Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 23.03.2010 – 231 O 128/10
ECLI:DE:LGK:2010:0323.231O128.10.00
Tenor
Auf den Antrag vom 22.03.2010 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende
einstweilige Anordnung
erlassen:
1
Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten
2
Anlage ASt 1
3
enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.
4
Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.