Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Anerkenntnisurteil vom 06.09.2011 – 1 T 280/11
ECLI:DE:LGK:2011:0906.1T280.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Köln – 73 IN 272/11 – vom
27.06.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Gläubigerin auferlegt.
G r ü n d e :
Mit vorgenanntem Beschluss hat das Amtsgericht den am 26.05.2011 eingegangenen Antrag der Gläubigerin vom 24.05.2011, über das Vermögen des Schuldners das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen, als unzulässig abgewiesen, weil die Gläubigerin das Vorliegen des behaupteten Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren ist der behauptete Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es kann dahin stehen, ob unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren durch die Gläubigerin nachgereichte Beitragsbuchauskunft, aus der sich ergibt, für welche Zeiträume in der Vergangenheit welche Sozialversicherungsbeiträge durch den Schuldner nicht bezahlt wurden, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner nunmehr hinreichend glaubhaft dargetan ist. Denn auch wenn man dies bejaht, so ist doch dennoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Schuldner derzeit zahlungsunfähig ist.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in aller Regel der Umstand, dass der Schuldner über einen längeren Zeitraum – hier: über 16 Monate hinweg – die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden Sozialversicherungbeiträge nicht abführt, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners indizieren wird. Es handelt sich hierbei aber lediglich um Indiz, dessen Beweiskraft im Einzelfall durch gegenläufige Indiztatsachen erschüttert werden kann. So liegt es hier: Denn der Schuldner hat 01.06.2011 die offenen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich aller Nebenforderungen in einer Summe an die Gläubigerin gezahlt. Diese Zahlung spricht maßgeblich dagegen, dass der Schuldner auch noch weiterhin zahlungsunfähig ist, zumal die Gläubigerin auch nicht behauptet, dass der Schuldner nach dieser Zahlung mit seinen laufenden fälligen Beitragspflichten – wiederum – in Rückstand geraten sei. Die Gläubigerin trägt auch nicht vor, noch macht sie glaubhaft, dass der Schuldner nunmehr gegenüber anderen Gläubigern fällige Forderungen nicht bediene. Soweit die Gläubigerin meint, unter Berücksichtigung der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 14 I InsO kehre sich beim Zweitantrag die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast in dem Sinne um, dass der Schuldner dartun und glaubhaft machen müsse, dass er seine Zahlungen allen seinen Gläubigern gegenüber wieder aufgenommen habe, ist dem jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Wie die Gläubigerin in anderem Zusammenhang zutreffend anführt, setzt die Anwendung des § 14 I 2 InsO n. F. voraus, dass der Zweitantrag bei Antragstellung zulässig ist. Das war vorliegend nicht der Fall, weil der Zweitantrag, nämlich der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Gläubigerin, jedenfalls zum Zeitpunkt seines Eingangs beim Insolvenzgericht noch nicht zulässig gewesen ist; denn es fehlte an einer hinreichend substantiierten Darstellung der zugrunde liegenden Forderung der Gläubigerin und auch an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Diese Mängel sind frühestens im Laufe des hiesigen Beschwerdeverfahrens, nachdem der Schuldner seine nachträgliche Zahlung schon geleistet hatte, behoben worden.
Die Kostenentscheidung im hiesigen Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 I ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.557,38 €