Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Entscheidung vom 30.04.2010 – 89 O 97/09

ECLI:DE:LGK:2010:0430.89O97.09.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte seit dem 28.12.2007 zu erteilen, welche die Klägerin im Vertragsgebiet (Postleitzahlengebiete 10000 bis 14799, 14960 bis 14999, 15000 bis 15569, 39280 bis 39359, 39510 bis 39649, 16000 bis 16999 und 17000 bis 17999) gem. Anlage 2 des Handelsvertretervertrages vom 08.03./30.03.2000 für die Vertragsprodukte gem. Anlage 1 des Handelsvertretervertrages vom 08.03./30.03.2000 vermittelt hat, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

1

Name des Kunden mit Anschrift,

Auftragsdatum und Auftragsnummer,

Inhalt des Auftrages einschließlich der Menge der bestellten Teile und der jeweiligen Preise,

Datum, Nummer und Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet wurde,

Datum der Lieferung

bestellte aber nicht gelieferte Teile,

Gründe der Nichtauslieferung

vom Kunden zurückgesandte Ware einschließlich der Artikelbezeichnung sowie der Gutschriften in Euro sowie

Gründe für die Kundenretouren.

2

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.