Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 29.06.2012 – 30 O 285/11
ECLI:DE:LGK:2012:0629.30O285.11.00
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten trägt die Klägerin.
Gründe
Zunächst hat die Klägerin ihre Klage gegen die ursprüngliche Beklagte gerichtet. Auf deren Einwand der fehlenden Passivlegitimation hat sie mit Schriftsatz vom 23.08.2011 erklärt, sie richte die Klage nunmehr gegen die neue Beklagte und beantragt das Rubrum parteiändernd zu berichtigen. In dieser Erklärung liegt eine subjektive Klageänderung und keine bloße Rubrumsberichtigung, denn vom Standpunkt des Gerichts und der ursprünglichen Beklagten war nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Klage gar nicht gegen die ursprüngliche Beklagte richtete, so dass sie und nicht die spätere Beklagte zunächst Partei des Rechtsstreits geworden ist. Die im Schriftsatz vom 23.08.2011 vorgenommene Umstellung der Klage wahrte demnach auch nicht die Identität auf Seiten der Beklagten, mit der Folge, dass von einer subjektiven Klageänderung oder Parteiänderung auszugehen ist. Diese stellt im Verhältnis zur ursprünglichen Beklagten eine Klagerücknahme dar, so dass der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagte aufzuerlegen waren.