Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 25.04.2013 – 15 O 576/11
ECLI:DE:LGK:2013:0425.15O576.11.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 28.02.2013 gibt Anlass zur Berichtigung folgender Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO:
Seite 11, 1. Absatz:
Statt "3.969.000,00 EUR" und "5.671.000,00 EUR" heißt es richtig: "3.969.000,00 DM" und "5.671.000,00 DM"
Seite 11, 3. Absatz:
Statt "Schreiben vom 21.11.2004, vorgelegt als Anlage K10", heißt es richtig: "Schreiben vom 21.11.2004, vorgelegt als Anlage A10"
Auf Antrag des Klägers wird der Tatbestand des Urteils vom 28.02.2013 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Seite 4., 4. Absatz lautet:
"Mit Telefax vom 25.10.2001 übermittelte der Kläger der F2 Holding GbR … seine Kontaktdaten."
Seite 8, 2. Absatz lautet:
"Der Kläger beteiligte sich, wie er der Beklagten am 25.06.2002 mitteilte, nach einer Beratung durch die Fa. XXY Vermögensberatung GmbH im Dezember 2001 an zwei Windkraftfonds und an zwei weiteren Filmfonds …"
Auf Antrag der Beklagten zu 1. und 3. wird der Tatbestand des Urteils vom 28.02.2013 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Seite 4, vorletzter Absatz:
"Über den streitigen Inhalt … fertigte der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. einen Vermerk … und faxte den Vermerk sodann an die Beklagte zu 1."
Seite 26, 2. Absatz:
„Das Gespräch vom 24.10.2001 sei nicht anhand der Kurzdarstellung (Anlage K31) erfolgt. …"
Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge des Klägers und der Beklagten zu 1. und 3. zurückgewiesen.
Gründe
A. Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 19.03.2013
Der zulässig, insbesondere innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils fristgerecht gestellte Antrag beanstandet ohne Erfolg folgende Formulierungen:
Die Formulierung Seite 5, 4. Absatz, "Unter dem 26.10.2001 zeichnete der Kläger …" ist zutreffend, denn sie gibt das Annahmedatum in der Anlage 8 wieder, besagt aber nichts zum Zeichnungstermin. Eine Feststellung, dass der Kläger am 26.10.2001 gezeichnet hätte, ist nicht getroffen.
Die Zusammenfassung des Inhalts der Anlage A10, Seite 11, 3. Absatz, beanstandet der Kläger ohne Erfolg, denn ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht. Maßgeblich festgestellt ist der Wortlaut des in Bezug genommen Schreiben vom 21.11.2004 (Anlage A10).
Soweit der Kläger weiter beanstandet, im Urteil sei wesentliches Vorbringen übergangen, liegen die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nicht vor. Die Auslassung ist durch die Kürze des Tatbestands bedingt, § 313 Abs. 1 S. 1 ZPO.
B. Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1. und 3. vom 18.03.2013
Der zulässig, insbesondere innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils fristgerecht gestellte Antrag beanstandet ohne Erfolg folgende Formulierungen:
Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10.01.2013 beanstanden, dass als Termin des persönlichen Beratungsgesprächs zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. in P der 24.10.2001 (wiederholt) festgestellt wird, hat der Schriftsatz aus den in den Entscheidungsgründen dargelegten Gründen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Soweit die Prozessbevollmächtigten Gelegenheit hatten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, handelt es sich nicht um einen Schriftsatznachlass im Sinne von § 283 ZPO.
Die Zusammenfassung des Inhalts der Anlage K14, Seite 7, 3. Absatz, beanstanden die Beklagten zu 1. und 3. ohne Erfolg, denn ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht. Maßgeblich festgestellt ist der Wortlaut des in Bezug genommen Vermerks vom 10.12.2001 (Anlage K14).
Soweit die Beklagten zu 1. und 3. eine umfassende Bezugnahme auch auf Schriftsätze begehren, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ist für eine solche Bezugnahme aus den genannten Gründen kein Raum, weil die nicht nachgelassenen Schriftsätze keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben.