Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Urteil vom 04.07.2012 – 23 O 237/11

ECLI:DE:LGK:2012:0704.23O237.11.00

Tenor

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

Der Klä­ger trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

1

Tat­be­stand:

2

Die Par­tei­en strei­ten über die Mit­wir­kungs­pflich­ten des Klä­gers bei dem Ab­schluss einer pri­va­ten Krank­heits­kos­ten­voll­ver­si­che­rung im Ba­sis­ta­rif.

3

Der Klä­ger war in den Jah­ren 1990 bis 2005 bei der Be­klag­ten ver­si­chert. Die Be­klag­te kün­dig­te das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit Schrei­ben vom 14.03.2005 wegen Bei­trags­rück­ständen.

4

Der Klä­ger stell­te am 04.04.2009 einen An­trag auf Ab­schluss einer Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung im Ba­sis­ta­rif bei der Be­klag­ten. Am 05.01.2010 re­agier­te die Be­klag­te auf die­sen An­trag und gab an, es lägen er­for­der­li­che Unter­la­gen nicht vor. Durch an­walt­li­ches Schrei­ben setz­te der Klä­ger der Be­klag­ten eine Frist zur Er­tei­lung einer Poli­ce zum 13.05.2010 und zum 09.09.2010. In der Fol­ge­zeit setz­te die Be­klag­te sich tele­fo­nisch mit dem Klä­ger in Ver­bin­dung und er­läu­ter­te es gebe im Sys­tem kei­nen Vor­gang zum An­trag des Klä­gers. Nach­dem der Klä­ger da­rauf­hin er­neut die Kor­res­pon­denz an die Be­klag­te sen­de­te, ließ die Be­klag­te ihm ein „Star­ter­pa­ket“ mit den An­trags­unter­la­gen zum Ba­sis­ta­rif in­klu­si­ve der Vor­dru­cke für ärzt­li­che und zahn­ärzt­li­che Unter­su­chungs­be­rich­te zu­kom­men. Die ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­rich­te sen­de­te der Klä­ger nicht zu­rück.

5

Der Klä­ger ist der An­sicht, die von der Be­klag­ten ge­stell­ten Fra­gen zu den ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­rich­ten seien un­zu­läs­sig und sie sei auf­grund des Kon­tra­hie­rungs­zwangs ver­pflich­tet mit ihm einen Ver­si­che­rungs­ver­trag im Ba­sis­ta­rif ab­zu­schlie­ßen.

6

Der Klä­ger be­an­tragt,

7

1.   Die Be­klag­te zu ver­urtei­len, den Klä­ger nach dem Ba­sis­ta­rif gegen Krank­heits­kos­ten zu ver­si­chern und dem Klä­ger eine Poli­ce hie­rü­ber aus­zu­stel­len.

8

2.   Die Be­klag­te wird ver­urteilt, den Klä­ger gegen­über Rechts­an­walt T, D-Straße, ####1 Köln, von der Ver­bind­lich­keit aus An­walts­ver­trag in Höhe von 1.085,04 € gem. Rech­nung vom 27.06.2010 nebst 5 % Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz ab 02.09.2011 frei­zu­stel­len.

9

Die Be­klag­te be­an­tragt,

10

die Klage ab­zu­wei­sen.

11

Die Be­klag­te ist der An­sicht, die Vo­raus­set­zun­gen für den Ab­schluss eines Ver­tra­ges im Ba­sis­ta­rif seien grund­sätz­lich ge­ge­ben, der Be­klag­te müsse aber der­ge­stalt mit­wir­ken, dass er die ärzt­li­chen und zahn­ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­rich­te vor­le­ge.

12

Ent­schei­dungs­grün­de:

13

Die zu­läs­si­ge Klage ist un­be­grün­det.

14

Der Klä­ger hat zur­zeit kei­nen An­spruch gegen die Be­klag­te auf An­nah­me sei­nes An­tra­ges auf Ab­schluss einer Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung im Ba­sis­ta­rif und Er­tei­lung einer Ver­si­che­rungs­poli­ce.

15

Die Be­klag­te ist be­rech­tigt, die An­nah­me des An­tra­ges von der Vor­la­ge des ge­for­der­ten ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­richts ab­hän­gig zu ma­chen. Das Er­geb­nis einer ärzt­li­chen Unter­su­chung darf dabei kei­nen Ein­fluss auf die Frage der An­nah­me des An­tra­ges auf Ab­schluss der Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung im Ba­sis­ta­rif haben. Die Be­klag­te ist auf­grund des Kon­tra­hie­rungs­zwan­ges ver­pflich­tet, einen Ver­trag ab­zu­schlie­ßen, § 193 Abs. 5 VVG. Den­noch kann sie ihre auf Ab­schluss des Ver­tra­ges ge­rich­te­te Wil­lens­erklä­rung davon ab­hän­gig ma­chen, dass der Klä­ger sich einer ärzt­li­chen Unter­su­chung unter­zieht und die Unter­su­chungs­be­rich­te vor­legt, wobei al­ler­dings die hier­durch ent­ste­hen­den Kos­ten von ihr zu tra­gen sind, da die Unter­su­chung al­lein in ihrem In­te­res­se liegt.

16

Gemäß § 12g VAG müs­sen sich die Ver­si­che­rungs­unter­neh­men, die einen Ba­sis­ta­rif an­bie­ten zur dauer­haf­ten Er­füll­bar­keit der Ver­pflich­tun­gen der Ver­si­che­rer am Aus­gleich der Ver­si­che­rungs­ri­si­ken im Ba­sis­ta­rif be­tei­li­gen und dazu ein Aus­gleichs­sys­tem schaf­fen. Mehr­auf­wen­dun­gen, die im Ba­sis­ta­rif auf Grund von Vor­er­kran­kun­gen ent­ste­hen, sind auf alle im Ba­sis­ta­rif Ver­si­cher­ten gleich­mä­ßig zu  ver­tei­len. Gemäß § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG ist im Ba­sis­ta­rif eine Ri­si­ko­prü­fung nur zu­läs­sig, so­weit sie für Zwe­cke des Ri­si­ko­aus­gleichs nach § 12g VAG oder für spä­te­re Ta­rif­wech­sel er­for­der­lich ist.

17

Die in § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG ge­nann­te Ri­si­ko­prü­fung be­inhal­tet, dass der Ver­si­che­rer vor Ver­trags­schluss eine ärzt­li­che Unter­su­chung und die Vor­la­ge eines ärzt­li­chen Be­rich­tes for­dern kann. Der vom Ge­setz­ge­ber ge­wähl­te Wort­laut der Ri­si­ko­prü­fung ist dabei so aus­zu­le­gen, dass der Ver­si­che­rer eine um­fas­sen­de Ab­wä­gung der vor­lie­gen­den Ri­si­ken vor­zu­neh­men hat. Dies um­fasst, dass der Ver­si­che­rer be­rech­tigt ist, alle In­for­ma­tio­nen zu er­fra­gen, wel­che er be­nö­tigt um eine Ab­schät­zung der Ri­si­ken vor­zu­neh­men. Um sei­ner Ver­pflich­tung aus § 12g VAG nach­zu­kom­men, be­nö­tigt der Ver­si­che­rer somit ver­läss­li­che In­for­ma­tio­nen über den Ge­sund­heits­zu­stand des An­trag­stel­lers. Nur auf Grund­la­ge ver­läss­li­cher In­for­ma­tio­nen kann der Ver­si­che­rer die Ri­si­ken ab­schät­zen und diese im Rah­men eines Aus­gleichs­sys­tems auf die Ver­si­cher­ten ver­tei­len, um dauer­haft die Ver­si­che­rungs­ri­si­ken aus­zu­glei­chen. Die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen kann der Ver­si­che­rer zu­nächst da­durch er­hal­ten, dass er Ge­sund­heits­fra­gen stellt. Der Ver­si­che­rer muss sich je­doch nicht da­rauf be­schrän­ken, auf die An­ga­ben des An­trag­stel­lers zu ver­trau­en. Der An­trag­stel­ler ist auch im Rah­men des Ver­trags­schlus­ses im Ba­sis­ta­rif grund­sätz­lich zu wahr­heits­ge­mä­ßen An­ga­ben ver­pflich­tet. An­ders als im Rah­men einer Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung au­ßer­halb des Ba­sis­ta­rifs, be­steht für den Ver­si­che­rer je­doch nicht die Mög­lich­keit sich von dem Ver­trag zu lösen, wenn der An­trag­stel­ler gegen die Wahr­heits­pflicht ver­stößt. Eine An­fech­tung des Ver­tra­ges oder ein Rück­tritt schei­den aus, da die An­ga­ben von ge­sund­heit­li­chen Vor­er­kran­kun­gen auf­grund des Kon­tra­hie­rungs­zwangs ohne Fol­gen für den Ver­trags­schluss blei­ben und daher keine Grund­la­ge für eine Auf­lö­sung des Ver­tra­ges bil­den kön­nen. Die Ge­fahr, dass An­trag­stel­ler die Ge­sund­heits­fra­gen falsch be­ant­wor­ten, wiegt da­durch un­gleich höher. Weiter­hin stellt es das ein­zi­ge den Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten zur Ver­fü­gung ste­hen­de Druck­mit­tel dar, den Ver­trags­schluss von einer ärzt­li­chen Unter­su­chung ab­hän­gig zu ma­chen. Wäre die Be­klag­te ver­pflich­tet, auch ohne die An­ga­be ver­läss­li­cher In­for­ma­tio­nen zum Ge­sund­heits­zu­stand des An­trag­stel­lers den Ver­trag im Ba­sis­ta­rif ab­zu­schlie­ßen, wäre davon aus­zu­ge­hen, dass sie auch zu kei­nem spä­te­ren Zeit­punkt die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen er­hal­ten würde. Die Er­fül­lung der Ver­pflich­tung aus § 12g VAG wäre dann nicht mög­lich.

18

Dabei ver­kennt die Kam­mer nicht die Er­wä­gun­gen des Land­ge­richts Mün­chen I in sei­nem Urteil vom 11.05.2011, Az.: 23 O 544/11. In der zi­tier­ten Ent­schei­dung lehnt das Ge­richt die Mit­wir­kungs­pflicht des An­trag­stel­lers durch Vor­nah­me einer ärzt­li­chen Unter­su­chung ab. Dies er­ge­be sich aus einer Ana­lo­gie zu § 151 VVG. Darin heißt es für den Be­reich der Le­bens­ver­si­che­rung, dass die Ver­ein­ba­rung der Vor­nah­me einer ärzt­li­chen Unter­su­chung kei­nen An­spruch des Ver­si­che­rers auf tat­säch­li­che Vor­nah­me einer Unter­su­chung be­grün­det. Das Ge­richt zieht den Schluss, dass der Wille des Ge­setz­ge­bers bei der Le­bens­ver­si­che­rung keine Ge­sund­heits­prü­fung in Form einer ärzt­li­chen Unter­su­chung zu for­dern, dazu führe, dass dies erst Recht nicht im Kran­ken­ver­si­che­rungs­recht im Rah­men des Kon­tra­hie­rungs­zwangs gel­ten könne. Diese Er­wä­gun­gen über­zeu­gen die Kam­mer nicht. § 151 VVG re­gelt, dass im Rah­men der Le­bens­ver­si­che­rung der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht ge­zwun­gen wer­den kann auf Grund­la­ge einer Zu­sa­ge eine ärzt­li­che Unter­su­chung vor­zu­neh­men. Im Rah­men der Le­bens­ver­si­che­rung grei­fen je­doch wie dar­ge­legt ab­wei­chen­de Er­wä­gun­gen. Eine Ana­lo­gie oder der von dem Land­ge­richt ge­zo­ge­ne Erst-Recht-Schluss kön­nen da­nach nicht nach­voll­zo­gen wer­den. Im Rah­men der Le­bens­ver­si­che­rung kann der Ver­si­che­rer mit grö­ße­rer Si­cher­heit von der Rich­tig­keit der An­ga­ben des Ver­si­cher­ten aus­ge­hen. Da­rüber hi­naus steht es im Rah­men des Kran­ken­ver­si­che­rungs­rechts dem Ver­si­che­rer frei auch bei Ab­schluss des Ver­tra­ges neben den Ge­sund­heits­fra­gen im An­trags­for­mu­lar eine ärzt­li­che Unter­su­chung zu for­dern so etwa, um einen War­te­zei­ten­er­lass ge­wäh­ren zu kön­nen. Die Er­wä­gun­gen des § 151 VVG sind daher nicht auf den vor­lie­gen­den Fall über­trag­bar.

19

Der Klä­ger hat da­nach man­gels Pflicht­ver­let­zung der Be­klag­ten auch kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung sei­ner au­ßer­ge­richt­li­chen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten.

20

Die Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 Satz 2 ZPO.

21

Der Streit­wert wird auf 24.168,48 € (3,5 x 575,44 € x 12) fest­ge­setzt.