Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 27.08.2012 – 6 T 254/12
ECLI:DE:LGK:2012:0827.6T254.12.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 20.06.2012 - 68 K 22/11 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die gemäß §§ 11 Abs.1 RPflG, 96-100 ZVG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht das Grundstück der Beteiligten zu 3 zugeschlagen, weil diese mit ihrem Gebot im Versteigerungstermin Meistbietende geblieben ist. Gründe, die nach § 100 Abs. 1 ZVG auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Mit der Einlegung der Beschwerde vom 04.07.2012 haben die Schuldner um eine weitere Frist von zwei Wochen gebeten, um die Beschwerde zu begründen oder zurückzunehmen. Eine Beschwerdebegründung ist bis heute nicht eingegangen. Die Beschwerde ist auch nicht zurückgenommen worden. Was die Einstellung nach § 765a ZPO anbelangt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer anschießt, Bezug genommen.
Schließlich liegen auch nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu prüfende Gründe für eine Zuschlagsversagung nicht vor. Die Zwangsversteigerung ist weder unzulässig, noch sind die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 ZVG verletzt worden. Der Versteigerungstermin ist rechtzeitig bekannt gemacht worden und auch die 30-Minuten-Frist bei der Abgabe von Geboten ist gewahrt worden.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Die Kostentragung für die Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 26 Abs.3 GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Zuschlags-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in diesem Verfahren regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der ZPO gegenüberstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 194; NJW-RR 2007, 358 m.w.Nw.; NJW 2007, 3279; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 74 a Rn.9, Anm. 9.5; § 99, Rn.2, Anm. 2.5).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nicht veranlasst.
Beschwerdewert: 84.000,- €
Köln, 27.08.2012
6. Zivilkammer