Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 25.10.2011 – 27 O 202/10

ECLI:DE:LGK:2011:1025.27O202.10.00

Tenor

Es wird fest­ge­stellt, dass die Par­tei­en dem Ge­richt ei­nen schrift­li­chen Ver­gleichs­vor­schlag un­ter­brei­tet ha­ben, die klä­ge­ri­sche Par­tei im Schrift­satz vom 12.10.2011 und die be­klag­te Par­tei im Schrift­satz vom 20.10.2011, so dass folgen­der

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V e r g l e i c h

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zu­stan­de ge­kom­men ist:

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1.     Zum Ausgleich der Klageforderung zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 116.620,00 €. Mit der Zahlung sind alle Ansprüche aus den Nachträgen NT-15-N und Nt-48-N zugrundeliegenden Sachverhalten, gleich welcher Art, ausgeglichen und endgültig und abschießend erledigt. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche auf einen eventuellen Gemeinkostenausgleich der Parteien untereinander.

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2.     Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

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Streit­wert für den Rechts­streit und den Ver­gleich: Je­weils 121.613,47 EUR.

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Köln, 25.10.2011