Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 27.05.2011 – 90 O (Kart) 98/09

ECLI:DE:LGK:2011:0527.90O.KART98.09.00

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Satz (S. 2 des Originals) dahingehend berichtigt, dass der Satzteil

1

"Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt,"

2

ersetzt wird durch

3

"Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes"