Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 08.05.2013 – 84 O 90/13
ECLI:DE:LGK:2013:0508.84O90.13.00
Tenor
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internet-Ausdrucken sowie sonstiger Unterlagen.
Die Schutzschrift der Antragsgegnerin O AR 558/13 vom 02.05.2013 hat vorgelegen.
1 Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein als Vergütung für einen Arzneimittel-Check ausgelobte Prämie i.H.v. bis zu 20 Euro bei der Einlösung von Kassen- oder Privatrezepten anzubieten und/oder zu gewähren, wenn dieser ausgestaltet ist wie nachfolgend eingeblendet:
2 Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.
3 Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: € 100.000,-.