr endete der Dienst des Zeugen Dr. T2 auf der Intensivstation. Er wurde von der Zeugin Dr. Y2, einer Anästhesistin, abgelöst, die bis dahin mit der Behandlung der Frau Z nicht befasst gewesen war. Bei Übergabe der Station wies der Zeuge Dr. T2 die Zeugin Dr. Y2 darauf hin, dass die Angehörigen der Frau Z benachrichtigt seien und sich auf dem Weg ins Krankenhaus befänden. Während ihrer bei Dienstbeginn durchgeführten Visite bemerkte die Zeugin Dr. Y2 im Aufenthaltsraum der Station zwei Personen, die dort unter den äußeren Zeichen von Ungeduld warteten und die Zeugin, wie ihr vom Pflegepersonal mitgeteilt wurde, dringend zu sprechen wünschten. Das waren der Angeklagte, der Schwiegersohn von Frau Z, und sein 17-jähriger Sohn. Der Angeklagte kam, wie er dem Pflegepersonal berichtet hatte, von einer Baustelle in Köln, war noch in Arbeitskleidung und äußerte sich gegenüber dem Zeugen U, einem Krankenpfleger, er sei von der Arbeit kaputt, wolle zum Duschen und Essen nach Hause und habe eigentlich keine Zeit und Lust, im Krankenhaus "rumzusitzen". Als der Zeuge U Frau Z versorgen wollte, teilte der Angeklagte ihm mit, er brauche gar nichts mehr zu machen, weil "gleich sowieso alles abgestellt werde". Frau Dr. Y2 ließ den Wartenden ausrichten, sie müssten sich bis zum Ende der Visite gedulden. Nach der Visite begab sie sich in das Krankenzimmer der Frau Z und traf dort den Angeklagten und dessen Sohn an. Der Angeklagte war in ungehaltener, gereizter und aggressiver Stimmung. Zunächst bemängelte er, dass die Angehörigen nicht sofort über die Krankenhauseinlieferung der Frau Z informiert worden seien. Dazu konnte Frau Dr. Y2 aus eigener Kenntnis keine Angabe machen außer der, dass die Patientin erst an diesem Morgen gegen 5:00 Uhr auf die Intensivstation verlegt worden sei, und bat den Angeklagten, sich wegen etwaiger Auskünfte und Beschwerden an die Normalstation zu wenden. Danach wollte der Angeklagte wissen, wie es jetzt mit der Kranken "weitergehe". Er erwähnte, dass Frau Z, die bis dahin allein in Köln gelebt habe, in wenigen Tagen zum betreuten Wohnen in die Nähe ihrer Angehörigen in die Eifel habe umziehen wollen, und fragte, wie es damit aussehe. Frau Dr. Y2 riet ihm, den Umzug zunächst "auf Eis" zu legen und die weitere Entwicklung abzuwarten, wobei man später überprüfen müsse, ob es mit einem betreuten Wohnen allein getan sei. Anschließend kam Frau Dr. Y2 auf den Zustand der Kranken zu sprechen. Sie berichtete dem Angeklagten und seinem Sohn, dass Frau Z schwer erkrankt sei und durchaus sterben könne. Ihr Zustand sei ernst, aber nicht hoffnungslos. Sie benötige momentan Medikamente, die sie am Leben erhielten. Eine Erklärung des Inhalts, Frau Z werde innerhalb der nächsten 24 Stunden mit Sicherheit sterben, gab Frau Dr. Y2 zu keiner Zeit ab, zumal sie nach einer Verbesserung der Blut-Gas-Werte der Patientin der Auffassung war, dass sie vielleicht wieder "auf die Beine" kommen werde. Der Angeklagte erkundigte sich an den medizinischen Apparaten über die verabreichten Medikamente. Frau Dr. Y2 erklärte dazu, über die Perfusoren werde neben anderen Medikamenten Adrenalin zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung des Kreislaufs zugeführt, und fügte hinzu, dieses Medikament erhalte Frau Z zurzeit am Leben. Im Verlauf dieses Gesprächs erwähnte der Angeklagte, dass eine Patientenverfügung seiner Schwiegermutter existiere, die zusammen mit dem Testament in einem verschlossenen Umschlag bei seiner Ehefrau hinterlegt sei. Der Inhalt dieser Verfügung war dem Angeklagten bis dahin unbekannt. Er war zuvor auch im Familienkreis nie thematisiert worden. Während Frau Dr. Y2 sich der Betreuung anderer Patienten widmete, verließ der Angeklagte die Intensivstation und telefonierte mit seiner Ehefrau, die ihm bestätigte, dass sie im Besitz einer Patientenverfügung ihrer Mutter sei, aus der hervorgehe, dass sie (die Mutter) keine "lebensverlängernden Maßnahmen" wünsche. In diesem Gespräch gab der Angeklagte seiner Ehefrau zu verstehen, falls die Ärzte nicht bereit seien, die "lebensverlängernden Maßnahmen" zu beenden, werde er das selbst tun, worauf die Ehefrau antwortete, er wisse schon, was er tue. Dabei war dem Angeklagten klar, dass die Ablehnung "lebensverlängernder Maßnahmen" nicht für jede medizinische Behandlung, sondern nur dann gelten sollte, wenn diese aus ärztlicher Sicht keinen Erfolg mehr versprechen würde. Obwohl der Angeklagte nach den Erläuterungen der Zeugin Dr. Y2 begriffen hatte, dass die Ärzte seine Schwiegermutter keineswegs aufgegeben hatten, sondern weiter um ihr Leben kämpften, hatte er sich aufgrund seiner von Vorurteilen geprägten Einstellung, wonach die Ärzte inkompetent, überheblich ("Götter in Weiß") und nur darauf aus seien, die Rentabilität medizinischer Apparate durch unnötigen Einsatz bei schon todgeweihten Patienten zu steigern, ohne konkreten Anhaltspunkt, trotz anders lautender ärztlicher Auskunft und nur aus einem "Bauchgefühl" heraus als medizinischer Laie auf den –wie er wusste- sachlich nicht begründete Standpunkt versteift, seine Schwiegermutter sei ohnehin nicht mehr zu retten. Dabei spielte sowohl seine Unlust mit, im Krankenhaus unnötig weiter "rumsitzen" und warten zu müssen, als auch insgeheim seine Besorgnis, dass eine nach erfolgreichem Krankenhausaufenthalt etwa pflegebedürftige Schwiegermutter ihm und seiner Familie zur Last fallen könne, was sie –wie er sich einredete- nie gewollt habe. Diese Erwägungen führten den Angeklagten zu dem Entschluss, unter Berufung auf die Patientenverfügung, deren Inhalt ihm unbekannt war, bei den ungeliebten "Besserwissern" von Ärzten das Abstellen der medizinischen Geräte zu erzwingen und, falls dem nicht nachgegeben werde, selbst Hand anzulegen und die Perfusoren sowie das Sauerstoffgerät abzuschalten, wobei er damit rechnete, jedenfalls aber für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dadurch das Ableben der Schwiegermutter zu beschleunigen, obwohl die Zeugin Dr. Y2 trotz des schwerwiegenden Krankheitsbildes die Möglichkeit einer Genesung nicht ausgeschlossen hatte. Einige Zeit später kehrte der Angeklagte auf die Intensivstation zurück. Als Frau Dr. Y2 nach der Visite das Krankenzimmer von Frau Z aufsuchte, erklärte er, dass nach Auskunft seiner Ehefrau eine Patientenverfügung vorliege. Er verlangte unter Hinweis darauf in aggressivem Ton mehrfach, sofort alle Geräte abzustellen. Frau Dr. Y2, die keine Erfahrung mit der Umsetzung von Patientenverfügungen hatte, hielt ihm entgegen, das dürfe sie nicht so ohne weiteres tun. Um sich zu erkundigen, verließ sie das Zimmer, setzte sich telefonisch mit dem erfahreneren Zeugen Dr. T2 in Verbindung, der mittlerweile in der Notfallambulanz Dienst tat, und fragte ihn um Rat mit dem Ergebnis, dass er ihre Vermutung bestätigte, die Geräte dürften auf keinen Fall abgeschaltet werden, weil es sich sonst um verbotene aktive Sterbehilfe handele, jedoch sei es gegebenenfalls zulässig, von einer Erweiterung der Therapie abzusehen. Dieses Ergebnis teilte Frau Dr. Y2 dem Angeklagten mit. Dieser reagierte zunehmend gereizter und aggressiver und bestand ultimativ darauf, die Geräte sofort abzustellen. Unter diesem Eindruck versprach Frau Dr. Y2, sich zusätzlich bei einem Oberarzt erkundigen zu wollen. Sie suchte die Zeugin Dr. F2, die anästhesistische Oberärztin, auf und schilderte ihr den Vorfall. Die Zeugin Dr. F2 erklärte ebenfalls, die Geräte dürften nicht abgestellt werden, und riet Frau Dr. Y2, zunächst auf einer Vorlage der Patientenverfügung zu bestehen. Ferner sollte sie den zuständigen Internisten, den Zeugen Dr. T2, hinzuziehen, der jedoch wegen der Versorgung von Notfällen nicht abkömmlich war und Frau Dr. Y2 darauf verwies, sich telefonisch mit dem Oberarzt der Inneren Abteilung, dem Zeugen U2, der zu Hause weilte, aber den sog. Hintergrunddienst versah, zu beraten. Sodann kehrte Frau Dr. Y2 zum Angeklagten zurück und forderte ihn auf, die Patientenverfügung vorzulegen. Der Angeklagte äußerte, er werde seine Frau anrufen, damit sie die Verfügung per Fax übermittle. In einem anschließend gegen 18:30 Uhr mit dem Zeugen U2 geführten Telefongespräch erklärte dieser der Zeugin Dr. Y2, wenn die Patientenverfügung vorliege, werde man in der üblicherweise gegen 23:00 Uhr telefonisch stattfindenden Dienstbesprechung den Fall nochmals beraten. Den Inhalt dieses Gesprächs teilte Frau Dr. Y2 dem Angeklagten nicht mit, weil sie befürchtete, er werde ein Hinausschieben der Entscheidung bis 23:00 Uhr nicht ohne weitere Proteste hinnehmen. Sie stellte ihm nur anheim, die Patientenverfügung zu besorgen und vorzulegen. Insgeheim hoffte sie, ihn damit bis 23:00 Uhr beschäftigen und hinhalten zu können. Bis 20:00 Uhr ging Frau Dr. Y2 ihren Dienstpflichten nach, ohne vom Angeklagten und seinem Sohn, die sich mit Unterbrechungen auf der Intensivstation aufhielten, in ein weiteres Gespräch verwickelt zu werden. Kurz danach suchte Frau Dr. Y2 erneut das Krankenzimmer der Frau Z auf, wo auch der Angeklagte und sein Sohn weilten. Inzwischen war die Patientenverfügung per Fax auf der Intensivstation eingegangen. Dieses mit Datum vom 03.07.2004 versehene Schriftstück hatte unter anderem folgenden Wortlaut:

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"Patientenverfügung

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Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, verfüge ich:

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An mir sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen vorgenommen werden, wenn medizinisch festgestellt ist,

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dass ich mich im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Maßnahme das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf erfolgreiche Behandlung verlängern würde,

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oder

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dass es zu einem nicht behebbaren Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt, der zum Tode führt.

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Ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.(...)

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Maßnahmen aktiver Sterbehilfe lehne ich ab.

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Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung und als Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechts. Ich wünsche nicht, dass mir in der akuten Situation eine Änderung meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird. Sollte ich meine Meinung ändern, werde ich dafür sorgen, dass mein geänderter Wille zum Ausdruck kommt(...)

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Für den Fall, dass ich außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder zu äußern, benenne ich hiermit als Person meines besonderen Vertrauens

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C geb. Z (...)

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und erteile ihr hiermit Vollmacht, an meiner Stelle mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen.

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Die Vertrauensperson soll meinen Willen einbringen und in meinem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin oder der Arzt berücksichtigen soll.(…)

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Y. E. Z"

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Der Angeklagte, der auch den Text der per Fax übermittelten Patientenverfügung nicht zur Kenntnis genommen hatte, verlangte unter Hinweis darauf zu wissen, wann die Geräte endlich abgestellt würden. Frau Dr. Y2 erwiderte erneut, sie dürfe die Geräte nicht abschalten, weil sie sich sonst wegen Sterbehilfe strafbar mache. Außerdem müsse die gerade erst eingegangene Patientenverfügung zunächst geprüft und bewertet werden, zumal Frau Z, obwohl die ersten beiden Tage wach und ansprechbar, eine solche Verfügung weder erwähnt noch in ihren Unterlagen mitgeführt habe. Der Angeklagte zeigte sich von dieser Ansprache unbeeindruckt und ließ sich auf keine Diskussion mehr ein. Als Frau Dr. Y2 ihm auf seine Frage hin mitteilte, dass die Besprechung mit dem Oberarzt erst um 23:00 Uhr stattfinde, erklärte er, das sei zu spät, und forderte die Zeugin Dr. Y2 nochmals ultimativ auf, die Geräte jetzt sofort abzuschalten. Auf die Weigerung der Zeugin reagierte der Angeklagte mit der Erklärung: "Gut, dann mach ich das jetzt selbst!" Er stand zu dieser Zeit am Fußende des Bettes, während die Zeugin sich an der Tür aufhielt. Der Angeklagte ging rechts um das Bett herum zu den Perfusoren. Sein Sohn stand dabei, ohne sich aktiv einzuschalten, äußerte jedoch zur Zeugin Dr. Y2 gewandt: "Gehen Sie besser raus, der macht das jetzt wirklich!" Dabei lachte er lauthals und begab sich auf den Flur. Über dieses Verhalten war die Zeugin aufgebracht und rief ihm nach: "Das finden Sie wohl ganz lustig, dass Ihre Oma jetzt umgebracht wird?" Der Sohn antwortete: "Nein, aber ich kann den (erg.: Angeklagten) jetzt auch nicht mehr aufhalten" und brach erneut in Gelächter aus. Nachdem der Angeklagte vor den Perfusoren kurz verweilt hatte, betätigte er gegen 20:15 Uhr die Ausschalter der Bedienelemente der Geräte vom oberen beginnend bis zum unteren. Dadurch unterbrach er die Zufuhr von fünf Medikamenten, darunter das für Frau Z zur Aufrechterhaltung der Kreislauffunktionen lebenswichtige Adrenalin. Durch das Abschalten der Perfusoren und der Sauerstoffzufuhr, die er danach zu kappen beabsichtigte, wollte er die Zuführung lebenserhaltender Stoffe und Medikamente stoppen und unter Berufung auf deren angeblichen Willen den alsbaldigen Tod der Frau Z herbeiführen. Er stellte sich dabei vor, dass durch seine Maßnahmen die Sterbephase bei Frau Z unumkehrbar eintreten werde, bevor das Abschalten der Geräte rückgängig gemacht werden könne, oder ungeachtet dessen. Das Abschalten der Adrenalinpumpe bewirkte innerhalb von Sekunden einen dramatischen Abfall des Blutdrucks der Frau Z, der vorher bei 109 mm/Hg (arteriell) zu 44 mm/Hg (diastolisch) gelegen hatte, auf Werte von 34 mm/Hg (arteriell) zu 25 mm/Hg (diastolisch), die Herzfrequenz sank von 102 auf 66 Schläge pro Minute. Sodann machte der Angeklagte sich auf den Weg zu dem hinter dem Bett aufgebauten Beatmungsgerät. Er hatte vor, auch dort auf den Ausschalter zu drücken, um die Beatmung mit Sauerstoff zu beenden. Daran wurde er vom Zeugen Y3, zu Tatzeit Krankenpfleger auf der Intensivstation, gehindert. Der Zeuge war auf den Ruf von Frau Dr. Y2: "Es muss mal einer kommen, der schaltet hier alle Geräte ab!" mit seiner Kollegin, der Zeugin I2, in das Krankenzimmer von Frau Z geeilt. Beide nahmen wahr, dass der Angeklagte an den Perfusoren manipulierte und sich dann dem Beatmungsgerät näherte. Der Zeuge Y3 stellte sich schützend vor die Sauerstoffpumpe und ließ den Angeklagten nicht an das Gerät heran. Der machte mehrfach einen Schritt auf den Zeugen zu und äußerte: "Gehen Sie mir aus dem Weg, sonst werde ich handgreiflich!" Konkrete Anstalten, den Zeugen Y3 zu attackieren, unternahm der Angeklagte indes nicht. Während der Zeuge Y3 mit Unterstützung eines später hinzu gekommenen Kollegen, des Zeugen T3, den Angeklagten in Schach hielt, schaltete die Zeugin I2 auf Anweisung von Frau Dr. Y2 die Perfusoren, die durch das Eingreifen des Angeklagten mindestens 10 Sekunden außer Betrieb gewesen waren und bereits Alarm gaben, wieder ein. Die Adrenalindosis musste massiv erhöht werden, um die Blutdruckwerte von Frau Z zu stabilisieren. Inzwischen hatte eine Mitarbeiterin der Intensivstation auf Anordnung der Zeugin Dr. Y2 die Polizei benachrichtigt. Der Angeklagte und sein Sohn wurden vorläufig festgenommen. Die ihm um 23:05 Uhr entnommene Blutprobe enthielt keine Spuren von Alkohol- oder Drogenkonsum. Frau Z verstarb um 23:49 Uhr. Todesursache war ein septischer Schock als Folge der schweren, eitrigen Pneumonie. Das kurzfristige Abschalten der Perfusoren durch den Angeklagten war hingegen nicht nachweisbar todesursächlich. Wären sämtliche Geräte, also Perfusoren und Sauerstoffpumpe, abgeschaltet worden bzw. geblieben, wäre der Tod der Frau Z voraussichtlich innerhalb von 10 bis 15 Minuten infolge Erstickung wegen Sauerstoffmangels aufgrund der Lungenschädigung in Verbindung mit Herzinsuffizienz durch Mangeldurchblutung eingetreten. Der Todeskampf wäre in diesem Fall durch Luftnot und das Fehlen sedierender Medikamente äußerst quälend ausgefallen.

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III.

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Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt gemäß den oben getroffenen Feststellungen, wie er von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dr. Y2, Y3, I2, T3, U, Dr. T2, U2, Dr. F2, E, Dr. O und Dr. I3, soweit deren Kenntnis reicht, detailliert, folgerichtig, konstant und glaubhaft berichtet worden ist, im Wesentlichen eingeräumt. Abweichend hat er jedoch behauptet, die Zeugin Dr. Y2 habe ihm mitgeteilt, seine Schwiegermutter werde mit Sicherheit binnen 24 Stunden sterben. Von der Möglichkeit einer Genesung sei nicht die Rede gewesen. Daraufhin habe er unter Hinweis auf die Patientenverfügung der Schwiegermutter das Abschalten der medizinischen Geräte verlangt in der Überzeugung, damit ihren Willen zu erfüllen. Sie habe zu Lebzeiten immer wieder zum Ausdruck gebracht, niemandem zur Last fallen zu wollen. Gelesen habe er von der Patientenverfügung nur "den letzten Absatz", dass seine Schwiegermutter keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, für das "Kleingedruckte" habe er sich nicht interessiert, zumal das Thema immer wieder im Familienkreis besprochen und der Wille seiner Schwiegermutter ihm daher bekannt gewesen sei. Es stimme, dass er die Perfusoren von oben nach unten abgeschaltet habe. Er habe damit bezweckt, die lebenserhaltenden Maßnahmen zu stoppen und dadurch den alsbaldigen Tod seiner Schwiegermutter herbeizuführen, um ihrem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen Geltung zu verschaffen. Seiner Überzeugung nach wäre das auch gelungen, wenn das Ganze nicht so schnell wieder rückgängig gemacht worden wäre. Es treffe ferner zu, dass er sich nach dem Abschalten der Perfusoren auf den Weg zum Beatmungsgerät gemacht habe, um es auszuschalten und dadurch die lebensverlängernde Sauerstoffzufuhr zu beenden. Daran sei er indes durch einen Krankenpfleger gehindert worden, der sich vor das Gerät gestellt und ihm den Zugang versperrt habe. Er könne sich nicht vorstellen, sich durch sein Verhalten unrechtmäßig verhalten zu haben. Dass seiner Schwiegermutter, wäre es beim Abschalten der Geräte geblieben, ein quälender Todeskampf mit Unruhe, Herzbeklemmung und Luftnot bis zum Ersticken bevorgestanden hätte, sei ihm als medizinischem Laien nicht bewusst gewesen, solche Folgen habe er weder vorhergesehen noch gewollt.

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Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt, soweit sie im Widerspruch steht zu den Feststellungen. Das gilt namentlich für die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin Dr. Y2 habe ihm mitgeteilt, seine Schwiegermutter werde binnen 24 Stunden mit Sicherheit versterben. Die Zeugin Dr. Y2 hat im Gegenteil glaubhaft bekundet, sie habe sich in dieser Form zu keiner Zeit geäußert, zumal sie noch nie während ihrer Tätigkeit als Ärztin die Prognose gestellt habe, dass ein Patient sicher sterben werde. Dazu fehle ihr die Erfahrung. Wohl habe sie dem Angeklagten erklärt, seine Schwiegermutter sei sehr krank, sie könne sterben und werde momentan durch die ihr applizierten Medikamente und die Sauerstoffzufuhr am Leben gehalten. Ihr Zustand sei ernst, aber nicht hoffnungslos. Abgesehen davon sei mit dem Angeklagten auch darüber gesprochen worden, wie es mit Frau Z "weitergehe" und ob der Umzug ins betreute Wohnen wie geplant stattfinden könne. Sie habe den Rat gegeben, den Umzug zunächst "auf Eis" zu legen und abzuwarten, wie die weitere Entwicklung mit der Schwiegermutter verlaufe. Schon daraus gehe hervor, dass sie Frau Z, deren Blut-Gas-Werte sich zeitweise leicht gebessert hätten, nicht aufgegeben habe. Es habe deshalb auch kein Anlass gegeben, dem Angeklagten andere Informationen zu erteilen.

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Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin Dr. Y2. Sie hat den Sachverhalt, soweit ihre Kenntnis reicht, detailliert, folgerichtig, in sich geschlossen und konstant geschildert. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihr gewonnen hat, besteht kein Grund, ihren Angaben zu misstrauen. Es erscheint lebensnah, dass eine 33-jährige Ärztin, die noch keine ausgeprägte Berufserfahrung hat, sich solche Prognosen (noch) nicht zutraut und deshalb davon absieht, sie zu stellen. Glaubhaft ist ferner ihre Angabe, sie habe zwar auf den kritischen Zustand der Patientin und die Möglichkeit, dass sie sterben könne, hingewiesen, jedoch auch die Chance einer Genesung durch den Einsatz der Intensivbehandlung hervorgehoben. Nur im Hinblick darauf sei mit dem Angeklagten erörtert worden, ob der Umzug ins betreute Wohnen -wie geplant- stattfinden könne und wie es mit Frau Z "weitergehe". Letzteres setze notwendig voraus, dass die Erkrankung nicht zum Tode, sondern die Behandlung zu einer Besserung führe. Sie habe dazu geraten, die Umzugspläne zunächst einmal "auf Eis" zu legen, was ebenfalls zeige, dass nach ihrer, dem Angeklagten mitgeteilten Einschätzung der Ausgang der Krankheit zum Guten oder Schlechten noch in der Schwebe gewesen sei. Diese Bekundungen der Zeugin sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Frau Z war erst am Morgen des 29.06. 2009 nach plötzlicher Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf die Intensivstation verlegt worden, nachdem man sie zuvor zwei Tage bei noch nicht besorgniserregendem Befinden auf der Normalstation versorgt hatte. Auf der Intensivstation wurde sie weiter mit Antibiotika zur Eindämmung der eitrigen Lungenentzündung behandelt. Der gesamte Verlauf macht deutlich, dass die Patientin schon wegen der noch geringen Zeitdauer der Intensivbehandlung keineswegs "aufgegeben" und zum Sterben bestimmt war, sondern mit dem Ziel einer Wiederherstellung medizinisch betreut wurde. Das haben neben der Zeugin Dr. Y2 auch die übrigen als Zeugen gehörten Ärzte des Ps aus ihrer Erfahrung bestätigt. Sie haben übereinstimmend angegeben, es bestehe durchaus die Chance, dass ein sedierter, mit Sauerstoff, kreislaufstabilisierenden Medikamenten und Antibiotika intensivmedizinisch versorgter Patient eine durch eitrige Lungenentzündung hervorgerufene Sepsis überstehe, selbst wenn die Aussicht auf Heilung bei der bereits 82-jährigen Frau Z wegen ihrer Vorerkrankungen geringer gewesen sein möge als die eines letalen Ausgangs. Der Angeklagte hat die Erörterungen mit der Zeugin Dr. Y2 über den geplanten Umzug seiner Schwiegermutter und die Frage, wie es "weitergehe", ebenso bestätigt wie den Rat der Zeugin, alles erst mal "auf Eis" zu legen. Daraus folgt aber nach Überzeugung der Kammer, dass er ihre Worte nicht nur wahrgenommen, sondern auch in ihrer Bedeutung verstanden hat. Der Angeklagte hat Realschulabschluss, nacheinander Lehren als Fliesenleger und Energieanlagenelektroniker erfolgreich absolviert und ist derzeit mit einem Hausmeister- und Fliesenlegerbetrieb selbständig. Er verfügt infolge dessen über eine hinreichende intellektuelle Ausstattung und hat die zutreffenden Erläuterungen, die ihm die Zeugin Dr. Y2 gegeben hat, richtig und vollständig dahin verstanden, dass nach Auffassung der behandelnden Ärzte nicht etwa der Sterbeprozess künstlich hinausgezögert werde, sondern bei Fortbestehen des Risikos eines tödlichen Ausgangs die intensivmedizinische Betreuung der Frau Z stattfinde, um eine reale Chance auf Heilung zu wahren und zu nutzen. Für einen Irrtum des Angeklagten über diesen Sachverhalt ist angesichts der klaren und eindeutigen Erläuterungen der Zeugin Dr. Y2 kein Raum. Das hat er offenbar selbst erkannt, weshalb er die widerlegte Behauptung ins Feld geführt hat, Frau Dr. Y2 habe ihm erklärt, die Schwiegermutter werde innerhalb von 24 Stunden "mit Sicherheit" versterben. Diese erfundene Darstellung, mit der er seine in der Hauptverhandlung mehrfach betonte "fixe Idee" vom sinnlosen Einsatz der Intensivmedizin bei todgeweihten Patienten zwecks besserer Auslastung der Geräte belegen wollte, sollte unter dem Deckmantel der ärztlich selbst eingeräumten Nutzlosigkeit der Behandlung die Notwendigkeit seines Eingreifens im Sinne der Patientenverfügung rechtfertigen. Widerlegt ist überdies die weitere Einlassung des Angeklagten, von der Patientenverfügung habe er nur den "letzten Absatz" gelesen, worin Frau Z zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keine "lebensverlängernden Maßnahmen" wünsche, das "Kleingedruckte" habe ihn dagegen nicht interessiert, zumal ihm der Wille seiner Schwiegermutter aus vielen Gesprächen im familiären Kreis bestens bekannt gewesen sei. Vor dem Abschalten der Perfusoren und dem Versuch, die Sauerstoffzufuhr zu unterbrechen, hatte der Angeklagte die Patientenverfügung entgegen seiner Darstellung überhaupt nicht gelesen. Bis zur Übermittlung per Fax an das P war die Patientenverfügung dem Angeklagten nach dessen eigenen Angaben noch nicht zu Gesicht gekommen. Sie war zusammen mit dem Testament der Frau Z in einem verschlossenen Umschlag bei seiner Ehefrau hinterlegt und befand sich in deren Gewahrsam. Nach dem Eingang des Fax und vor seiner Tat hatte der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T3, der als Krankenpfleger das Fax aus dem Empfangsgerät genommen hat und es der Zeugin Dr. Y2 bringen wollte, keine Gelegenheit mehr, das Schriftstück zu lesen oder zu überfliegen. Die Unkenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Patientenverfügung ergibt sich im Übrigen aus seiner Bemerkung, er habe nur den "letzten Absatz" gelesen und daraus entnommen, dass seine Schwiegermutter keine "lebensverlängernden Maßnahmen" wünsche. Der letzte Absatz der Patientenverfügung enthält indes keine derartige Bestimmung. Die Bedingungen, die erfüllt sein mussten, wenn nach dem Willen der Frau Z keine "lebensverlängernden Maßnahmen" mehr ergriffen werden sollten (Einsetzen des unmittelbaren Sterbeprozesses oder nicht behebbarer, zum Tode führender Ausfall lebenswichtiger Funktionen) standen nicht im letzten Absatz, sondern am Anfang des Schriftstücks, gleich unter der Überschrift "Patientenverfügung". Dass der Angeklagte auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit mit einiger Überheblichkeit erklärte, dann sei es eben der obere Teil des Schriftstücks gewesen, den er gelesen habe, und auf weiteren Vorhalt, ob er dort nicht die durch Merkpunkte und Einrücken des Textes hervorgehobenen Bedingungen für die Ablehnung "lebensverlängernder Maßnahmen" zur Kenntnis genommen habe, abschätzig meinte, das "Kleingedruckte" (der Text ist durchgängig in ein und derselben Buchstabengröße verfasst) habe ihn nicht interessiert, bestärkt die Kammer in der Überzeugung, er habe vor und bei seiner Tat den Inhalt der Patientenverfügung nicht gekannt. Soweit ihm von seiner Ehefrau am Telefon erklärt worden war, in der Patientenverfügung stehe, dass Frau Z keine "lebensverlängernden Maßnahmen" wünsche, musste er das ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten vom Inhalt der Patientenverfügung bei verständiger Betrachtung so interpretieren und hat das auch getan, dass nur solche Maßnahmen gemeint waren, die den unabwendbaren Sterbeprozess unnötig verlängern. Jede andere Auslegung dieser Worte dahin, Frau Z habe jegliche Lebensverlängerung durch ärztliche Heilmaßnahmen grundsätzlich ablehnen wollen, wäre offensichtlich abwegig gewesen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gab. Widerlegt ist schließlich die Behauptung des Angeklagten, es habe der Kenntnis vom Inhalt der Patientenverfügung gar nicht bedurft, weil das Thema so oft im familiären Kreis besprochen worden sei, dass er den Willen und die Wünsche seiner Schwiegermutter in Bezug auf "lebensverlängernde Maßnahmen" genau gekannt habe. Im Gegensatz hierzu hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.06.2009 angegeben, die Patientenverfügung, die Frau Z in seiner Abwesenheit im verschlossenen Umschlag bei seiner Ehefrau abgegeben habe, sei vor dem 29.06.2009 "überhaupt kein Thema" gewesen. Er habe nicht vom Inhalt, sondern nur von der Existenz dieser Verfügung gewusst und sich daran am Tattag auf der Intensivstation erinnert. Dass der Angeklagte sich in diesem Sinn geäußert habe, hat der Vernehmungsbeamte, der Zeuge Kriminalhauptkommissar I, dessen Erinnerung an die Vernehmung ungetrübt war, glaubhaft bestätigt. Die davon abweichende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nicht überzeugend, zumal sie erst nachgeschoben worden ist, nachdem er aus Fragen und Vorhalten die Skepsis des Gerichts gegenüber seinen Erklärungsversuchen dazu, wie er sich Kenntnis vom Inhalt der Patientenverfügung verschafft habe, bemerkt hatte. Tatsächlich zeigt das starrköpfige Beharren auf der weitgehend abstrakten Formel von den "lebensverlängernden Maßnahmen", die Frau Z nicht gewollt habe, dass Gespräche über dieses Thema im Familienkreis nicht stattgefunden haben. Anderenfalls wäre nicht erkennbar, weshalb gerade die entscheidenden Bedingungen für ein Absehen von solchen Maßnahmen, die der Angeklagte verächtlich als "Kleingedrucktes" abgetan hat, bei den angeblichen Erörterungen ausgespart worden sein sollten, obwohl Frau Z ausweislich des Inhalts der von ihr am 03.07.2004 unterzeichneten Patientenverfügung großen Wert darauf gelegt hat, dass "lebensverlängernde Maßnahmen" nur unterbleiben sollten, wenn "medizinisch festgestellt" sei, dass sie sich im "unmittelbaren Sterbeprozess" befinde oder es zu einem "nicht behebbaren Ausfall lebenswichtiger Funktionen" ihres Körpers komme, der zum Tode führe, und dies mit dem Zusatz "Maßnahmen aktiver Sterbehilfe lehne ich ab" bekräftigt hat. Über die Folgen, die eingetreten wären, wenn nach der Aktion des Angeklagten die Perfusoren abgeschaltet geblieben wären und es ihm zusätzlich gelungen wäre, die Sauerstoffzufuhr zu stoppen, hat der Sachverständige Dr. T, Arzt im Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln, die Kammer sowohl nachvollziehbar als auch überzeugend unterrichtet. Danach wäre Frau Z angesichts der ausgebreiteten eitrigen Lungenentzündung mit schwerer Gewebeschädigung beider Lungenflügel, die sich bei der Obduktion offenbart hat, ohne das kreislaufstabilisierende Adrenalin und den das Atmen erleichternden Sauerstoff binnen 10 bis 15 Minuten nach dem Abstellen der Geräte an einer Kombination von akutem Kreislaufversagen und Luftnot verstorben, wobei das qualvolle Ersticken infolge Sauerstoffmangels im Vordergrund gestanden und den äußeren Ablauf des Todeskampfes geprägt hätte. Dieser Prognose des erfahrenen Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Bewertung an, zumal nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. Y2, I2 und Y3 bereits das kurzfristige Abstellen der Perfusoren ein so dramatisches Absinken der (auch in der Krankenakte dokumentierten) Blutdruckwerte bewirkt hat, dass ein Alarm ausgelöst wurde und der Kreislauf nur durch massive Erhöhung der Adrenalindosis stabilisiert werden konnte. Durch den Sachverständigen belegt wird auf der anderen Seite, dass die Aktion des Angeklagten nicht nachweisbar ursächlich für den Tod der Frau Z um 23:49 Uhr gewesen ist. Vielmehr ist nach seinen überzeugenden Ausführungen die entzündliche Erkrankung der Lunge, die zu einem septischen Schock geführt habe, ohne weiteres geeignet gewesen, den plötzlichen Todeseintritt zu jedem Zeitpunkt einzuleiten, so dass ein belegbarer Zusammenhang mit dem kurzzeitigen Abschalten der Geräte nicht hergestellt werden könne. Die Feststellungen zur Aufnahme der Frau Z ins P und zum Verlauf der Behandlung auf der Normalstation stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen Dr. O und Dr. I3. Gründe, an der Richtigkeit und Verlässlichkeit der Angaben der beiden Ärztinnen zu zweifeln, sind nicht erkennbar. Ihren Aussagen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass Frau Z sowohl mit der Aufnahme ins Krankenhaus als auch mit der nachfolgenden Behandlung einverstanden war und die Patientenverfügung mit keinem Wort erwähnt hat. Nach den Bekundungen der Zeugin Dr. I3 hatte Frau Z auf der Normalstation gegen die Anlegung eines Nasentubus zur unterstützenden Beatmung mit Sauerstoff keine Einwände und hat auf Befragen sogar erklärt, damit gehe es ihr ganz gut, sie habe keine Luftnot mehr. Die Ankündigung, bei einer Verschlechterung ihres Befindens müsse eine Verlegung auf die Intensivstation erwogen werden, hat Frau Z den glaubhaften Angaben der Zeugin Dr. I3 zufolge ruhig und ohne Widerspruch aufgenommen, wobei davon auszugehen ist, dass der Patientin bewusst war, auf der Intensivstation werde, wie schon der Name andeutet, die Behandlung gegenüber der auf der Normalstation intensiviert und insbesondere auch auf den Einsatz der Gerätemedizin ausgedehnt. Daraus folgt, dass Frau Z bereit war, auch intensivmedizinische Maßnahmen hinzunehmen, solange aus ärztlicher Sicht eine Chance auf Genesung bestand.

