Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 15.05.2012 – 16 O 140/11
ECLI:DE:LGK:2012:0515.16O140.11.00
Tenor
Der Tenor des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.04.2012 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.
Gründe
2
Das Urteil ist in der Kostenentscheidung offensichtlich unrichtig, es liegt ein Schreibfehler („67 %“ statt „77 %“) vor.