Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 13.01.2014 – 27 O 16/13
ECLI:DE:LGK:2014:0113.27O16.13.00
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 21.11.2013 wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 4 des Urteils (Bl. 497 d.A.), 2. Abschnitt, werden der 3. und 4. Satz "Die Beklagte ist eine Betriebsgesellschaft, die das Werksgelände der TGruppe unterhält und bewirtschaftet und von der Klägerin mit Strom beliefert wird. Die Belieferung erfolgt ausgehend von dem Umspannwerk Berghausen, das auf mehreren Flurstücken im Gebiet der Gemeinde Lindlar errichtet ist." wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagte ist eine Betriebsgesellschaft, die das Werksgelände der TGruppe unterhält und bewirtschaftet und aus dem Netz der Klägerin Strom entnimmt. Die Stromentnahme erfolgt ausgehend von dem Umspannwerk Berghausen, das auf mehreren Flurstücken im Gebiet der Gemeinde Lindlar errichtet ist."
2. Auf Seite 4 des Urteils (Bl. 497 d.A.), 2. Abschnitt, wird der 6. Satz "Der Strom für die Beklagte wird direkt von der im Eigentum der Streithelferin zu 2 stehenden Sammelschiene in dem Umspannwerk über zwei in ihrem Eigentum stehende und von ihr selbst betriebene 10 kV-Leitungen ausgespeist." wie folgt neu gefasst:
"Der Strom für die Beklagte wird von der im Eigentum der Streithelferin zu 2 stehenden Sammelschiene in dem Umspannwerk über zwei in ihrem Eigentum stehende und von ihr selbst betriebene 10 kV-Leitungen ausgespeist."
3. Der Satz "Vielmehr handele es sich um fiskalische Grundstücke, die mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der RWE belastet seien." (Seite 7 des Urteils, 5. Abschnitt, 2. Satz, Bl. 500 d.A.) wird gestrichen. Dafür wird auf Seite 4 (Bl. 497 d.A.), 2. Abschnitt, hinter dem letzten Satz ("Die Freileitung führt über fünf Wegegrundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Lindlar (Im Folgenden: Streithelferin zu 1).") der folgende Satz eingefügt:
"Diese Grundstücke sind mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von RWE belastet."