27

Was die subjektive Tatseite angeht, stützt die Kammer ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte durch das Abschalten der medizinischen Geräte den Tod seiner Schwiegermutter zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführen wollte, auf die festgestellten Indizien. Einen Hinweis darauf gibt bereits seine vom Zeugen U berichtete Äußerung, er habe keine Lust, weiter im Krankenhaus "rumzusitzen". Ferner hat er dem Zeugen, als der Frau Z versorgen wollte, entgegengehalten, er brauche gar nichts mehr zu machen, weil "gleich sowieso alles abgestellt werde". Durch diese Bemerkungen hat er zu erkennen gegeben, dass ihm die Angelegenheit lästig war und er sie möglichst schnell hinter sich bringen wollte. Dafür spricht auch die von den Zeugen Dr. Y2 und U berichtete emotionale Stimmung des Angeklagten, die nicht in erster Linie von Mitgefühl und Sorge um die Schwiegermutter geprägt war, sondern von zunächst latenter, später offener Aggressivität dem medizinischen Personal gegenüber, Vorurteilen und keiner Belehrung zugänglicher Rechthaberei. Ein Angehöriger, dem das Wohl und die Genesung des Kranken am Herzen liegt, tritt anders auf, selbst wenn er von der Nachricht, dass der Patient in lebensbedrohlichem Zustand auf der Intensivstation liege, überrascht wird. Indem sich der Angeklagte trotz des Hinweises der Zeugin Dr. Y2, der Zustand der Schwiegermutter sei ernst, aber nicht hoffnungslos, entgegen dem ärztlichen Urteil auf der Basis von Vorurteilen, Starrsinn und Rechthaberei als medizinischer Laie unter Berufung auf eine Patientenverfügung, deren Inhalt ihm gar nicht bekannt war, auf die Meinung versteift hat, die Schwiegermutter sei nicht mehr zu retten, weshalb ein Ende gemacht werden müsse, war er nicht in einem Irrtum befangen, sondern hat sich bewusst über die ihm klar und eindeutig zur Kenntnis gebrachte Bewertung ärztlicher Fachleute hinwegsetzen und damit aktiv zur Lebensverkürzung der Schwiegermutter beitragen wollen. Dass bei diesem Entschluss, die Schwiegermutter durch Abschalten der Geräte vorzeitig vom Leben zum Tod zu befördern, insgeheim auch die Sorge mitgespielt hat, im Überlebensfall werde Frau Z möglicherweise auf Dauer pflegebedürftig sein, lässt sich der Einlassung des Angeklagten entnehmen, die Schwiegermutter habe doch immer wieder geäußert, ihnen nicht zur Last fallen zu wollen. Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte die Patientenverfügung als Vorwand benutzt, um unter ihrem Deckmantel und dem Schein einer Rechtfertigung durch die angeblichen Wünsche der Schwiegermutter seine eigenen Zwecke zu verfolgen, die dahin gingen, einen von den Ärzten noch für möglich gehaltenen Erfolg der Behandlung nicht abzuwarten, sondern durch das Abschalten der Geräte gleich vollendete Tatsachen zu schaffen und das als Wohltat für die Schwiegermutter auszugeben, obwohl das rasche Ende vornehmlich seinen eigenen Interessen dienen sollte.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich hiernach des versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) schuldig gemacht. Er hat nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestands des Totschlags unmittelbar angesetzt, indem er fünf der Perfusoren, durch die Frau Z mit Medikamenten versorgt wurde, darunter den, der ihr das lebenswichtige Adrenalin zuführte, abgeschaltet hat und auf dem Weg war, auch die Sauerstoffpumpe zu stoppen. Wären die Perfusoren abgestellt geblieben und die Sauerstoffzufuhr unterbrochen worden, wäre nach den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen der Tod der Frau Z innerhalb von 10 bis 15 Minuten eingetreten. Durch das Abschalten der medizinischen Geräte sollte nach der Vorstellung des Angeklagten der Sterbeprozess bei Frau Z unumkehrbar eingeleitet werden und binnen einer kurzen Zeitspanne abgeschlossen sein. Der Tatbestand des Totschlags wird auch dann verwirklicht, wenn durch das Handeln des Täters der Tod insgesamt nur geringfügig früher eintritt als es bei natürlichem Verlauf geschehen wäre. Eine Zeitspanne von nur wenigen Stunden zwischen der Handlung, die nach dem Willen des Täters den alsbaldigen Tod herbeiführen soll (hier: das Abstellen der Geräte gegen 20:15 Uhr), und dem Eintritt des Todes bei natürlichem Verlauf (hier: um 23:49 Uhr) reicht aus. Demgegenüber liegt die dem Angeklagten mit der Anklageschrift zunächst zur Last gelegte Straftat der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), die in Betracht kommt, wenn jemand durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist, schon deshalb nicht vor, weil Frau Z weder selbst (sie lag im künstlichen Koma und konnte keinen Willen bilden und artikulieren) noch durch die Patientenverfügung, deren oben beschriebene Bedingungen zur Tatzeit nicht erfüllt waren, ihren Tötung verlangt hatte. Im Gegenteil hat Frau Z darin mitgeteilt, dass sie aktive Sterbehilfe ablehne, also ärztlich behandelt werden wollte, solange noch eine Chance auf Genesung bestand. Da der Angeklagte einerseits wusste, dass aus ärztlicher Sicht noch Hoffnung auf eine Genesung seiner Schwiegermutter bestand, andererseits aber die Bedingungen der Patientenverfügung, wie festgestellt, nicht kannte und von seiner Ehefrau per Telefon nur ein Schlagwort (keine "lebensverlängernde Maßnahmen") gehört hatte, war er bei Begehung seiner Tat nicht im Irrtum darüber, er erfülle ein ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen der Frau Z.

