Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 24.08.2012 – 2 O 7/11

ECLI:DE:LGK:2012:0824.2O7.11.00

Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 31.05.2012 dahingehend berichtigt, dass

1.       im ersten Absatz die Worte „seiner Ehefrau“ ersetzt werden durch „Frau Y“;

2.       im zweiten Absatz die Worte „seine Ehefrau“ ersetzt werden durch „Frau Y“;

3.       im zweiten Absatz die Worte „der Eheleute“ ersetzt werden durch „der Kläger und Frau Y“;

4.       im ersten Absatz die Worte „Diese drei“ ersetzt werden durch „Die Herren G und T2“;

5.       im zweiten Absatz die Worte „die Häuser“ ersetzt werden durch „Räume in den Häusern“;

6.       im vierten Absatz die Worte „G, T2 und G“ ersetzt werden durch „D“.

1

Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge zurückgewiesen. Dass Frau Y die Mutter des Klägers ist, wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Gleiches gilt für den Umstand, dass dem Vater des Klägers im Jahr 2006 Miteigentumsanteile an den Immobilien A1 und A2 gehörten; vorgetragen war nur, dass ein Herr Y „bzw. Frau Y“ (Bl. 3) am 1.3.2007 die Objekte an die Y KG veräußerte.

2

Soweit der Kläger die Aufnahme von Rechtsansichten in den Tatbestand begehrt (Antrag zu 6) sowie die Ergänzung des Tatbestands um weitere Details (Antrag zu 7), besteht hierauf kein Anspruch, da der Tatbestand nicht vollständig sein muss.

3

Köln, 24.08.20122. Zivilkammer