Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 10.10.2012 – 7 O 208/11
ECLI:DE:LGK:2012:1010.7O208.11.00
Tenor
I.
Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 17.08.2012 wie folgt berichtigt:
Seite 3, Absatz 2, Satz 1 wird dahingehend berichtigt, dass das Grundstück der Gesellschaft in A liegt.
Auf Seite 4, letzter Absatz, Satz 3 wird "§ 5 des Gesellschaftsvertrages" durch "§ 15 des Gesellschaftsvertrages" ersetzt.
II.
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 17.08.2012 wie folgt berichtigt:
Seite 3, letzter Absatz, Satz 1 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
„Zur weiteren Absicherung trat die Gesellschaft mit Vertrag vom 18.10.1994 und Nachtragsvereinbarungen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 auch ihre Ansprüche aus der Vermietung in voller Höhe einschließlich Mehrwertsteuer sowie Nebenkosten, begrenzt auf 17.440.416,60 Euro, an die Sparkasse P ab."
III.
Soweit die Beklagten sich gegen die Verwendung des Begriffs „Ausschüttungen" auf Seite 5, letzter Absatz wenden, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, diesen durch „Auskehrungen" zu ersetzen.
Soweit die Beklagten auf Seite 6, zweiter Absatz, gegen den Begriff „Haftungsmasse der GbR" einwenden, dieser sei unzutreffend, ist dies unerheblich, da an dieser Stelle des Tatbestandes die Rechtsansicht der Klägerin wiedergegeben wird.