Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 27.05.2011 – 90 O (Kart) 98/09
ECLI:DE:LGK:2011:0527.90O.KART98.09.00
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Satz (S. 2 des Originals) dahingehend berichtigt, dass der Satzteil
1
"Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt,"
2
ersetzt wird durch
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"Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes"