Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 29.05.2013 – 23 O 248/12

ECLI:DE:LGK:2013:0529.23O248.12.00

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 1 Satz 2 wie folgt lautet:

Mit schriftlichem Vertrag vom 09.06.2009 gewährte die Klägerin der T Restaurant Betriebs UG (im Folgenden Hauptschuldnerin) ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro.

und der Text auf Seite 3 Absatz 4 Satz 3 wie folgt lautet:

Ein Mitarbeiter der Klägerin habe ihn in der Gaststätte T aufgesucht und die Unterzeichnung des Nachtrags zum Darlehensvertrag und des Bürgschaftsvertrages verlangt.

1

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO wird zurückgewiesen.

2

Gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und sie dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Auch bei Fehlen einer förmlichen Bezugnahme ist davon auszugehen, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH NJW 92, 2148, 2149).

3

Satz 3 auf Seite 3 im 4. Absatz steht nicht zu Unrecht im streitigen Beklagtenvortrag. Die Klägerin behauptet, dass keine unmittelbare Unterzeichnung der Verträge verlangt worden sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte die Bürgschaft in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin unterzeichnet hat.