Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 21.05.2012 – 31 O 249/12
ECLI:DE:LGK:2012:0521.31O249.12.00
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Werbung der Antragsgegnerin, von Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.
Die Schutzschrift O AR 582/12 hat vorgelegen.
1.
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei einem Preisvergleich mit einer Jahresabnahmemenge Gas von 20.000 kwh/a einen Vergleich mit dem Grundversorungstarif der Antragstellerin vorzunehmen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 50.000,-- Euro