Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 21.02.2014 – 28 O 78/14

ECLI:DE:LGK:2014:0221.28O78.14.00

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.02.2014 wird – nachdem die Antragstellerin durch Vorlage der Screenshots und Ausdrucke der Beiträge auf der Internetseite www.xxx.de, der Abmahnung der Antragstellerin vom 31.01.2014 sowie des Schreibens der Antragsgegnerin vom 03.02.2014 und 18.02.2014 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

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1.              Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

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v e r b o t e n,

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das nachfolgend aufgebrachte Bildnis der Antragstellerin

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-          Bilddarstellung -

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worauf die Antragstellerin beim Betreten der Klinik in Grenoble abgebildet ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten so wie dies im Internet unter www.xxx.de und dort unter – Linkdarstellung - unter der Überschrift „T: Bitte lassen Sie uns in Ruhe!“ geschehen ist.

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2.               Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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3.               Streitwert:              20.000,00 EUR

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.