Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 08.12.2010 – 20 S 22/10

ECLI:DE:LGK:2010:1208.20S22.10.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Köln vom 02.03.2010 – 268 C 20/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I, II ZPO abgesehen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Anträge weiter.

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G r ü n d e :

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

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Aus der eindeutigen Klausel der Ziffer 16 Abs. 2 S. 1 der Tarifbestimmungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass ein Vertrag u.a. dann nicht als schadenfrei behandelt werden kann, wenn für einen gemeldeten Schadenfall Rückstellungen gebildet wurden. Dies war vorliegend – wie die von der Beklagten zu den Akten gereichten Unterlagen zeigen – der Fall. Der Kläger kann nicht mit seiner Argumentation durchdringen, bei Anwendung dieser Klausel sei der Versicherungsnehmer der Willkür des Versicherers ausgesetzt, der es in der Hand habe zu entscheiden, wann er die Rückstellung auslöst und den Vertrag als schadenfrei behandelt. Der Kläger übersieht insoweit, dass der Versicherer nach Treu und Glauben gehalten ist, die Reserve aufzulösen, sobald der Rückstellungsgrund weggefallen ist. Verstößt der Versicherer gegen diesen Grundsatz hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf so gestellt zu werden, als wenn der Versicherer die Reserve pflichtgemäß rechtzeitig aufgelöst hätte.

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Vorliegend war die Beklagte im Hinblick darauf, dass der vom Kläger gegen sie geführte Prozess vor dem AG Köln erst im Jahre 2008 durch Klagerücknahme beendet wurde, berechtigt, die Reserve bis dahin und somit über die 3-Jahres-Frist hinaus aufrechtzuerhalten. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Frist, während der aufgelöste Rückstellungen für den Schadenfreiheitsrabatt unschädlich sind, "nur" 3 Jahre beträgt. Denn innerhalb dieser Frist wird im Regelfall über die Abwicklung eines gemeldeten Schadens Klarheit erzielt und entschieden werden können, ob die Reserve benötigt wird oder aufgelöst werden kann.

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Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Streitwert: 800,00 €