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Das Vorgehen des Angeklagten war weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Zwar erfüllt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme, also auch der kunstgerecht durchgeführte und erfolgreiche ärztliche Heileingriff, den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Sie bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung durch die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Einwilligung des Patienten. Diese hat hier aber vorgelegen. Frau Z war mit der Aufnahme ins P und der Behandlung auf der Normalstation einverstanden. Sie hat, obwohl wach und ansprechbar, zu keiner Zeit Widerspruch gegen ihre Behandlung dort erhoben, insbesondere nicht gegen die unterstützende Sauerstoffzufuhr, von der sie sogar geäußert hat, dank derer habe sie keine Luftnot mehr. Nachdem Frau Z darüber hinaus die Ankündigung der Zeugin Dr. I3, bei einer Verschlechterung des Befindens sei gegebenenfalls eine Verlegung auf die Intensivstation notwendig, ruhig und ohne Widerspruch aufgenommen hatte, musste auch insoweit, als die Verschlechterung tatsächlich eintrat, von einer stillschweigenden Einwilligung der Patientin ausgegangen werden. Die ärztlichen Maßnahmen auf der Intensivstation waren damit rechtmäßig. Der Angeklagte seinerseits war nicht befugt, im Wege der Nothilfe (§ 32 StGB) diese Maßnahmen zu beenden und die seiner Schwiegermutter Sauerstoff und Medikamente zuführenden Geräte abzuschalten. Die ihm zur Tatzeit inhaltlich nicht bekannte Patientenverfügung der Frau Z gab dem Angeklagten dazu kein Recht, weil deren Bedingungen nicht erfüllt waren. Weder befand sich Frau Z nach der Beurteilung der behandelnden Ärzte, auf die es nach der Patientenverfügung maßgebend ankommen sollte, zur Tatzeit im unmittelbaren Sterbeprozess noch war es zu einem nicht behebbaren, zum Tode führenden Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers gekommen. Im Gegenteil sahen die Ärzte noch Heilungschancen und kämpften um das Leben der Patientin, so dass ein Abschalten der Geräte zu diesem Zeitpunkt aktive Sterbehilfe gewesen wäre, die Frau Z ausdrücklich ablehnte. Für einen Irrtum des Angeklagten über die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Nothilfe ist nach dem festgestellten Sachverhalt kein Raum. Der Angeklagte ist von der Zeugin Dr. Y2 klar und eindeutig darüber informiert worden, dass seine Schwiegermutter schwer, aber nicht hoffnungslos erkrankt sei, und hat das auch richtig wahrgenommen und verstanden. Wenn er ungeachtet dieser unmissverständlichen Ansage einer sach- und fachkundigen Ärztin, die später durch gleichlautende Auskünfte weiterer, von der Zeugin Dr. Y2 befragte (Ober-) Ärzte bestätigt worden sind, seine eigenen laienhaften Vorstellungen in den Vordergrund stellt und sein Handeln willkürlich nach diesen ausrichtet, kann er sich auf einen Irrtum nicht mit Erfolg berufen. Auch ein Verbotsirrtum unter Hinweis darauf, dass er sein Vorgehen trotz vorhandener Tatsachenkenntnis für rechtmäßig gehalten habe, kann ihm nicht zugutekommen. Ein solcher Irrtum wäre jedenfalls leicht vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte vor der Tat einen Blick in die Patientenverfügung geworfen und fachkundigen Rat eingeholt hätte, nachdem die beteiligten Ärzte wegen der ihrer Ansicht nach bestehenden Aussicht auf einen Behandlungserfolg das Abschalten der Geräte verweigert hatten. Ein rechtfertigender (§ 34 StGB) oder entschuldigender Notstand (§ 35 StGB), auf den sich der Angeklagte hätte stützen dürfen, scheidet ersichtlich aus. Es lag bereits keine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit der Frau Z vor, da die Körperverletzung in Form der ärztlichen Maßnahmen -wie oben dargestellt- durch die jedenfalls mutmaßliche Einwilligung der Frau Z gedeckt war. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Patientenverfügung, weil diese im konkreten Fall nicht einschlägig war. Weder befand die Patientin sich im unmittelbaren Sterbeprozess noch war es zu einem nicht behebbaren, zum Tode führenden Ausfall lebenswichtiger Funktionen ihres Körpers gekommen, was dem Angeklagten durch das Gespräch mit der Zeugin Dr. Y2 auch bekannt gemacht worden war. Ebensowenig liegt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor (§ 24 StGB). Darauf kann sich nur berufen, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Daran fehlt es hier. Die Vollendung der Tat ist den Feststellungen zufolge allein dadurch verhindert worden, dass die Zeugin I2 die vom Angeklagten abgestellten Perfusoren auf Anweisung der Zeugin Dr. Y2 wieder eingeschaltet und hochgefahren hat, während der Zeuge Y3 sich schützend vor die Sauerstoffpumpe gestellt und den Angeklagten dadurch gehindert hat, diese zu erreichen und ebenfalls abzuschalten. Der Angeklagte selbst hatte nach eigenen Angaben nicht vor, die Geräte wieder in Gang zu setzen. Er wollte sie im Gegenteil bis zum Eintritt des Todes seiner Schwiegermutter abgeschaltet lassen in voller Kenntnis dessen, dass er damit die noch vorhandenen Heilungschancen zerstöre.

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V.

32

Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 212 Abs.1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahre vorsieht. Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen strafzumessungserheblichen Umstände weicht das festgestellte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit jedoch in erheblichem Maß vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab. Deshalb hat die Kammer hier einen minder schweren Fall nach § 213 StGB angenommen. Danach ist ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, anzuwenden, weil die Tat insgesamt minder schwer wiegt. Dabei hat insbesondere der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB dazu beigetragen, den Unrechts- und Schuldgehalt der hier zu beurteilenden Tat derart hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleiben zu lassen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Die Tat ist im Versuchsstadium stecken geblieben. Zu Gunsten des Angeklagten ist zudem die verhältnismäßig kurze Dauer zu berücksichtigen, während derer die Perfusoren abgeschaltet waren. Das anwesende Pflegepersonal konnte die Zufuhr der lebensnotwendigen Medikamente nach etwa zehn Sekunden wieder aktivieren und den Angeklagten davon abhalten, das Beatmungsgerät abzustellen. Dabei ist dem Angeklagten zugute zu halten, dass er abgesehen von einigen Drohgebärden keine Anstalten gemacht hat, sein Vorhaben durch körperliche Attacken gegen den Zeugen Y3, der die Sauerstoffpumpe schützte, durchzusetzen. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bei Tatausführung in einer emotional belastenden Situation befunden hat, nachdem er unvorbereitet an seinem Arbeitsplatz erfahren hatte, dass seine Schwiegermutter auf der Intensivstation lag, und im Krankenhaus zudem mit der Möglichkeit ihres Ablebens konfrontiert wurde. Diese unerwarteten Mitteilungen haben zwar nicht dazu geführt, dass der Angeklagte außerstande gewesen wäre, die Situation und die Informationen der Ärzte und Pfleger zutreffend zu erfassen. Dennoch hat insgesamt eine außergewöhnliche und belastende Situation vorgelegen, die dem Angeklagten zugute zu halten ist. Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich ferner aus, dass er als nicht vorbestraft zu gelten hat.

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Demgegenüber ist der ausgeprägte und insgesamt schon rechtsfeindliche Züge aufweisende Starrsinn des Angeklagten, mit der er alle Informationen, Prognosen, Warnungen und Bedenken des medizinischen Personals beiseite geschoben und unter dem Deckmantel der Patientenverfügung, die ihm als Vorwand diente, seinen rational nicht mehr begründbaren Vorstellungen gefolgt ist, zu seinen Lasten zu werten. Im Krankenhaus war er von Beginn an nicht willens, sich mit den Argumenten des medizinischen Personals auseinanderzusetzen, sondern hat mit sich steigernder Aggressivität auf das Abschalten aller Geräte gedrängt und dadurch das Personal der Intensivstation über einen längeren Zeitraum kontinuierlich "in Atem" gehalten. Dabei hat er völlig aus dem Blick verloren, dass die Entscheidung über ein Menschenleben sich nicht zwischen "Tür und Angel" treffen lässt, sondern ein wohl überprüftes, angemessenes Herangehen erfordert, wie es für jeden rechtlich Denkenden auf der Hand liegt. Der Angeklagte hat überdies keine Rücksicht auf die angespannte Situation innerhalb der Intensivstation genommen, wo zahlreiche schwer kranke Patienten ebenfalls ärztliche Betreuung benötigten, sondern hat den Ablauf dort durch sein aggressives Auftreten und schließlich die Tatausführung empfindlich gestört, weil Ärzte und Pfleger gezwungen waren, die Betreuung anderer Patienten zurückzustellen, um ins Krankenzimmer der Frau Z zu eilen und die Aktivitäten des Angeklagten zu beenden.

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Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände kommt eine weitere Strafrahmenmilderung auf der Basis der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Betracht, weil der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, bereits maßgeblich zu einer Reduzierung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit zur Annahme des minder schweren Falls beigetragen hat, der ohne den vertypten Milderungsgrund aus §§ 22, 23, 49 StGB nicht in Betracht gekommen wäre.

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Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits oben erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, nochmals gegeneinander abgewogen und sodann auf eine Freiheitsstrafe von

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zwei (2) Jahren

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erkannt, die zumindest erforderlich, jedenfalls tat- und schuldangemessen und insgesamt ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei ist insbesondere auch berücksichtigt worden, dass durch die Sanktion klargestellt werden muss, dass Patientenverfügungen nicht dem Inhalt zuwider als Vorwand benutzt werden dürfen, um unter ihrem Deckmantel auf eine Lebensverkürzung schwer kranker Patienten, bei denen noch Heilungschancen bestehen, hinzuwirken.

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VI.

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Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nach Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die hinreichenden Grund für die Erwartung geben, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte gilt als nicht vorbestraft und ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er ist Vater von vier Kindern, die allesamt noch bei ihm und seiner Ehefrau leben und versorgt werden müssen. Als Alleinverdiener ist der Angeklagte als Selbstständiger für das familiäre Einkommen verantwortlich. Die Kammer hat die begründete Erwartung, dass die Hauptverhandlung dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt hat, dass er nicht nur sein eigenes, sondern insbesondere auch das Wohl seiner Familie durch die Begehung der Tat gefährdet hat und daher auch ohne Verbüßung von Strafhaft bemüht sein wird, sich in Zukunft straffrei zu führen.

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VII.

41

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 465 StPO.