Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 25.10.2011 – 27 O 202/10
ECLI:DE:LGK:2011:1025.27O202.10.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 12.10.2011 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 20.10.2011, so dass folgender
V e r g l e i c h
zustande gekommen ist:
1. Zum Ausgleich der Klageforderung zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 116.620,00 €. Mit der Zahlung sind alle Ansprüche aus den Nachträgen NT-15-N und Nt-48-N zugrundeliegenden Sachverhalten, gleich welcher Art, ausgeglichen und endgültig und abschießend erledigt. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche auf einen eventuellen Gemeinkostenausgleich der Parteien untereinander.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich: Jeweils 121.613,47 EUR.
Köln, 25.10.2011